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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A AG in B, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. März 2021, Zl. LVwG-751212/4/KL/SW, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2021 wurde dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin X.Y. für einen näher genannten Absonderungszeitraum - unter Abweisung des Mehrbegehrens der revisionswerbenden Partei - im Betrag von (insgesamt) € 860,75 stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) berücksichtigt worden seien, „soweit sie im betroffenen Zeitraum angefallen sind“.
2 In der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, die Behörde habe § 32 Abs. 2 EpiG unrichtig ausgelegt und (unter anderem) Sonderzahlungen bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt gelassen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. März 2021 wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe „stattgegeben“, dass ein Vergütungsbetrag von (insgesamt) € 866,07 zugesprochen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht ging bei der Berechnung des Vergütungsbetrages davon aus, dass „die Berechnung monatsweise und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Gesamtbruttobetrags“ zu erfolgen habe, sodass sich aufgrund einer näher dargestellten Berechnungsweise - im Ergebnis - ein gegenüber dem behördlichen Zuspruch geringfügig höherer Betrag ergebe. Auf das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen zur unterbliebenen Berücksichtigung von Sonderzahlungen wird in der Begründung nicht eingegangen, ein Zuspruch von (anteiligen) Sonderzahlungen erfolgte erkennbar deshalb nicht, weil im Absonderungsmonat keine Sonderzahlungen ausbezahlt wurden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aufgeworfene Rechtsfrage nach der Berücksichtigung von (anteiligen) Sonderzahlungen bei der Vergütung nach § 32 EpiG wurde mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, beantwortet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht offenbar vertretenen Ansicht lässt sich dem EpiG eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen.
8 Da die dem angefochtenen Erkenntnis insofern zugrunde gelegte Ansicht des Verwaltungsgerichtes daher von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, erweist sich die Revision als zulässig und begründet (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Einbringung der Revision nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0002; 1.10.2019, Ro 2019/01/0001; 23.10.2019, Ro 2019/19/0012).
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
10 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
11 Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. September 2021
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090160.L00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021