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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §137 Abs3Rechtssatz
Die Regelung des § 141 Abs. 2 erster Satz BVergG 2018 sieht einen fakultativen Ausscheidenstatbestand für den Fall vor, dass ein Bieter eine verlangte Aufklärung nicht oder nicht nachvollziehbar gegeben hat. Diese Regelung knüpft an das in § 138 Abs. 1 BVergG 2018 normierte Vorgehen bei einer Mangelhaftigkeit der Angebote an, wonach vom Bieter Aufklärung zu verlangen ist, wenn sich bei der Angebotsprüfung Unklarheiten über ein Angebot ergeben und diese Unklarheiten für die Beurteilung des Angebotes von Bedeutung sind. § 138 Abs. 5 BVergG 2018 sieht zudem ausdrücklich vor, dass der Auftraggeber vom Bieter eine derartige Aufklärung zu verlangen hat, wenn er im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung (gemäß § 137 Abs. 3 BVergG 2018) feststellt, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040007.J01Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021