Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.09.2021Index
L10109 Stadtrecht WienNorm
GrünanlagenV Wr §1Rechtssatz
Eine Abstellfläche, die die Flächenwidmung Grünland – Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel aufweist, jedoch faktisch als Parkstreifen für Pkw verwendet wird und die Beschaffenheit eines unbefestigten „faktischen Parkplatzes“ mit festgedrücktem Erdreich aufweist, ist aufgrund ihrer faktischen Ausprägung der angrenzenden Straße zuzurechnen. Mangels Vorhandenseins einer Ausweisung des Verkehrsbandes im Flächenwidmungsplan sowie von Verkehrsfluchtlinien kann nur auf der Grundlage der faktischen Verhältnisse beurteilt werden, welche Flächen der Straße zuzurechnen sind. Steht die Fläche auch jedermann zur Nutzung offen, beispielsweise durch ein Begehen als Fußgänger, sprechen überwiegende Argumente dafür, den gegenständlichen Grundstreifen der Straße zuzurechnen.
Schlagworte
Abstellfläche; Grünfläche; Flächenwidmung; Grünland – Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel; Benutzung von öffentlich zugänglichen Grünanlagen; Schutz der öffentlich zugänglichen Grünanlagen; Betretungs- und Fahrverbote; Parkverbot; Benützung von Grün- und Pflanzungsflächen auf für den Verkehr gewidmeten Flächen; öffentliche VerkehrsflächeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.077.8473.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021