Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0182 E 20. Dezember 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der X-Managementberatungs Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 1. Februar 1994, Zlen. MA 64-PB/291/93 und MA 64-PB/292/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden vom 1. Oktober 1993 hat der Magistrat der Stadt Wien die Anträge der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 1993 auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der im 1. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von eineinhalb Stunden für zwei dem Kennzeichen nach näher bestimmte Kraftfahrzeuge gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1994. Darin wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1995, B 537/94-8, die an ihn gerichtete Beschwerde abgewiesen und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit und Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag im Verwaltungsverfahren darauf, daß sie die Fahrzeuge als Transportmittel für Materialien, für Kundentransporte sowie zu sonstigen Fahrten bzw. zu Repräsentationszwecken, nämlich zur Personenbeförderung von Klienten und Gästen benötige, was täglich im Durchschnitt - mit Ausnahme der Urlaubszeit im August - zwei bis drei Fahrten und eine Parkzeit der Fahrzeuge vor dem Betriebsstandort von drei bis fünf Stunden notwendig mache.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0153) ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen; dabei muß unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" die Möglichkeit, in angemessener Entfernung einen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden. Daß der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Anmietung von Abstellplätzen (etwa aus wirtschaftlichen Gründen) nicht möglich sei, wurde nicht behauptet; Anhaltspunkte hiefür sind weder dem Verwaltungsakt noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Konnte die belangte Behörde aber mit Recht davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin imstande sei, in angemessener Entfernung zu ihrem Betriebsstandort einen Abstellplatz zu mieten, dann ist einer Reihe ihrer Argumente - wie etwa, daß es eine unzumutbare Mehrbelastung ihrer Geschäftstätigkeit sei, alle eineinhalb Stunden eine Ortsveränderung der Fahrzeuge durchführen zu müssen, wobei die verbleibenden restlichen Standzeiten von zumindest sechs Stunden nicht in eineinhalb Stunden unterteilbar seien, weil die Kurzparkzone um neun Uhr am Morgen, ihre Arbeitstätigkeit aber bereits um sieben Uhr beginne, sodaß sie insbesondere nach Betriebsschluß ab 15/16 Uhr in eine unzumutbare Situation komme, weil einerseits sämtliche Dienstnehmer nicht mehr im Hause seien, andererseits bis 19 Uhr aber alle eineinhalb Stunden eine Ortsveränderung durchführen sollten - der Boden entzogen. Zur Durchführung von Personentransporten hat die Beschwerdeführerin schließlich bei Berücksichtigung des von der Rechtsprechung geforderten "strengen Maßstabes" auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0108).
Wenn die Beschwerdeführerin rügt, sie fühle sich in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil die belangte Behörde von sich aus keinen Augenschein gemäß § 54 AVG durchgeführt, keine Beteiligten einvernommen, keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und überdies ihrer Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 13a AVG nicht nachgekommen sei, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß der Antragsteller im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO initiativ alles darzulegen hat, was zur Begründung seines Antrages tauglich ist; die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG bezieht sich nicht auf inhaltliches Vorbringen (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0070). Im übrigen wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Verwaltungsverfahrens wiederholt die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen zu konkretisieren. Diesbezügliche schriftliche und schließlich fernmündliche Aufforderungen durch die belangte Behörde vom 11. August 1993, vom 27. August 1993 und vom 22. September 1993 wurden jedoch seitens der Beschwerdeführerin nur mit allgemeinem Vorbringen bzw. Unsachlichkeiten gegenüber der belangten Behörde beantwortet.
Was die Ansicht der Beschwerdeführerin betrifft, die belangte Behörde hätte ihr im Zuge des Verwaltungsverfahrens vor Bescheiderteilung mitteilen müssen, aufgrund welcher Beweise und aufgrund welcher Ermittlungen sie zum Ergebnis komme, daß ein erhebliches wirtschaftliches Interesse nicht gegeben sei, ist sie darauf zu verweisen, daß es nicht Gegenstand des im § 45 Abs. 3 AVG normierten Parteienrechtes ist, daß die Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mitzuteilen hätte, worauf sich der zu erwartende (den Antrag abweisende) Bescheid stützen werde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0205).
Da auch die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen, erweist die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020180.X00Im RIS seit
12.06.2001