TE Vwgh Beschluss 1996/12/20 96/02/0578

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des S in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vm 8. November 1996, Zl. 96/02/0344, wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Dies mit der Begründung, daß dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt worden sei, eine weitere Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes beizubringen. Der Beschwerdeführer habe zwar fristgemäß eine dritte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vorgelegt, doch stimme der Text derselben in mehrfacher Hinsicht nicht mit jenem der ursprünglich (dem Verfassungsgerichtshof) vorgelegten Ausfertigungen überein (so fehlten etwa Absätze und Worte, andererseits fänden sich ein neuer Satzteil, ein neuer Absatz und andere Worte). Damit habe der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht entsprochen, wonach von jedem Schriftsatz samt Beilagen "gleichlautende" Ausfertigungen beizubringen seien.

Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 3. Dezember 1996 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Hinsicht auf die entsprechend dem zitierten hg. Beschluß vom 8. November 1996 versäumte Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gestellt. Dies mit der Begründung, die Sekretärin des Beschwerdevertreters habe am 23. September 1996 den Auftrag gehabt, eine weitere Ausfertigung der "VfGH-Beschwerde" herzustellen. Diese weitere Ausfertigung habe sie mit dem Drucker erstellt, anstatt die im Akt aufliegende Gleichschrift der Beschwerde zu kopieren. Dabei sei ihr entgangen, daß im Computer offenbar nicht die Endfassung der später eingereichten "VfGH-Beschwerde" vom 1. April 1996 abgespeichert gewesen sei, sondern deren teilweise unverbesserte Rohfassung. Daß im Computer nicht die Endfassung einer Eingabe abgespeichert sei, sondern eine frühere Rohfassung, sei in dieser Form noch nie vorgekommen. Daß sich die Sekretärin auf die Übereinstimmung beider Texte verlassen habe, stelle sohin einen minderen Grad des Versehens dar. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist eine entsprechende Erklärung der erwähnten Sekretärin angeschlossen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet: Zwar darf ein Rechtsanwalt die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge innerhalb seiner Kanzlei, wie etwa das Kuvertieren und die Postaufgabe, seinen Kanzleiangestellten überlassen, und stellt ein Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenen Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes, bevor er ihn unterschreibt. Diesbezüglich kann der Rechtsanwalt nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftsatzes technischer Hilfsmittel sowie (besonders) verläßlicher Kanzleikräfte bedient (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 1996, Zl. 96/09/0247, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG).

Aus dem Rubrum des Ergänzungsschriftsatzes vom 23. September 1996, aber auch aus dem Rubrum der diesem angeschlossen gewesenen weiteren (mangelhaften) Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde ergibt sich, daß der Rechtsanwalt diese beiden Schriftsätze persönlich unterfertigt hat.

Da der Wiedereinsetzungsantrag aber mit keinem Wort ausführt, warum bzw. wodurch der Rechtsanwalt des Antragstellers bei Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages durchzuführen (wobei bemerkt wird, daß die im zitierten hg. Beschluß vom 8. November 1996 aufgezeigten Textabweichungen sogar leicht erkennbar waren), ist der Wiedereinsetzungsantrag von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als minderer Grad des Versehens anzusehen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0355, und vom 20. August 1996, Zl. 96/16/0123).

Dem Antrag war daher im Grunde des § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020578.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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