TE Vwgh Beschluss 2021/9/27 Ra 2021/17/0116

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des I D in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2021, Zl. L507 2231041-1/16E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, ist seit 9. November 2009 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und verfügte von 19. Oktober 2011 bis 18. Oktober 2019 über Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot - Karte bzw. Rot-Weiß-Rot - Karte plus). Seit dem 19. Oktober 2019 hält sich der Revisionswerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 14. November 2019 stellte er nicht fristgerecht einen Verlängerungsantrag.

2        Mit Bescheid vom 1. April 2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt sowie die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt werde und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Das BVwG führte im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK u.a. aus, der Revisionswerber halte sich seit mehr als elf Jahren im Inland auf und es sei vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens in Österreich auszugehen. Der Aufenthaltsdauer sowie der Berufstätigkeit des Revisionswerbers stehe jedoch die wiederholte Straffälligkeit gegenüber, aufgrund der neben bedingten Haftstrafen zuletzt auch eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen worden sei. Aufgrund dieser wiederholten Straffälligkeit habe der Revisionswerber seine bestehenden privaten Bezugspunkte aufs Spiel gesetzt und müsse das bestehende Privatleben iSd Art. 8 EMRK eine Relativierung hinnehmen.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Juni 2021, E 2094/2021-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6        Die in der Folge ausgeführte Revision erweist sich als nicht zulässig:

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. dann nicht entsprochen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2019/01/0156; 18.1.2021, Ra 2020/22/0275; 5.5.2021, Ra 2021/18/0165; jeweils mwN).

11       Die Revision enthält unter der Überschrift „Gründe für die Zulässigkeit der Revision [...]“ Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Es ist daher nicht erkennbar, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein (vgl. VwGH 2.4.2020, Ra 2020/08/0019; wiederum 18.1.2021, Ra 2020/22/0275; jeweils mwN).

12       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170116.L00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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