TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/20 95/02/0542

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §35 Abs1 Z1;
FrG 1993 §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzguber, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juni 1995, Zl. VwSen-400350/5/Gf/Km, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde unter Berufung auf § 52 Abs. 4 Fremdengesetz iVm § 67c Abs. 3 AVG abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 25. September 1995, B 2272/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Schubhaftbescheid vom 27. April 1995 geht hervor, daß der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, erstmals am 19. April 1995 von Ungarn aus illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und versucht habe, mit einem gefälschten jugoslawischen Reisepaß ohne gültigen Sichtvermerk die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten. Dabei sei er am 20. April 1995 von den deutschen Grenzkontrollbehörden aufgegriffen und den österreichischen Behörden übergeben worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer mittels "fremdenpolizeilichen Auftrages" zur Rückfahrt per Bahn nach Belgrad verhalten worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Fahrt bereits in Wien unterbrochen und mit Hilfe eines Schleppers am 24. April 1995 neuerlich versucht, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Am 27. April 1995 sei der Beschwerdeführer dort aufgegriffen und nach Österreich zurückgeschoben worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27. April 1995 sei über ihn zur Sicherung der Zurückschiebung die Schubhaft verhängt worden.

Was zunächst den vom Beschwerdeführer behaupteten "Irrtum" der belangten Behörde anlangt, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides von "Zurückweisung" die Rede ist, so genügt der Hinweis, daß es sich hiebei um einen unwesentlichen Schreibfehler mangelt; vielmehr geht aus dem Zusammenhang klar hervor, daß das erwähnte Wort auf Seite 5 im angefochtenen Bescheid richtig "Zurückschiebung" lauten muß.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte der Schubhaftbescheid sowie die daran anschließende Schubhaft im Ergebnis jedenfalls (auch) auf § 41 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 - näher die Z. 1 - gestützt werden. Nach der letztzitierten Gesetzesstelle können Fremde von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden.

Da der Beschwerdeführer am 19. April 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist ist und am Tag danach von den deutschen Grenzkontrollbehörden den österreichischen Behörden übergeben wurde, ist davon auszugehen, daß er an diesem Tag "betreten" und sohin die Frist des § 35 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz eingehalten wurde. Damit waren die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gegeben. Mangels Rechtsgrundlage war die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer "ohne Verzug" zurückzuschieben, zumal § 35 Abs. 1 Fremdengesetz (anders als die Vorläuferbestimmung des § 10 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz idF der Novelle

BGBl. Nr. 190/1990 wo von "ohne Verzug" die Rede ist) dies nicht vorschreibt. Es kommt daher auch dem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, daß sich der Beschwerdeführer (kurzzeitig) nicht im behördlichen Gewahrsam befunden hat. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang vermerkt, daß auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 35 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz nicht näher einzugehen ist, weil - wie erwähnt - der Schubhaftbescheid und die nachfolgende Schubhaft zu Recht im Ergebnis jedenfalls (auch) auf § 35 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gestützt werden konnten.

Im Hinblick auf die Aktenlage (vgl. insbesondere die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 28. April 1995) ist davon auszugehen, daß die "Zurückschiebung" (vgl. ausführlich zu diesem Begriff das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes am 10. Oktober 1994, Slg. Nr. 13913) des Beschwerdeführers nach Ungarn beabsichtigt war. Damit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche eine "Unmöglichkeit der Zurück- bzw. Abschiebung" nach Jugoslawien ins Treffen führen, ins Leere.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020542.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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