Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des A in F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Jänner 1992, Zl. 17.254/91-I A 7b/91, betreffend Feststellungen nach dem MOG (Hartkäsetauglichkeitszuschlag) (mitbeteiligte Partei: Sennereigenossenschaft F reg.Gen.m.b.H. in F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Am 13. Mai 1988 stellte der Beschwerdeführer beim Milchwirtschaftsfonds den Antrag "gemäß Punkt 1.8.5. der Fütterungsbestimmungen für Hartkäsereigebiete über einen Feststellungsbescheid für die Jungviehfütterung Silage einsetzen zu können". Mit Bescheid vom 10. Februar 1989, Zl. 17254/07-1 C 7/89, entschied die belangte Behörde im Instanzenzug in diesem Verfahren, daß die mitbeteiligte Sennereigenossenschaft zur Übernahme der im Betrieb des Beschwerdeführers erzeugten Milch verpflichtet sei, wenn der Beschwerdeführer eine Reihe von Auflagen einhalte, u.a. die angelieferte Milch dreimal pro Kalendermonat untersuchen lasse und der festgestellte Chlostridiensporengehalt der untersuchten Milch 0,2 Sporen/ml nicht übersteige.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zur Zl. G 147/90 u. a. ein und hob mit Erkenntnis vom 8. März 1991, G 147/90, Slg. Nr. 12.677 = ZfVB 1992/3/1319, u.a. die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 MOG 1985, BGBl. Nr. 210 (§ 13 Abs. 2 idF. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 138/1987, § 14 Abs. 2 idF. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1988), als verfassungswidrig auf. Weiters wurde die Verordnung betreffend die "Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes" der mitbeteiligten Sennereigenossenschaft, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 (zu Heft 15) vom 7. August 1975, Punkt 26, sowie die die Übernahmspflicht der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für hartkäsetaugliche Milch bzw. das Übernahmeverbot der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe betreffenden Bestimmungen der Verordnung des Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds betreffend "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch" vom 25. Juni und 22. Juli 1987, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 (zu Heft 16) vom 21. August 1987, Punkt 69 (in der Folge: Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1987) als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebungen traten mit Ablauf des 29. Februar 1992 in Kraft; einen Ausspruch darüber, daß die aufgehobenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auch in anderen Fällen als in den Anlaßfällen nicht mehr anzuwenden seien, enthält das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht.
Mit Erkenntnis vom gleichen Tag, B 409/89-15, hob der Verfassungsgerichtshof auch den erwähnten Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1989 (betreffend die Feststellung der Übernahmsverpflichtung der mitbeteiligten Sennereigenossenschaft) auf.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1991 (berichtigt mit Bescheid vom 8. November 1991) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1988 betreffend die Feststellung, für die Jungviehfütterung Silage einsetzen zu können, neuerlich keine Folge gegeben.
4. Im Zusammenhang mit den auf Grund des genannten Bescheides regelmäßig erfolgenden Untersuchungen auf den Sporengehalt der Milch war es (schon zuvor) zu Auffassungsunterschieden zwischen dem Beschwerdeführer und dem Milchwirtschaftsfonds gekommen. In einem Schreiben vom 5. Februar 1991, in dem der Beschwerdeführer zu Sachverhaltsannahmen des Milchwirtschaftsfonds bzw. zur Mitteilung, daß der Hartkäsetauglichkeitszuschlag nicht mehr auszuzahlen sei, Stellung nimmt, stellte er den Antrag auf "eine neuerliche Überprüfung zur Klärung der Verhältnisse" und ersuchte diesbezüglich ausdrücklich um eine bescheidmäßige Erledigung. Dieser Antrag ist der Ausgangspunkt des beschwerdegegenständlichen Verfahrens.
Über diesen Antrag erging der Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 4. Juli 1991, in dem festgestellt wird, daß die mitbeteiligte Sennereigenossenschaft die Übernahme der auf dem Betrieb des Beschwerdeführers produzierten Milch ab dem 4. Dezember 1990 zu Recht verweigert habe (Spruchpunkt 1.). Festgestellt wird in dem Bescheid weiters (Spruchpunkt 2.), daß die Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages gemäß den Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Hartkäsetauglichkeitszuschlages (Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1987) nicht mehr erfolge und auch nicht wieder erfolgen werde. Im Spruchpunkt 1. wird überdies festgestellt: "Diese Verweigerung der Übernahme endete frühestens am 15. Jänner 1991, spätestens am 25. April 1991."
