TE OGH 2021/8/3 8Ob80/21d

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin K***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, Insolvenzverwalter: Mag. N***** A*****, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. April 2021, GZ 6 R 39/21f-213, mit dem der Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. Jänner 2021, GZ 4 S 139/13p-209, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]       Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 2. 10. 2013 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Mag. A***** zum Insolvenzverwalter bestellt.

[2]       Die Schuldnerin stellte am 21. 2. 2020 „den Antrag auf Verteilung des Massevermögens und Aufhebung des Insolvenzverfahrens“. Sie brachte vor, der Bilanz und dem Massestand sei zu entnehmen, dass durch Verteilung des Massevermögens sämtliche Gläubiger befriedigt und die Kosten des Verfahrens gedeckt werden könnten. Allfällige Prozesse könnten dann von der Schuldnerin selbst geführt werden. Einer weiteren Beschäftigung und insbesondere Entlohnung des Insolvenzverwalters dafür bedürfe es nicht.

[3]       Der Insolvenzverwalter nahm zu diesem Antrag dahin Stellung, dass eine gänzliche Befriedigung der Insolvenzforderungen unter Berücksichtigung der aktuellen und der bei Beendigung noch entstehenden Masseforderungen derzeit nicht möglich sei.

[4]       Die Schuldnerin stellte am 17. 12. 2020 zur Entscheidung ihres Antrags vom 21. 2. 2020 einen Fristsetzungsantrag. Sie wiederholte ihren Standpunkt, dass sämtliche Forderungen und Kosten bereits jetzt leicht beglichen werden könnten und es dazu insbesondere nicht erforderlich sei, dass der Insolvenzverwalter eine bestimmte Aktivforderung der Schuldnerin weiter betreibe. Der Insolvenzverwalter könnte binnen weniger Tage die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf erstellen.

[5]            Der Insolvenzverwalter führte in einer Stellungnahme hierzu unter Bezugnahme auf bereits zuvor von ihm erstattete Berichte aus, warum das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif sei.

[6]            Das Erstgericht wies hierauf den Antrag vom 21. 2. 2020 ab. Es begründete dies unter anderem damit, dass die Masse noch nicht vollständig verwertet sei.

[7]            Gegen diesen Beschluss erhob die Schuldnerin Rekurs mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht „aufzutragen, den Insolvenzverwalter aufzufordern, unverzüglich Schlussrechnung und Schlussverteilungsentwurf vorzulegen“.

[8]            Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den Rekurs zurück. Die von der Schuldnerin angestrebte Erstellung eines Schlussverteilungsentwurfs samt vorangegangener Rechnungslegung sowie die Vornahme der Schlussverteilung gehörten zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters und fielen nicht in die Kompetenz des Insolvenzgerichts. Dies verkenne auch die Schuldnerin nicht, deren Rekursantrag darauf gerichtet sei, dem Erstgericht aufzutragen, den Insolvenzverwalter aufzufordern, Schlussrechnung und Schlussverteilungsentwurf vorzulegen. Ihr Antrag könne „daher nur als solcher nach § 84 Abs 3 IO an das Insolvenzgericht verstanden werden, dem Insolvenzverwalter gemäß § 84 Abs 1 IO eine Weisung auf Vorlage eines Schlussverteilungsentwurfes sowie Vornahme der Schlussverteilung zu erteilen, und das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufzuheben“. Beim Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieser Antrag abgewiesen worden sei, habe es sich somit um eine Entscheidung nach § 84 Abs 3 IO gehandelt, gegen die kein Rechtsmittel zulässig gewesen sei.

[9]       Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung nicht zu, es mangle an zu lösenden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung.

[10]           Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, „den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dem Antrag auf Beendigung des Verfahrens stattzugeben bzw dem HG Wien aufzutragen, den Insolvenzverwalter aufzufordern, unverzüglich Schlussrechnung und Schlussverteilungsentwurf vorzulegen“. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Sowohl die Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen Berechtigung wird damit begründet, dass es sich „nicht um eine Überwachung des Insolvenzverwalters im operativen Bereich der Verwertung iSd § 84 IO [handelt], sondern um die Beendigung des Verfahrens“; es fehle Rechtsprechung dazu, ob § 84 IO auch für sie gilt.

