Entscheidungsdatum
23.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G313 2219202-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Günter Geusau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 21.03.2019 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach (an dieser Leerstelle offenbar „Bosnien und Herzegowina“ als Herkunftsstaat des BF einzufügen beabsichtigt gewesen) zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 0 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF ein Monat ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Am 09.05.2019 wurde dieser Bescheid an die Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsvertreters des BF zugestellt.
4. Daraufhin wurde am 14.05.2019 – somit innerhalb offener Frist – bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 18.04.2019 eingebracht.
5. Am 23.05.2019 langte mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 21.05.2019 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
1.2. Nach Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 21.03.2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.05.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF ein Monat ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
In der Begründung der Entscheidung wurde unter den Feststellungen „zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots“ die jeweils rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen des BF von April 2014, Juni 2015, September 2017 und von November 2018, jeweils samt den diesen strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, festgehalten (AS 403ff).
In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.05.2019 wurde nach Wiedergabe von § 52 Abs. 5 FPG und den darin enthaltenen § 53 Abs. 3 FPG Folgendes festgehalten:
„In Ihrem Fall ist aus folgenden Gründen von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung der Sicherheit auszugehen:
Sie wurden seit 2014 insgesamt viermal rechtskräftig gerichtlich verurteilt, zweimal von Landesgericht (…) wegen § 164 (1 2 u 4) 3. Fall StGB, § 286 (1) StGB und §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fal, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z. 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMG, §§ 27 (1) Z. 1 2.8. Fall, 27 83) SMG, § 27 (1) Z. 1 5. 6. Fall SMG, § 50 (1) Z. 2 WaffG, vom Landesgericht (…) wegen §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB und vom Landesgericht (…) wegen § 28a (1) 5.6. Fall SMG, § 50 (1) Z 1 WaffG, §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 82) SMG.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie
? das Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB
? das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 fünfter und sechster Fall SMG, nach 3 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall, Abs. 3 SMMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG
? das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB
? das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1, 5. Und 6. Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG, das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG
begangen haben.
Bei den Strafbemessungsgründen wurde die geständige Verantwortung, das Geständnis, das teilweise Alter unter 21 Jahren als mildernd, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen und drei einschlägige Vorverurteilungen als erschwerend berücksichtigt.
Auch scheinen verschiedene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem KFG-Kraftfahrzeuggesetz und nach der StVO-Straßenverkehrsordnung auf. Hervorzuheben wäre die Vormerkung gem. § 1/3 iVm § 37/1 u. 4 Zi 1 FSG-Führerscheingesetz, Mindeststrafe € 726,00.
Es wäre Ihnen jedoch unbenommen geblieben, sich für einen rechtsgetreuen Weg zu entscheiden und eine rechtsschaffende, den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepasste Lebenseinstellung einzunehmen. Dies umso mehr, als sie in der Vergangenheit das Haftübel bereits verspürten und demnach um mögliche Konsequenzen wussten. Sie ließen mehrere Chancen, straf- wie verwaltungsrechtlich trotz engmaschiger Betreuung ungenutzt.“
(Anmerkung: der vorige Absatz wurde nochmals eingefügt, bevor wie folgt fortgesetzt wurde:)
„Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden Sie bereits viermal rechtskräftig verurteilt. Davon zweimal wegen der gleichen schädlichen Neigung nämlich § 27 SMG und § 50 WaffG.
Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders scher gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten.
Die Behörde geht aus folgendem Grund weiters davon aus, dass diese Gefahr auch noch gegenwärtig vorliegt, das heißt, nach wie vor aktuell ist:
Eine wesentliche Besserung Ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Lage ist nicht zu erwarten. Sie haben lediglich von 14.01. bis 20.04.2016, von 28.08.2017 bis 18.09.2017 und von 02.10.2017 bis 10.10.2017 als Arbeiter gearbeitet. Sie befinden sich seit 05.04.2019, nach Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen wieder in Freiheit, lt. Beschwerde würden Sie am 01.06.2019 bei einem Leasingunternehmen ein Arbeitsverhältnis beginnen.
Weiters ist aus der zeitlichen Abfolge ihrer Delinquenz eine Steigerung der Intensität unschwer nachvollziehbar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht deshalb davon aus, dass Sie durch Ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Ausgehend davon musste eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. es konnte für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass Sie keine weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werden.
Die Tatbestandvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor.“ (AS 412ff)
Dann wurde nach Wiedergabe von § 9 Abs.1, Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG auf das Familien- und Privatleben des BF in Österreich eingegangen und unter anderem Folgendes festgehalten:
„Sie verfügen in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Jedoch darf das von Ihnen gesetzte Verhalten im besagten Zeitraum nicht außer Acht gelassen werden.
So muss nämlich festgehalten werden, dass Sie bislang viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Dabei fällt nicht nur die wiederholte Missachtung der Rechtsordnung, sondern auch das Nichtzurückschrecken vor Suchtgifthandel, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften und die unrechtmäßig in ihrem Besitz befindliche verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring erschwerend ins Gewicht.
Daran vermag auch die Tatsache großteils bedingter Freiheitsstrafen nichts zu ändern.