Die Behörde erster Instanz begründet in dem Bescheid, weshalb die mitbeteiligte Sennereigenossenschaft ab dem näher bezeichneten Datum berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Übernahme der Milch vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zu verweigern (Nichteinhaltung der Bedingungen für die Übernahme hartkäsetauglicher Milch). Nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes (insbesondere hinsichtlich der Überprüfungen und der Untersuchungsergebnisse) wird unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, B 409/89-15 (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Februar 1989), ausgeführt, daß dieses aufhebende Erkenntnis am 25. April 1991 zugestellt worden sei. Spätestens ab diesem Tage könne die mitbeteiligte Sennereigenossenschaft die Übernahme der Milch nicht mehr verweigern. Im Hinblick darauf, daß der Verfassungsgerichtshof zwar die Verordnung, mit welcher das Einzugsgebiet der mitbeteiligten Sennereigenossenschaft auf die Übernahme hartkäsetauglicher Milch beschränkt wurde, aufgehoben habe, nicht aber die Verordnung betreffend das Einzugsgebiet der mitbeteiligten Sennereigenossenschaft an sich, sei diese ab dem 25. April 1991 verpflichtet, die Milch vom Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls zu übernehmen, andererseits sei aber die Gewährung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages ausgeschlossen, zumal die Bezahlung desselben an die Einhaltung von Produktionsbedingungen geknüpft sei, zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer als "Anlaßfall" jedoch ausdrücklich nicht verpflichtet sei.
Spruchpunkt 2. (Feststellung, daß kein Hartkäsetauglichkeitszuschlag auszubezahlen sei) wird dahingehend begründet, daß ab dem im Spruchpunkt 1. genannten Zeitpunkt sich die Nichtauszahlung auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Februar 1989 in Verbindung mit der Verordnung betreffend die Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Hartkäsetauglichkeitszuschlages (Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1987) ergebe und daß die Einjahresfrist hinsichtlich des Verlustes des Anspruches auf den Hartkäsetauglichkeitszuschlag ab dem genannten Termin ab dem 25. April 1991 von den bereits erwähnten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991 "überlagert" werde. Die genannten Erkenntnisse bewirkten, daß die Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages an den Beschwerdeführer, abgesehen von den festgestellten Verstößen, von vornherein nicht mehr denkbar erscheine.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. In dieser Berufung nimmt der Beschwerdeführer zunächst auf seinen Antrag vom 13. Mai 1988 (der zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Februar 1989 führte) Bezug und erwähnt sodann zwei weitere Anträge vom 10. November 1988 ("die Sennerei F bescheidmäßig dazu zu verpflichten, meine Milch zu übernehmen") und vom 15. Dezember 1988 ("die Feststellung, daß die Sennerei F zur Übernahme meiner Milch unabhängig davon verpflichtet ist, ob im Betrieb meines Vaters Silofutter erzeugt, gelagert oder verwendet wird"). Es wird in der Berufung die Auffassung vertreten, daß nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und dem Inkrafttreten der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380/1991, über die "noch unerledigten Anträge(n) des Anlaßverfahrens" noch zu entscheiden sein werde und diesen Anträgen Folge zu geben sein werde, da die Verordnung, mit welcher das Einzugsgebiet der mitbeteiligten Sennereigenossenschaft so festgelegt worden sei, daß der Betrieb des Beschwerdeführers dazugehöre, noch in Geltung stehe. In der Berufung wird der Antrag gestellt, daß der bekämpfte Bescheid abgeändert und festgestellt werde, daß die mitbeteiligte Sennereigenossenschaft zu Unrecht ab 4. Dezember 1990 die Übernahme der Milch des Beschwerdeführers verweigert habe und in Hinkunft verpflichtet sei, die im Betrieb des Beschwerdeführers produzierte Milch zu übernehmen. Ferner wird die Feststellung beantragt, daß die mitbeteiligte Sennereigenossenschaft verpflichtet sei, an den Beschwerdeführer für die seit dem 4. Dezember 1990 übernommene Milch und in Hinkunft den Hartkäsetauglichkeitszuschlag auszuzahlen.
