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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie den Hofrat Mag. Berger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Juli 2021, LVwG-2020/47/2686-14, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des FPG (mitbeteiligte Partei: F M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art.133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten das Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 9. November 2020, mit dem der Mitbeteiligte wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs. 1b FPG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage acht Stunden) verhängt worden war, auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Weiters sprach es aus, dass der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2.2. Gegen dieses Erkenntnis (ausgenommen die unbekämpft gebliebene Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz) wendet sich die außerordentliche Revision, die in folgende Abschnitte gegliedert ist: „Sachverhalt und Verfahrensgang“ (Punkt I.), „Rechtzeitigkeit“ (Punkt II.), „Umfang der Anfechtung und Begehren“ (Punkt III.) sowie „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ (Punkt IV.).
3.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision - wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist - auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2021/10/0006).
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, wird mit einer Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeits- und Revisionsgründen erweist, dem Erfordernis der vorgenannten Bestimmung, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2020/07/0120; 27.4.2021, Ra 2021/19/0105; 4.8.2021, Ra 2021/20/0274).
4. Vorliegend enthält die Revision keine gesonderte Darstellung der Revisionsgründe, vielmehr werden diese (in Punkt IV. der Revisionsschrift) ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet. Im Hinblick darauf wird jedoch dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen.
5. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2019/06/0062 bis 0068).
Wien, am 16. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170146.L00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021