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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0136 E 13. September 2021 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung ist (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090160.L01Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021