6. Auf Grund dieser Berufung erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung insoweit stattgegeben wurde, als der Spruch dahingehend abgeändert wurde, daß die Berechtigung zur Verweigerung der Übernahme der Milch "frühestens am 14. Jänner 1991" geendet habe (die im Spruchpunkt 1. im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, daß die Übernahme der Milch aus dem Betrieb des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Sennereigenossenschaft zu Recht verweigert worden sei, blieb unverändert; auch das Datum, ab dem diese Verweigerung zu Recht erfolgt sei (4. Dezember 1990), wurde nicht geändert). Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend geändert, daß er lautet:
"2. Festgestellt wird, daß die Ausbezahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages gemäß § 5 Abs. 5 MOG 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch die zweite MOG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 396, in Verbindung mit den Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Hartkäsetauglichkeitszuschlages (kundgemacht in den Verlautbarungen des Milchwirtschaftsfonds, ausgegeben am 16. Jänner 1990, Nr. 4, Seiten 10 ff., sowie in Heft 7 der Verlautbarungen des Milchwirtschaftsfonds, ausgegeben am 13. Mai 1991, Nr. 76) zu Recht ab dem 4. Dezember 1990 bis 3. Dezember 1991 nicht mehr erfolgte."
7. Begründend wird im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsschriftsatzes ausgeführt, es stehe fest, daß der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 8. März 1991,
B 409/89-15, den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1989 aufgehoben habe. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. August 1991, Zl. 88/17/0005, wirke die Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex-tunc-Wirkung). Damit trete die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden habe.
Fest stehe weiters, daß der genannte und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Berufungsbescheid durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1991 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. November 1991 ersetzt worden sei. Diese Bescheide seien nach der Aktenlage rechtskräftig und unangefochten geblieben.
Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1991 und die diesbezügliche erstinstanzliche Entscheidung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 4. Juli 1991. Die Frage, ob und inwieweit Anträge des Beschwerdeführers vom 10. November 1988 und 15. Dezember 1988 noch unerledigt seien oder nicht, sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Sie könne daher auch nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung sein.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, zu Recht erkannt, daß im allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe. Eine andere Betrachtungsweise halte der Verwaltungsgerichtshof dann für geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei, oder wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde sei mit den Anträgen des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1991 und vom 24. Juli 1991 (in der Berufungsschrift, worin der Beschwerdeführer den Antrag für den Zeitraum bis 29. Februar 1992 ausgedehnt habe) inhaltlich die Erlassung eines teils feststellenden, teils konstitutiv wirkenden Bescheides begehrt. Es sei nämlich der Abspruch über das Vorliegen der Bedingung, die der Milchwirtschaftsfonds am 4. Dezember 1990 als nicht mehr gegeben erachtet habe, und die damit verbundene Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages auch für die Zukunft beantragt.
Nach Darstellung der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Problem des Anlaßfalles bei Aufhebung einer Gesetzesstelle durch den Verfassungsgerichtshof wird festgestellt, daß die mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, G 147/90 u.a., aufgehobenen Gesetzesbestimmungen im Beschwerdefall noch anzuwenden seien. Dies bedeute, daß die Auffassung der Behörde erster Instanz, der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1989 entfalte auch nach Aufhebung noch Wirkungen, nicht zutreffend sei. Gemäß § 13 Abs. 2 MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 380/1991, der der wortgleichen, durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen vorangegangenen MOG-Bestimmung entspreche, seien Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe verpflichtet, die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch zu übernehmen, soweit diese den vom Fonds festgesetzen Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch entsprächen. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 Marktordnungsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 habe der Fonds unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele und auch die diesbezüglich handelsüblichen Bräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch aufweisen müßten, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme dieser Waren im Sinne des § 13 Abs. 2 verpflichtet sei. Für hartkäsetaugliche Milch (§ 14 Abs. 2) gelte dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen habe, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten seien. Weiters habe der Fonds die Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung festzulegen.
Gemäß § 5 Abs. 5 MOG 1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, könne - soweit die Mittel des Fonds dies zuließen - der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauches von Milch und Erzeugnissen aus Milch sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch könne überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsklassen abhängig gemacht werden. Diese Voraussetzungen habe der Milchwirtschaftsfonds sowohl in seiner Verordnung vom 25. Juni und 22. Juli 1987 als auch in der Nachfolgeverordnung vom 21. Dezember 1989 (und der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verordnung vom 11. April 1991) festgelegt. Sinn und Zweck dieser Verordnungen - ebenso wie jener der Verordnung aus dem Jahre 1987 auch in der durch den Verfassungsgerichtshof bereinigten Fassung - sei es gewesen und sei es, daß nur Milch, die unter bestimmten Voraussetzungen erzeugt werde und keine anaeroben Sporen - Chlostridien gehörten unbestritten dazu - enthalte, zur Erzeugung von Hartkäse verwendet würde (hiezu wird auf Punkt 1.8.5. der Verordnung aus dem Jahre 1987 und Punkt III.2.1.a.32. der zitierten Fondsverordnungen vom 21. Dezember 1989 und 11. April 1991 verwiesen). Diesen Erzeugungsbedingungen habe die im Betrieb des Beschwerdeführers erzeugte Milch nach den Feststellungen des Milchwirtschaftsfonds jedoch nicht entsprochen.
Anläßlich ihrer Feststellungen im Jahre 1989 (in dem einleitend genannten Verfahren, welches zur Erlassung des Bescheides vom 10. Februar 1989 führte) sei die belangte Behörde davon ausgegangen, daß anaerobe Sporenbildner überall auffindbar gewesen seien und bei einem geringfügigen Gehalt von bis zu 0,2 Sporen/ml Milch keine Gefahr für die Produktion von Hartkäse bestünde. Im Hinblick auf die nahen räumlichen Zusammenhänge zwischen dem Jungvieh-/Mastviehstall und den Silos des Vaters des Beschwerdeführers einerseits und dem Milchviehstall des Beschwerdeführers andererseits sei die belangte Behörde wegen der davon ausgehenden potentiellen Infektionsgefahr weiterhin der Ansicht, daß auch die Abtrennung des Milchviehbetriebes infolge der zwischenzeitlich vorgenommenen Betriebs-(Teil-)übergabe an den Beschwerdeführer durch seinen Vater unter Punkt 1.8.5. bzw. III.2.1.a.32 der im Bescheid zitierten Fondsverordnungen grundsätzlich zu subsumieren sei. Im Zuge des Lokalaugenscheines und der mündlichen Verhandlung am 31. Jänner 1989 habe sich gezeigt, daß enge betriebliche Verflechtungen zwischen dem Jungvieh-/Mastviehstall und dem Milchviehstall bestünden. Dies sei auch durch das Begehren erhärtet worden, daß der Beschwerdeführer gelegentlich Tiere des Jungvieh-/Mastviehstalles in den Milchviehstall zu überstellen beabsichtige. Darüber hinaus sei seinerzeit auch auf die Notwendigkeit einer Tierbetreuung durch den Beschwerdeführer in sogenannten Notfällen auch im Jungvieh-/Mastviehstall (seines Vaters) hingewiesen worden. Die formal durchgeführte Betriebsteilung, durch die keine wesentliche sonstige Veränderung in der bisherigen Betriebsführung insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Silofutter im Jungvieh-/Mastviehstall erfolgte, stellte daher nach Auffassung der belangten Behörde weiterhin die umfassendste Form der Nutzungsüberlassung eines Betriebsteiles, nämlich durch Eigentumsübertragung, dar und sei daher gleichfalls zwecks Verhinderung von Umgehungsversuchen der Anwendung von Punkt 1.8.5. bzw. III.2.1.a.32. der die zitierten Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds unter diese Bestimmungen zu subsumieren. Aus den erstinstanzlichen Verfahrensunterlagen ergebe sich eindeutig, daß nicht nur - wie der Beschwerdeführer in der Berufung vertreten hatte - aus "Laubeinstreu", "Heu" und "Futterresten" gezogene Proben jeweils Chlostridien enthielten, sondern auch der Grenzwert von 0,2 ml/Sporen insgesamt überschritten gewesen sei. Es werde daher die Argumentation, daß die Überschreitung der Chlostridien nur durch die Laubeinstreu hervorgerufen sei, für verfehlt erachtet, zumal es auf ein "Verschulden" keinesfalls ankomme.
Nach den zitierten Fondsverordnungen sei bei einem Verstoß gegen die Erzeugungsbedingungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nach Kenntnis des Mangels berechtigt und verpflichtet, die Übernahme zu verweigern sowie nach Beendigung des Verstoßes zur Übernahme der angelieferten Milch erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen sowie nach gründlicher Reinigung der Infektion des Stalles berechtigt und verpflichtet. Der Betrieb bzw. der Lieferant verliere (auch wenn es sich nur um einen kurzfristigen Verstoß handle) den Anspruch auf den Hartkäsetauglichkeitszuschlag für die Dauer des Verstoßes und für ein Jahr nach Beendigung des Verstoßes.
Es sei daher spruchgemäß einerseits der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und andererseits hinsichtlich der Wirkungen (Dauer der Übernahmeverweigerung und der Ausbezahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages) entsprechend abzuändern gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 238/92-3, ablehnte. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages für die in der Zeit vom 4. Dezember 1990 bis zum 30. November 1991 an die mitbeteiligte Sennereigenossenschaft gelieferte Milch verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst ist der belangten Behörde darin beizupflichten, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 4. Juli 1991 der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1991 (allenfalls modifiziert oder ergänzt durch die Ausführungen in der Berufungsschrift) war.
Ein Eingehen durch den Verwaltungsgerichtshof auf die in der Berufung erwähnten Anträge des Beschwerdeführers vom 10. November 1988 und vom 15. Dezember 1988 war somit nicht erforderlich. Es wird diesbezüglich auch in der Beschwerde keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers geltend gemacht.
2. Zur Auswirkung der Aufhebung von Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes, von Bestimmungen in Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds und des Bescheides vom 10. Februar 1989 durch den Verfassungsgerichtshof und zur im Beschwerdefall anwendbaren Rechtslage:
Im Beschwerdefall geht es um eine Feststellung betreffend die Einhaltung der Bedingungen für die Erzeugung hartkäsetauglicher Milch zum Zeitpunkt 4. Dezember 1990 und die sich aus einer Nichteinhaltung ergebenden Folgen (nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides bis zum 3. Dezember 1991). Entsprechend dem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, liegt einer jener Fälle vor, in denen für den Inhalt der Entscheidung nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, sondern die Rechtslage in jenem Zeitpunkt, auf den sich die Feststellung erstrecken soll, maßgeblich ist. Lediglich für die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides wäre mangels entsprechender Übergangsregelung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen. Im Beschwerdefall wären somit jene gesetzlichen Bestimmungen und jene Verordnungsregelungen maßgeblich, die im Jahre 1990 und 1991 gegolten haben. Da sich die Feststellung der belangten Behörde auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Erzeugungsbedingungen zum Zeitpunkt 4. Dezember 1990 und die sich daraus aufgrund der damals geltenden Verordnung ergebenden Rechtsfolgen bezieht, kann die 1991 erlassene Fondsverordnung im Beschwerdefall nur insofern maßgeblich sein, als sie allenfalls eine Änderung hinsichtlich der Rechtsfolgen, die nach der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 eingetreten sind, mit sich brachte; darüber hinaus kann der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1991 im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt (3. Jänner 1992) hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides Bedeutung zukommen.
Im Hinblick auf Art. 139 Abs. 6 B-VG und Art. 140 Abs. 7 B-VG bedeutet die dargestellte Aufhebung von Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes und einzelner Fondsverordnungen unter Setzung einer Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung ohne Ausspruch, daß die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Verordnungsbestimmungen auch auf andere Fälle als die Anlaßfälle nicht mehr anzuwenden seien, daß die aufgehobenen Bestimmungen im Beschwerdefall noch anzuwenden sind und daher auch noch eine gesetzliche Deckung der maßgeblichen Verordnungsbestimmungen der Verordnungen der Jahre 1989 und 1991 anzunehmen ist (die Aufhebung von Bestimmungen der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1987 hat im Beschwerdefall im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen der Nachfolgeverordnungen anzuwenden sind, von vornherein keine Auswirkung).
3. Zu den Auswirkungen der Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 1989 durch den Verfassungsgerichtshof:
Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. August 1991, Zl. 88/17/0005, zutreffend festgestellt hat, wirkt die Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof zurück; das Verfahren tritt durch die Aufhebung in jene Lage, in der es sich vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.
