RS Vwgh 2021/9/8 Ro 2020/04/0007

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §138 Abs1
BVergG 2018 §141 Abs2

Rechtssatz

§ 138 Abs. 1 BVergG 2018 verlangt zwar eine Bedeutung der Unklarheit für die Angebotsbeurteilung. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass eine derartige Bedeutung einen bestimmten Anteil des Wertes einer Position am Gesamtpreis voraussetzen würde bzw. eine solche Bedeutung bei einer Position mit dem hier in Rede stehenden Anteil am Gesamtpreis von vornherein zu verneinen wäre. (Hier verwies die Revisionswerberin darauf, dass der addierte Preis jener Positionen, hinsichtlich derer der Ausscheidensgrund des § 141 Abs. 2 BVergG 2018 vom VwG bejaht worden sei, 0,31 % des von der Revisionswerberin angebotenen Gesamtpreises ausmache.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040007.J02

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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