RS Lvwg 2021/10/6 LVwG-M-36/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2020 §13

Rechtssatz

Sprechen die Organisationsnormen [hier: Vereinssatzung] von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. […] Eine weitere Statutenregelung, wonach schriftliche Ausfertigungen des Vereines zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift "des/der Schriftführers/Schriftführerin" bedürfen, bezieht sich auf die Art der Zeichnung von Schriftstücken und nicht auf die Vertretung des Obmannes bzw der Obfrau nach außen (vgl VwGH 2011/07/0121; 2009/07/0124)).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; Verein; Veranstaltung; unaufschiebbare Zusammenkunft; Versammlung; Auflösung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.36.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten