RS Lvwg 2021/9/23 LVwG-S-2009/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §32b
WRG 1959 §137 Abs1 Z24
WRG 1959 §137 Abs2

Rechtssatz

Die (konsenslose) Einleitung von Abwasser [hier: Reinigungsabwässer] über einen dafür gar nicht bewilligten Regenwasserkanal in ein Gewässer, ist unabhängig davon, ob die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorlag oder nicht, nicht nach § 137 Abs 1 Z 24 WRG, sondern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (mehr als geringfügige Einwirkung, Nichtvorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung) nach § 137 Abs 2 Z 5 erster Fall leg cit strafbar.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage; Gewässerverunreinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2009.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten