Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.10.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Sprechen die Organisationsnormen [hier: Vereinssatzung] von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. […] Eine weitere Statutenregelung, wonach schriftliche Ausfertigungen des Vereines zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift "des/der Schriftführers/Schriftführerin" bedürfen, bezieht sich auf die Art der Zeichnung von Schriftstücken und nicht auf die Vertretung des Obmannes bzw der Obfrau nach außen (vgl VwGH 2011/07/0121; 2009/07/0124)).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; Verein; Veranstaltung; unaufschiebbare Zusammenkunft; Versammlung; Auflösung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.36.001.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021