RS Lvwg 2021/8/25 LVwG-S-2545/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.08.2021

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §366 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Dies bedeutet, dass nicht jede einzelne Handlung einer gesonderten Bestrafung zugänglich ist, sondern ausgehend von der Erfassungswirkung eines solchen fortgesetzten Deliktes alle Tathandlungen bis zur Erlassung des dieses Delikt ahndenden Strafbescheides mitumfasst sind.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung Genehmigungspflicht;; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; fortgesetztes Delikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2545.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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