Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.09.2021Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Beim Tatvorwurf, bewusst („aktiv“ und absichtlich) eine Einleitung von verunreinigten Wässern und damit eine Einwirkung auf das Gewässer, somit einen beabsichtigten „Angriff“ auf die Gewässerbeschaffenheit, vorgenommen zu haben, kommt lediglich die Übertretung des § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG zum Tragen und nicht noch zusätzlich die Strafnorm des § 137 Abs 2 Z 4 leg cit. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob man die Einleitung in die Regenkanalisation als Indirekt- oder Direkteinleitung qualifiziert. Eine Bestrafung wegen desselben Verhaltens, nämlich der Einleitung der verunreinigten Wässer sowohl wegen Übertretung nach § 137 Abs 1 Z 24 bzw § 137 Abs 2 Z 5 als auch § 137 Abs 2 Z 4 WRG kommt jedenfalls nicht in Betracht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage; Gewässerverunreinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2009.001.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021