Im Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1989 rückwirkend (damit auch für den Zeitpunkt 4. Dezember 1990) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Bei der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vom 3. Jänner 1992 konnte daher nicht von seiner Existenz ausgegangen werden (dies gilt auch für allfällige andere Bescheide, etwa hinsichtlich der Festsetzung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages gegenüber der mitbeteiligten Sennereigenossenschaft). Der von der belangten Behörde in der Folge erlassene Ersatzbescheid vom 14. Juni 1991 spielt für die Beurteilung der hier gegenständlichen Feststellung der Einhaltung der Bedingungen nach den einschlägigen Fondsverordnungen für den Zeitpunkt 4. Dezember 1990 nur insofern eine Rolle, als er den Antrag, für die Jungviehfütterung Silage einsetzen zu können, abwies. Soweit allenfalls bei der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung hinsichtlich dieser Frage von der Rechtskraft dieses Bescheides ausgegangen werden konnte bzw. mußte, wäre er entsprechend zu beachten gewesen. Er hat jedoch nicht res iudicata bezüglich der mit dem angesprochenen Bescheid entschiedenen Frage begründet.
4. Zur Zulässigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung:
Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0069); dies jeweils unter der Voraussetzung, daß die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides beispielsweise weiters die hg. Erkenntnisse vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162 - verstärkter Senat, Slg. Nr. 13.732/A, vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0074, vom 23. April 1996, Zl. 93/05/0238, 0239, oder vom 24. Juni 1996, Zl. 95/12/0255, letzteres Erkenntnis betraf eine allenfalls für ein Verfahren nach Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof zu führendes Verfahren auf Rückzahlung einer Geldstrafe bedeutsame Feststellung; der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Zulässigkeit der Feststellung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Klageführung vor dem Verfassungsgerichtshof).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde nicht begründet, worauf sie die getroffene Feststellung stützt. Es lag der (im Instanzenzug angerufenen) belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1989 vor, der unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Fondsorgane, daß die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Übernahme hartkäsetauglicher Milch und über die Auszahlung eines Harkäsetauglichkeitszuschlages zur Nichtauszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages für die Dauer eines Jahres führe, dahin ging, eine "neuerliche Überprüfung zur Klärung der Verhältnisse" durchzuführen und ausdrücklich eine bescheidmäßige Erledigung begehrte.
Unabhängig davon, daß im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 10. Februar 1989, um die Einhaltung von dessen Auflagen es an sich in der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und den Fondsorganen primär ging, der Antrag dahingehend gedeutet werden konnte, daß die Feststellung der Einhaltung der Auflagen dieses Bescheides begehrt werde, ist der Antrag doch so allgemein gehalten, daß darin der Antrag auf die generelle Feststellung gesehen werden kann, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen nach den einschlägigen Fondsverordnungen über die Übernahme hartkäsetauglicher Milch und die Auszahlung eines Hartkäsetauglichkeitszuschlages erfülle (es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, inwieweit die belangte Behörde berechtigt gewesen wäre, über den in der Berufung modifizierten Antrag, der insbesondere auch auf die Feststellung der Verpflichtung zur Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages bis zum 29. Februar 1992 gerichtet war, zu entscheiden, obwohl dieser Antrag in dieser Form nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, da die belangten Behörde mit ihrer Entscheidung insofern nicht über den Antrag abgesprochen hat).
