TE Vwgh Beschluss 2021/9/20 Ra 2021/12/0010

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Personalamts Wien der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020, W129 2151855-1/8E, betreffend Versetzung gemäß §§ 38, 40 BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: M S in W, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020 wurde der Bescheid des Personalamts Wien der Österreichischen Post AG vom 16. Jänner 2017, mit dem der Mitbeteiligte von Amts wegen zum Briefzentrum Wien auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 „Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik“ (Code 0842) versetzt worden war, über Beschwerde des Mitbeteiligten aufgehoben.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3        Mit Schreiben vom 5. August 2021 teilte die revisionswerbende Partei mit, dass ihrer Ansicht nach die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen sei, weil der Mitbeteiligte über seinen Antrag vom 3. Februar 2021 mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. Februar 2021 von der Zustellbasis 1050 ins Briefzentrum Wien auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 „Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik“, Code 842, versetzt worden sei.

4        Demnach war die Revision als gegenstandlos zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 20. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120010.L00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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