RS Lvwg 2021/9/2 VGW-031/077/8473/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
L00019 Landesverfassung Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GrünanlagenV Wr §1
GrünanlagenV Wr §2
GrünanlagenV Wr §4
GrünanlagenV Wr §7
GrünanlagenV Wr §12
WStV §108
StVO 1960 §2 Abs1 Z19

Rechtssatz

Eine Abstellfläche, die die Flächenwidmung Grünland – Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel aufweist, jedoch faktisch als Parkstreifen für Pkw verwendet wird und die Beschaffenheit eines unbefestigten „faktischen Parkplatzes“ mit festgedrücktem Erdreich aufweist, ist aufgrund ihrer faktischen Ausprägung der angrenzenden Straße zuzurechnen. Mangels Vorhandenseins einer Ausweisung des Verkehrsbandes im Flächenwidmungsplan sowie von Verkehrsfluchtlinien kann nur auf der Grundlage der faktischen Verhältnisse beurteilt werden, welche Flächen der Straße zuzurechnen sind. Steht die Fläche auch jedermann zur Nutzung offen, beispielsweise durch ein Begehen als Fußgänger, sprechen überwiegende Argumente dafür, den gegenständlichen Grundstreifen der Straße zuzurechnen.

Schlagworte

Abstellfläche; Grünfläche; Flächenwidmung; Grünland – Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel; Benutzung von öffentlich zugänglichen Grünanlagen; Schutz der öffentlich zugänglichen Grünanlagen; Betretungs- und Fahrverbote; Parkverbot; Benützung von Grün- und Pflanzungsflächen auf für den Verkehr gewidmeten Flächen; öffentliche Verkehrsfläche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.077.8473.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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