TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/20 93/17/0127

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs4;
AnliegerleistungsG Slbg §10 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;
LAO Slbg 1963 §3 Abs1;
LAO Slbg 1963 §3 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1.) des Dr. FK, Rechtsanwalt in X, 2.) der HK, ebendort, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. März 1993, Zl. MD/00/56390/93/6 (BBK/14/93), betreffend Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung eines Hauptkanales, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 11. Jänner 1993 verpflichtete der Magistrat Salzburg die Beschwerdeführer als Eigentümer ihres am Hauptkanal liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstückes gemäß § 11 des Anliegerleistungsgesetzes - ALG, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 77/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1988, anläßlich der Errichtung dieses Hauptkanales 1. für diese Errichtung einen Beitrag von S 184.956,80 sowie 2. für die Errichtung des Hauskanalanschlusses einen Beitrag von S 24.250,-- zu entrichten. Nach der Begründung dieses Bescheides sei das Grundstück mit Bauplatzerklärungsbescheid vom 15. März 1949 zum Bauplatz erklärt worden, das Ausmaß des Bauplatzes betrage 1.785 m2 und die höchstzulässige Bauhöhe sei im Bauplatzerklärungsbescheid mit zwei Vollgeschoßen festgelegt. Der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld sei mit Verordnung vom 1. Oktober 1992, ABl Nr. 20/1992, mit 1. Juli 1992 bestimmt worden.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen Punkt 1. der Vorschreibung Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 29. März 1993 wies die belangte Behörde diese Berufung ab und bestätigte die Vorschreibung des Beitrages zur Herstellung des Hauptkanales. Nach der Begründung dieses Bescheides sei unstrittig, daß die Gesamtfläche der der Bemessung zugrundegelegten Grundstücke der Beschwerdeführer, nämlich des Grundstückes nn1 Baufläche und des Grundstückes nn2, durch den rechtskräftigen Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 15. März 1949 zum Bauplatz erklärt worden sei. Diese Fläche bilde einen Bauplatz im Sinne des § 12 Abs. 1 des Bebauungsgrundlagengesetzes (in Verbindung mit § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes, wonach unter anderem rechtskräftige Bauplatzerklärungen, die vor dem 1. Jänner 1969 erteilt worden seien, jedenfalls als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff gelten). Die Abgabenschuld sei gemäß § 11 Abs. 1 ALG im Zeitpunkt der Errichtung des Hauptkanales entstanden. Unbestritten sei dieser im ersten Halbjahr 1992 errichtet worden, wobei als maßgebender Zeitpunkt für die Errichtung (Fertigstellung) durch die im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Verordnung der 1. Juli 1992 festgelegt worden sei.

Der Umstand, daß erst nach diesem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgt sei, durch die die noch als Bauland ausgewiesenen Grundstücke nunmehr in Grünland umgewidmet worden seien, erweise sich im Hinblick auf die zeitliche Lagerung als unmaßgeblich. Diese 34. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Salzburg (sogenannter Teilflächenwidmungsplan Aigen-Parsch II) sei am 1. September 1992 in Kraft getreten.

Selbst diese Abänderung des Flächenwidmungsplanes (Umwidmung in Grünland) würde hinsichtlich eines BEBAUTEN Grundstückes nicht dazu führen, daß eine bescheidmäßig erteilte und die Grundlage für die Baubewilligung (für den Bestandsbau) bildende Bauplatzerklärung dadurch unterginge (hingewiesen werde auf § 12 Abs. 1 des Bebauungsgrundlagengesetzes und die Übergangsbestimmungen des § 24 Abs. 1 und 3 ROG 1992).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei nicht lediglich die tatsächlich verbaute Fläche (Baufläche) der Bemessung zugrundezulegen, weil dies mit dem Gesetz im Widerspruch stünde; auch bestünde kein sachlicher Grund dafür, den Eigentümer eines verbauten Grundstückes im Grünland anders zu behandeln als den Eigentümer eines anderen Grundstückes, bei dem ja auch nicht nur die überbaute Teilfläche der Bemessung zugrundegelegt werde.

Inwieweit allenfalls durch die Umwidmung des Grundstückes in Grünland Entschädigungsansprüche im Sinne des ROG ausgelöst sein könnten, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Unbestritten sei, daß die in Rede stehenden Grundstücke mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. März 1949 zum Bauplatz erklärt worden seien, ferner, daß der dort errichtete Hauptkanal im ersten Halbjahr 1992 fertiggestellt worden sei. Die Grundstücke seien mit der 34. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Salzburg, kundgemacht im ABl Nr. 16/92, in Grünland umgewidmet worden.

Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 11. Jänner 1993 sei der Behörde bekannt gewesen, daß das Grundstück in Grünland umgewidmet worden sei. Als Bemessungsgrundlage hätte daher nur jener Teil des Grundstückes herangezogen werden dürfen, welcher bereits verbaut sei. Die Vorschreibung des Hauptkanalbeitrages auf der Grundlage der Bauplatzerklärung vom 15. März 1949 sei rechtswidrig. Wäre die Umwidmung von Bauland in Grünland nicht erfolgt, käme der Vorschreibung volle Berechtigung zu. Es widerspreche aber dem Sinn des Gesetzes, den Eigentümer von Bauland mit jenem einer Grünfläche gleichzustellen. Die Vorschreibung stelle die Beschwerdeführer nach der Umwidmung schlechter als jene Grundeigentümer, die infolge Grünlandwidmung von vornherein einen wesentlich geringeren Beitrag zu zahlen hätten.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des ALG lauten in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 61/1982 und 76/1988 wie folgt:

"Hauptkanäle

§ 10

(1) Wenn es aus hygienischen Gründen in einer Gemeinde notwendig ist, soll die Gemeinde mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge treffen und die für den Anschluß von Bauten erforderlichen Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - schaffen. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat.

