Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.09.2021Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Nach dem System des § 32b WRG ist die Indirekteinleitung grundsätzlich bewilligungsfrei, auch das Fehlen einer Zustimmung des Indirekteinleiters begründet keine Bewilligungspflicht (vgl VwGH 98/07/0003). Das Gesetz geht davon aus, dass das Kanalisationsunternehmen über den Einleitkonsens in ein Gewässer verfügt, in dessen Rahmen es die Einleitung in seine Kanalisation durch Dritte zulassen kann. Voraussetzung ist die Einhaltung des dem Kanalisationsunternehmen erteilten Konsenses (vgl § 32b Abs 3 letzter Satz WRG 1959).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage; Gewässerverunreinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2009.001.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021