RS Lvwg 2021/9/23 LVwG-S-2009/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §32b
WRG 1959 §137 Abs1 Z24
WRG 1959 §137 Abs2

Rechtssatz

§ 32b Abs 1 erster Satz WRG spricht von der Einleitung „in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen“, was dahingehend zu verstehen ist, dass die Kanalisationsanlage überhaupt für Wässer der Art, wie sie eingeleitet werden sollen, genehmigt sein muss. Daraus folgt, dass die Einleitung von anderen als Niederschlagswässern in ein Gewässer mittels einem nur für letztere bewilligten Regenwasserkanal nicht unter das Indirekteinleiterregime des § 32b WRG 1959 fällt (da es sich nicht um eine Einleitung in eine dafür bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen handelt), sondern nach § 32 WRG 1959 zu beurteilen ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage; Gewässerverunreinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2009.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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