(2) Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.

(3) ...

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ...

(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. ..."

2.2. In der Beschwerde wird ausdrücklich als "unbestritten" festgehalten, daß die in Rede stehenden Grundstücke mit Bescheid vom 15. März 1949 zum Bauplatz erklärt worden sind, der Hauptkanal im ersten Halbjahr 1992 fertiggestellt wurde und die gegenständlichen Grundstücke mit der 34. Änderung des Flächenwidmungsplanes, kundgemacht im ABl Nr. 16/92, in Grünland umgewidmet wurden.

Die Beiträge nach dem ALG sind Gemeindeabgaben (§ 1 Abs. 2 ALG). Die Frage der Entstehung des Abgabenanspruches ist eine Frage des materiellen Abgabenrechtes und keine solche des Verfahrens. Unbeschadet der Vorschrift des § 14 Abs. 2 erster Satz ALG gilt hiefür § 3 Sbg LAO. Gemäß § 3 Abs. 1 Sbg LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 11 Abs. 1 ALG knüpft die Abgabenpflicht an die Errichtung des Hauptkanales. Der Fertigstellungszeitpunkt im ersten Halbjahr 1992 ist unbestritten und wurde dementsprechend durch Verordnung mit 1. Juli 1992 festgesetzt (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes das hg. Erkenntnis vom 18. April 1986, Zl. 84/17/0024). Der Abgabenbemessung zugrundezulegen ist somit die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen war dabei die in diesem Zeitpunkt gegebene Eigenschaft der in Rede stehenden Grundstücke als Bauplätze. Da dies der Fall war, haben die Abgabenbehörden den Abgabentatbestand zu Recht als verwirklicht angesehen und ihre Entscheidungen auch zutreffend begründet.

2.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift weiters für die Richtigkeit der Beurteilung der in Rede stehenden Grundstücke als Bauplatz ins Treffen geführte Argument einzugehen, daß eine bescheidmäßig vorliegende Bauplatzerklärung hinsichtlich einer auf Grund dieser Erklärung bebauten Liegenschaft durch eine spätere Änderung des Flächenwidmungsplanes (Umwidmung in Grünland) nicht aus dem Rechtsbestand beseitigt worden wäre.

In der Gegenschrift führt die belangte Behörde ferner noch aus:

"Wenn seitens der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten wird, es dürfe lediglich JENER Teil des Grundstückes herangezogen werden, "welcher BEREITS VERBAUT ist", so würde eine solche Berechnungsweise aber gerade wiederum dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, da das Anliegerleistungsgesetz auf die (Gesamt)Fläche des Bauplatzes abstellt (vgl. VwGH, Erk. 30.7.1992, 90/17/0413 und Erk. 30.7.1992, 89/17/0106, 0107, sowie darin zitierte Vorjudikatur, sowie weitere bestehende Entscheidungen, wie z.B. auch das Erk. 23.10.1985, 82/17/0065) und es keinen sachlichen Grund dafür geben würde, eine im Grünland bestehende zum Bauplatz erklärte und auch bebaute Grundfläche hinsichtlich der Berechnungsmethodik anders zu behandeln, als eine zum Bauplatz erklärte Fläche innerhalb des Baulandes.

Weiters ist noch aufzuzeigen, daß ja auch in diesem Bereich - auch wenn nunmehr zwischenzeitig eine Umwidmung in Grünland stattgefunden hat - die Errichtung des Hauptkanales die gleichen Kosten verursacht, wie im Bauland. Überdies ist festzuhalten, daß die Frage der Umwidmung allenfalls einen Entschädigungsanspruch auslösen konnte (vgl. die frühere Bestimmung des § 20 des ROG 1977 bzw. jene des § 25 des neuen ROG 1992, LGBl. Nr. 98/1992, woraus allenfalls auch ein Ersatz von Anliegerleistungen resultieren könnte), was aber die aus dem Anliegerleistungsgesetz ableitbaren Rechtsfolgen nicht beeinflussen kann. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen "Gerechtigkeitsfragen" müßten - wenn überhaupt - nur im Wege des Entschädigungsrechtes im ROG beurteilt werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Überlegungen für zutreffend. Bedenken gegen die Sachlichkeit der angewendeten gesetzlichen Regelung - deren Wortlaut eine von den Beschwerdeführern als verfassungskonform gedachte Auslegung nicht zuläßt - sind daher aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht entstanden. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang noch auf die Bestimmung des § 1 Abs. 4 ALG, wonach für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten sind, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung auf das Grundstück und nicht auf dessen verbaute Fläche an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 1989, Zlen. 84/17/0049, 0051). Diese Bestimmung zeigt, daß der Gesetzgeber auch Eigentümer von bebauten Grundstücken, für die keine Bauplatzerklärung vorliegt, aber erforderlich wäre, zu Anliegerleistungen auch hinsichtlich der nicht bebauten Fläche des Grundstückes heranzieht.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170127.X00

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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