Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2021Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Soweit durch die Bestimmung des § 10 VwGVG zum Ausdruck gebracht wird, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot besteht (anders im Revisionsverfahren vor dem VwGH, vgl § 41 VwGG), können die Parteien bis zum Schluss einer durchgeführten Verhandlung neue Tatsachen vorbringen und neue Beweise (für neue und „alte“ Tatsachen) anbieten.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung Genehmigungspflicht;; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; fortgesetztes Delikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2545.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021