Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.09.2021Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
§ 32b Abs 1 erster Satz WRG spricht von der Einleitung „in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen“, was dahingehend zu verstehen ist, dass die Kanalisationsanlage überhaupt für Wässer der Art, wie sie eingeleitet werden sollen, genehmigt sein muss. Daraus folgt, dass die Einleitung von anderen als Niederschlagswässern in ein Gewässer mittels einem nur für letztere bewilligten Regenwasserkanal nicht unter das Indirekteinleiterregime des § 32b WRG 1959 fällt (da es sich nicht um eine Einleitung in eine dafür bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen handelt), sondern nach § 32 WRG 1959 zu beurteilen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage; Gewässerverunreinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2009.001.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021