Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.09.2021Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Die (konsenslose) Einleitung von Abwasser [hier: Reinigungsabwässer] über einen dafür gar nicht bewilligten Regenwasserkanal in ein Gewässer, ist unabhängig davon, ob die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorlag oder nicht, nicht nach § 137 Abs 1 Z 24 WRG, sondern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (mehr als geringfügige Einwirkung, Nichtvorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung) nach § 137 Abs 2 Z 5 erster Fall leg cit strafbar.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage; Gewässerverunreinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2009.001.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021