TE OGH 2021/9/16 12Os78/21v

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** S***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 17. März 2021, GZ 29 Hv 39/20i-27, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung, GZ 29 Hv 39/20i-28 (iVm -31), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er in A***** und E***** im Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis zum November 2019 mit unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er Nachgenannte auf der nackten Scheide streichelte und jeweils seinen Zeigefinger in deren Vagina einführte, und zwar

I./ der am ***** 2013 geborenen ***** G***** in zumindest drei Angriffen,

II./ der am ***** 2013 geborenen ***** W***** in insgesamt zwei Angriffen im Sommer 2019 und im November 2019.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]            Die Verfahrensrüge (Z 3) geht schon deshalb ins Leere, weil das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) in der Formulierung, dass der Angeklagte die Taten zu I./ und II./ „im Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis November 2019“ gesetzt habe, und in der näheren zeitlichen Präzisierung der Taten zum Nachteil der ***** W***** (II./) „im Sommer 2019 und im November 2019“ entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs widersprüchlich ist.

[5]       Im Übrigen ist das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 

260 Abs 1 Z 1 StPO) dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm – in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion – zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0117402 [T20]), wovon hier keine Rede sein kann.

[6]       Die Diversionsrüge (Z 10a) macht nicht deutlich, aus welchem Grund bei der hier vorliegenden Fallkonstellation (Begehung von insgesamt zumindest fünf Taten zum Nachteil von zwei fünf und sechs Jahre alten Opfern und die durch die Taten hervorgerufene (massive) psychische Beeinträchtigung der ***** G***** und der ***** W***** die Schuld des Angeklagten als nicht schwer anzusehen sein soll (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG, vgl zu diesem Erfordernis eingehend Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 13 ff; zur methodisch korrekten Darstellung einer Diversionsrüge vgl RIS-Justiz RS0124801). Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Diversionsvoraussetzungen.

[7]       Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge liegt in der erschwerenden Berücksichtigung des „zarte[n] Alter[s]“ der zur Tatzeit fünf- und sechsjährigen Opfer (US 6 iVm US 3 f) kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil bei § 206 Abs 1 StGB die Unmündigkeit, also die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB), den Strafsatz bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0090958).

[8]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Erledigung der Berufungen und der (impliziten) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[9]       Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E132818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00078.21V.0916.000

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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