RS Lvwg 2021/9/2 VGW-031/077/8473/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
L00019 Landesverfassung Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GrünanlagenV Wr §1
GrünanlagenV Wr §2
GrünanlagenV Wr §4
GrünanlagenV Wr §7
GrünanlagenV Wr §12
WStV §108
StVO 1960 §2 Abs1 Z19

Rechtssatz

Ein Grundstreifen, der nicht versiegelt ist und daher durch Vegetation bewachsen wird, ist als Grünfläche zu werten. Eine Differenzierung zwischen einem gepflegten Bewuchs etwa durch einen Rasen und einem Bewuchs etwa durch Unkraut ist nicht zu treffen.

Schlagworte

Abstellfläche; Grünfläche; Flächenwidmung; Grünland – Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel; Benutzung von öffentlich zugänglichen Grünanlagen; Schutz der öffentlich zugänglichen Grünanlagen; Betretungs- und Fahrverbote; Parkverbot; Benützung von Grün- und Pflanzungsflächen auf für den Verkehr gewidmeten Flächen; öffentliche Verkehrsfläche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.077.8473.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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