RS Vwgh 2021/9/8 Ra 2020/04/0105

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §353 Abs1
VwRallg
62015CJ0355 Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich VORAB
62016CJ0131 Archus und Gama VORAB
62018CJ0333 Lombardi VORAB
62019CJ0771 NAMA VORAB

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 1. Februar 2017, Ro 2014/04/0069, hat der VwGH - gestützt auf die Aussagen des EuGH im Urteil vom 21. Dezember 2016 in der Rs. C-355/15, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (diesem Urteil lag wiederum ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH im Verfahren Ro 2014/04/0069 zugrunde) - ausgesprochen, dass der dort revisionswerbenden Bietergemeinschaft, deren Angebot rechtskräftig aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden worden war, keine Antragslegitimation hinsichtlich der nachfolgenden Zuschlagserteilung zukam (Rn. 27 ff). Auch der EuGH hat unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rs. C-355/15 wiederholt festgehalten, dass einem Bieter, dessen Angebot vom Auftraggeber im Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist, der Zugang zur Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung verwehrt werden kann, wenn die Entscheidung, diesen Bieter auszuschließen, durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung bestätigt worden ist, bevor das Gericht über die Klage gegen die Zuschlagsentscheidung entschieden hat, und der Bieter somit als endgültig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen anzusehen ist (vgl. EuGH 11.5.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn. 57; 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, Rn. 31; 24.3.2021, C-771/19, NAMA ua., Rn. 45).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0355 Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich VORAB
EuGH 62016CJ0131 Archus und Gama VORAB
EuGH 62018CJ0333 Lombardi VORAB
EuGH 62019CJ0771 NAMA VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040105.L01

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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