Unabhängig davon, ob der Antrag des Beschwerdeführers (schon in seiner ursprünglichen Form) weitergehend gedeutet werden konnte, haben sich die Verwaltungsbehörden offenbar auf die in Punkt 1.8.5. der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1987 und Punkt III.2.1.a.32. der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 enthaltene Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides in dem dort vorgesehenen Zusammenhang gestützt (der angefochtene Bescheid enthält diesbezüglich keine klare Begründung; zur Argumentation betreffend den "konstitutiven Charakter" des Antrages des Beschwerdeführers, siehe weiter unten; sollte die belangte Behörde gemeint haben, daß sie insofern keinen Feststellungsbescheid erlasse, würde sich umso mehr die Frage nach der Rechtsgrundlage des diesbezüglichen Teiles des angefochtenen Bescheides stellen). Die getroffene Feststellung betrifft im Zusammenhalt mit der Begründung erkennbar nicht die Einhaltung der Fondsbestimmungen schlechthin, sondern nur den Entfall der Übernahmeverpflichtung wegen Verstoßes gegen Punkt III.2.1.a) 32. der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 und die daraus erwachsenden Rechtsfolgen (Entfall der Übernahmsverpflichtung für mindestens 6 Wochen ab dem 4. Dezember 1990 und Entfall des Anspruches auf Hartkäsetauglichkeitszuschlag für den Beschwerdeführer auf die Dauer eines Jahres; diesen letzteren Teil betrachtet die belangte Behörde als "konstitutiv"). Unabhängig davon, ob ein Antrag des Beschwerdeführers vorlag oder nicht, wäre der vorliegende Feststellungsbescheid gesetzlich gedeckt, wenn er sich tatsächlich auf die Ermächtigung in Punkt III.2.1.a) 32. der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 stützen ließe oder sonst nach den Grundsätzen der Rechtsprechung und Feststellungskompetenzen zulässig wäre.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Sämtliche für die Anlieferung hartkäsetauglicher Milch und die Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages ergangenen Verordnungen (jene aus den Jahren 1987, 1989 und 1991) sahen übereinstimmend die Erlassung von Feststellungsbescheiden in bestimmten Fällen vor (zuletzt in den Punkten III.2.1.a) 31. und 32. der Verordnungen 1989 und 1991). Demnach war im Zusammenhang mit den Geboten nach den Z 31 und 32 "über strittige Fälle ... individuell nach vorangegangener Ermittlung an Ort und Stelle" durch einen Feststellungsbescheid zu entscheiden. Diese Feststellung bezog sich aber schon nach der systematischen Einordnung der jeweiligen Ermächtigung nur auf die Feststellung des Eingreifens des jeweiligen Gebotes für die Zukunft, nicht jedoch auch auf die Feststellung des Eintrittes der Rechtsfolgen nach der Verordnung für den Fall eines Verstoßes gegen die Gebote und auch nicht auf die Feststellung eines in der Vergangenheit erfolgten Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung. Dies ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf die "Gefahr" einer Infektion der Milch mit anaeroben Sporenbildnern in Z 32.
Die vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 5. Februar 1991 begehrte Feststellung hatte somit nur insofern eine ausdrückliche Grundlage in der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 (und zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1991), als es um die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Erzeugungs- und Verwendungsverbotes nach Z 32 geht. Eine derartige Feststellung, die den betroffenen Landwirten für ihre Disposition in der Zukunft Klarheit verschafft, ist aber von einer (im Beschwerdefall vorliegenden) Feststellung, ob zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt die Fondsvorschriften EINGEHALTEN WURDEN bzw. ob daher für einen bestimmten Zeitraum die bereits im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge des Ausschlusses von der Auszahlung des Hartkäsetauglichkeitszuschlages für die Dauer eines Jahres EINGETRETEN IST, zu unterscheiden. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder eine Grundlage in den Fondsverordnungen für die getroffene Feststellung lag somit nicht vor.
Die Feststellung der belangten Behörde hätte sich daher allenfalls auf die allgemeinen Grundsätze für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides stützen können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. zuletzt im Zusammenhang mit dem Hartkäsetauglichkeitszuschlag das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 94/17/0180), erfolgt die Abwicklung der Zuschußleistungen ausschließlich über die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe. Zwischen dem Milchbauern und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (der Molkerei) besteht eine privatrechtliche Beziehung; auch die allfällige Rückforderung von zu viel ausbezahlten Hartkäsetauglichkeitszuschlägen hat gemäß § 68 Abs. 3 MOG 1985 dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gegenüber zu erfolgen (vgl. das genannte Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 94/17/0180). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, läßt sich auch aus der Wendung "... so verliert der Betrieb bzw. der Lieferant den Anspruch" in der Hartkäsetauglichkeitsverordnung (in dem genannten Erkenntnis jene für das Jahr 1986, die Wendung ist auch in der hier maßgeblichen Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 wortgleich enthalten) keine direkte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen dem Milchlieferanten und den Fondsorganen ableiten. Auch für die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Zuschläge (um diese Frage ging es in dem genannten Erkenntnis vom 15. Dezember 1995) besteht somit ein eigenes Verfahren, in dem über die Frage, ob die Übernahme der Milch zu Recht verweigert wurde und ob ein Hartkäsetauglichkeitszuschlag auszubezahlen war oder nicht, abzusprechen ist.
