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E6JNorm
BVergG 2018 §353 Abs1Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 1. Februar 2017, Ro 2014/04/0069, hat der VwGH - gestützt auf die Aussagen des EuGH im Urteil vom 21. Dezember 2016 in der Rs. C-355/15, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (diesem Urteil lag wiederum ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH im Verfahren Ro 2014/04/0069 zugrunde) - ausgesprochen, dass der dort revisionswerbenden Bietergemeinschaft, deren Angebot rechtskräftig aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden worden war, keine Antragslegitimation hinsichtlich der nachfolgenden Zuschlagserteilung zukam (Rn. 27 ff). Auch der EuGH hat unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rs. C-355/15 wiederholt festgehalten, dass einem Bieter, dessen Angebot vom Auftraggeber im Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist, der Zugang zur Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung verwehrt werden kann, wenn die Entscheidung, diesen Bieter auszuschließen, durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung bestätigt worden ist, bevor das Gericht über die Klage gegen die Zuschlagsentscheidung entschieden hat, und der Bieter somit als endgültig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen anzusehen ist (vgl. EuGH 11.5.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn. 57; 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, Rn. 31; 24.3.2021, C-771/19, NAMA ua., Rn. 45).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0355 Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich VORABSchlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040105.L01Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021