Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.08.2021Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Dies bedeutet, dass nicht jede einzelne Handlung einer gesonderten Bestrafung zugänglich ist, sondern ausgehend von der Erfassungswirkung eines solchen fortgesetzten Deliktes alle Tathandlungen bis zur Erlassung des dieses Delikt ahndenden Strafbescheides mitumfasst sind.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung Genehmigungspflicht;; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; fortgesetztes Delikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2545.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021