RS Lvwg 2021/9/23 LVwG-S-2009/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §32b
WRG 1959 §137 Abs1 Z24
WRG 1959 §137 Abs2

Rechtssatz

Beim Tatvorwurf, bewusst („aktiv“ und absichtlich) eine Einleitung von verunreinigten Wässern und damit eine Einwirkung auf das Gewässer, somit einen beabsichtigten „Angriff“ auf die Gewässerbeschaffenheit, vorgenommen zu haben, kommt lediglich die Übertretung des § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG zum Tragen und nicht noch zusätzlich die Strafnorm des § 137 Abs 2 Z 4 leg cit. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob man die Einleitung in die Regenkanalisation als Indirekt- oder Direkteinleitung qualifiziert. Eine Bestrafung wegen desselben Verhaltens, nämlich der Einleitung der verunreinigten Wässer sowohl wegen Übertretung nach § 137 Abs 1 Z 24 bzw § 137 Abs 2 Z 5 als auch § 137 Abs 2 Z 4 WRG kommt jedenfalls nicht in Betracht.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage; Gewässerverunreinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2009.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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