Andererseits steht dem Milchlieferanten GEGENÜBER DEM BEARBEITUNGS- UND VERARBEITUNGSBETRIEB DER RECHTSWEG offen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen. Die - offensichtlich von der belangten Behörde herangezogene - Grundlage für die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für das Erzeugungs- und Verwendungsverbot gemäß Punkt III.2.1.a) 32 der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 bietet jedenfalls keine Deckung für eine Feststellung darüber, ob gegen diese Vorschrift verstoßen worden sei bzw. ab wann dies der Fall gewesen sei und ob und wie lange (daher) der Hartkäsetauglichkeitszuschlag nicht auszuzahlen gewesen wäre. Für die Frage der Einhaltung der Verpflichtungen des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes aufgrund Punkt III.2.1.d) 9. der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes zur Weiterleitung der an ihn bezahlten Beträge an Hartkäsetauglichkeitszuschlag (III. 2.1.d) 9. der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989) und den zivilrechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist die Frage, ob der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu Recht die Weitergabe der Mittel nicht vornahm, in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen dem Lieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu klären. Auch insofern kann daher entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung kein Interesse an der Feststellung, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen wurde, angenommen werden. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon spricht, daß der Antrag des Beschwerdeführers teils auf einen feststellenden, teils auf einen konstitutiv wirkenden Bescheid gezielt habe, so ist damit für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nichts gewonnen. Einerseits ist auf die Relativität des Begriffspaares "konstitutiv" und "deklarativ" zu verweisen (wäre ein Feststellungsbescheid nicht konstitutiv, bräuchte man ihn nicht zu erlassen, da er dann keine Rechtskraft hätte und unbeachtlich wäre, also in keinem Fall ein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre, wenn nicht gelten sollte, was er ausspricht), andererseits wäre für einen Bescheid, der kein Feststellungsbescheid sein sollte, eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine solche hat die belangte Behörde jedoch nicht angegeben. Die beschwerdegegenständliche Feststellung kann daher weder auf Punkt III.2.1.a) 32. der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 gestützt werden, noch ist ihre Zulässigkeit aufgrund der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids allgemein begründbar. Auch als Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers kommt aber die Feststellung (abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer DIESE Feststellung nicht beantragt hatte) nicht in Betracht, da auch eine Feststellung über Antrag der Partei nur bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen zulässig ist.
Jedenfalls unzulässig ist eine Feststellung des Inhalts, daß die Übernahmeverpflichtung der mitbeteiligten Sennereigenossenschaft frühestens an einem bestimmten Tag weggefallen sei (wobei diese Feststellung sich offenbar daraus erklärt, daß zu dem von der belangten Behörde festgestellten Termin, ab dem die Übernahmepflicht nicht mehr bestanden habe, sechs Wochen hinzugefügt wurden). Eine derartige Feststellung hat keinerlei normative Bedeutung, da sie offen läßt, ob die Übernahmeverpflichtung nach dem 15. Jänner 1991 wieder bestand oder nicht (die Berechnung der in der Verordnung festgesetzten sechswöchigen Frist bedarf keiner eigenen behördlichen Erledigung). An einer derartigen Feststellung kann daher keinesfalls ein öffentliches Interesse bestehen, sie ist aber (wiederum abgesehen davon, daß sie der Beschwerdeführer gar nicht in dieser Form beantragt hat) auch nicht ein zweckentsprechendes Mittel der Rechtsverfolgung für den Beschwerdeführer, da sie keinerlei rechtliche Klarstellung für den Zeitraum ab dem 15. Jänner bringt.
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde zur Anwendbarkeit des Punktes III. 2.1.a) 32. der Hartkäsetauglichkeitsverordnung 1989 einzugehen war.
6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über den zustehenden Stempelgebührenersatz (für zwei Beschwerdeausfertigungen und die vorgelegte Bescheidausfertigung) hinausgehenden Anspruch betreffend den Ersatz von Stempelgebühren.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170008.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009