[11]           Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[12]           1. Gemäß § 84 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen (Satz 1). Es kann ihm (ua) Weisungen erteilen (Satz 2). Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters entscheidet gemäß § 84 Abs 3 Satz 1 IO das Insolvenzgericht. Gegen dessen Entscheidung ist gemäß § 84 Abs 3 Satz 2 IO kein Rechtsmittel zulässig.

[13]           2. Zur Tätigkeit des Insolvenzverwalters gehört, zur gegebenen Zeit einen Verteilungsentwurf und eine Schlussrechnung vorzulegen (vgl nur §§ 121 Abs 1 und 129 Abs 2 IO). Die dem Revisionsrekurs zugrundeliegende Ansicht, § 84 IO betreffe allein den „operativen Bereich der Verwertung“, weshalb – so offenbar die Annahme des Revisionsrekurses – die Vorlage eines Verteilungsentwurfs und einer Schlussrechnung keine Tätigkeit iSd § 84 Abs 1 IO sei, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Sie widerspricht zudem der zutreffenden Ansicht der Literatur, dass die Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts alle Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters erfasst (Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 [1983] Rz 23; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [1997] § 84 KO Rz 2; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 III [2002] § 84 KO Rz 3). Die diesbezüglichen Befugnisse des Insolvenzgerichts beginnen mit der Bestellung des Insolvenzverwalters (so Reisch in KLS [2019] § 84 Rz 2), spätestens aber dann, wenn dieser nicht iSd § 80 Abs 1 IO die Übernahme der Insolvenzverwaltertätigkeit ablehnt (so Hierzenberger/Riel aaO Rz 17; Chalupsky/Duursma-Kepplinger aaO Rz 1), und bestehen – allenfalls auch über die Enthebung des Insolvenzverwalters hinaus (siehe 8 Ob 2014/96a) – solange fort, solange noch Pflichten des Insolvenzverwalters aus der Amtsführung fortwirken. Auch die Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist zumindest grundsätzlich – nämlich abseits hier nicht vorliegender besonderer Fälle – umfassend (Hierzenberger/Riel aaO Rz 7 f; Chalupsky/Duursma-Kepplinger aaO Rz 17; Reisch aaO Rz 11). Die Überwachungs- und Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist klar nicht auf den „operativen Bereich der Insolvenzverwaltertätigkeit“ beschränkt. Dem Gericht ist es jedenfalls zB auch möglich, im Fall der Säumnis eines Insolvenzverwalters mit dem Abschluss des Verfahrens, insbesondere mit der Vorlage von Schlussrechnung und Verteilungsentwurf, eine Weisung zu erteilen.

[14]           3. Bereits aus der Formulierung des Rekursantrags der Schuldnerin, aber nunmehr auch aus jener ihres Revisionsrekursantrags ergibt sich, dass sie nicht die unmittelbare „Beendigung“ (Aufhebung) des Insolvenzverfahrens anstrebt, sondern bloß dass dem Insolvenzverwalter vom Gericht aufgetragen wird, die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf vorzulegen. Hierdurch sollen – so erkennbar die Intention der Schuldnerin – die Voraussetzungen für eine – nach welcher Rechtsvorschrift auch immer erfolgende – Insolvenzaufhebung geschaffen werden. Das Rekursgericht hat mit Grund auch den Antrag der Schuldnerin vom 21. 2. 2020 in diesem Sinne verstanden, und zwar als eine Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO gegen ein Verhalten des Insolvenzverwalters, nämlich dessen Unterlassung der Vorlage einer Schlussrechnung und eines (Schluss-)Verteilungsentwurfs.

[15]           4. Nach ständiger Rechtsprechung erfasst die Rechtsmittelbeschränkung nach § 84 Abs 3 Satz 2  IO auch den Fall, dass der – als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (5 Ob 301/85; RIS-Justiz RS0065208 [T4]).

[16]           Weil die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht vom Gesetz gedeckt war, ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.

Textnummer

E132732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00080.21D.0803.000

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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