Es kommt den inhaltlichen Ausführungen der strafgerichtlichen Urteile nämlich keine Bindungswirkung zu, sondern ist es Aufgabe der Fremdenbehörden eine eigenständige Wertung des zur Verurteilung geführten Verhaltens in fremdenrechtlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0441, das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2009/18/0405, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2007/21/0200, jeweils mwN).
In Ihrem Fall ist auf den raschen Rückfall und die Steigerung des relevanten Fehlverhaltens zu verweisen, was jedenfalls eine negative Prognoseentscheidung rechtfertigt.
In Österreich wurden Sie rechtskräftig wegen dem Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und dem Verbrechen der Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen dem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tags a € 4,00, insgesamt € 480,00 im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gerichtlich verurteilt.
Zuletzt am 23.11.2018 wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels, dem vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Vergehen nachdem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre und 8 Monate unbedingt verurteilt.
In Ihrem Gesamtverhalten ist auch zu berücksichtigen, dass Ihr Fehlverhalten nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand.“ (AS 416f)
Darauf wurde mit den Familienangehörigen bzw. den familiären Anknüpfungspunkten des BF fortgesetzt und Folgendes festgehalten:
„(…)
Zu Ihren Eltern und der Großmutter ist auszuführen, dass Sie selbst zu dem Zeitpunkt, als Sie noch bei Ihrer Großmutter lebten, straffällig wurden und diese Sie auch bisher nicht davon abbringen konnten, Ihre kriminelle Laufbahn zu beenden.
Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475).
Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt.
Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.
Nicht zuletzt bezeichnet der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“.
In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH (vgl. u.a. Urteil vom 27.4.1005, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen.
Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.
Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Ergebnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.
Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) ist – selbst wenn nur zwei diesbezügliche Verurteilungen vorliegen – besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499).
Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.
Die Beteuerung, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen als nicht ausreichend um einen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass sich die Rahmenbedingungen, die wirtschaftliche Notlage, die für Ihre kriminellen Handlungen ausschlaggebend waren, nicht zu Ihrem Vorteil gewandelt haben.
Diesbezüglich wird Ihre oben dargelegte Integration in Ihrer sozialen Komponente gemindert, vermochte doch weder Ihr Wunsch in Österreich mit Ihrer Familie ein dauerhaftes Leben zu führen, Sie davon Abstand nehmen zu lassen, die österreichische Rechtsordnung zu missachten.
Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.
Hinsichtlich Ihrer Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass Sie – wie dargelegt – bereits viermal rechtskräftig verurteilt wurden, zwei Mal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandel und je einmal wegen Verbrechen der Hehlerei, Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlunge und Diebstahl durch Einbruch. Eine positive Prognose kann nicht getroffen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der im Urteil des Landesgerichtes (…) vom 23.11.2018 vorgebrachten erschwerenden Umstände, drei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen.
Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung Ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Dies vor allem in Anbetracht der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Ihre Straftaten.
In Ihrem Gesamtverhalten ist auch zu berücksichtigen, dass Ihr Fehlverhalten nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand. Vielmehr verübten Sie über längere Zeit hinweg schwere strafbare Handlungen.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.
(…)“ (AS 418-AS 420)
In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG Folgendes ausgeführt:
„Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt:
Durch die Verurteilung durch das Landesgericht (…) ist Ziffer 1 in Ihrem Fall erfüllt.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:
Sie wurden in Österreich viermal rechtskräftig verurteilt. Zwei Urteile basieren auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich § 27 SMG, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften. Weiters wurden Sie auch wegen Suchtgifthandel, Diebstahl durch Einbruch und Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt. Auch liegen verschiedene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, insbesondere § 1/3 iVm § 37/1 u. 4 Z. 1 FSG.
Einer Beschäftigung sind Sie lediglich im Jahr 2016 von 3 Monaten und im Jahr 2017 von 2 Monaten. Davor erhielten Sie von November 2012 bis Juni 2014 Arbeitslosengeldbezug.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.
Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Es bleibt Ihnen unbenommen im Falle einer (allfälligen) Abschiebung den Kontakt mittels Telefon und E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmittel oder sozialen Netzwerken (wenn auch in geminderter Form) aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Joseph Grant gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Beschwerde Nr. 10.606/07).
Auch sind Besuche an Ihrem zukünftigen Aufenthaltsort möglich.
Ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 7 Jahren scheint der Behörde im Hinblick auf Ihre vielen Verurteilungen innerhalb kurzer Zeit gerechtfertigt und notwendig um die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.“
(…)“ (AS 424ff)
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständlichen – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerden gegen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
3.2. Mit Spruchpunkt I. der an die Stelle des Erstbescheides vom 21.03.2019 getretenen Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2019 wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
(…) oder
9. (…).“
Die belangte Behörde hat zwar zuvor unter den Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF (von April 2014, Juni 2015, Oktober 2017 und November 2018, AS 403ff) und die diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen angeführt, in der Rechtlichen Beurteilung dann jedoch die konkreten strafbaren Handlungen des BF außer Acht gelassen und sich vorwiegend nur auf die Delikte des BF gestützt.
Im Bescheid vom 03.05.2019 wurde etwa nach Angabe, der BF sei unter anderem zweimal wegen der gleichen schädlichen Neigung nämlich § 27 SMG und § 50 WaffG rechtskräftig verurteilt worden, festgehalten, „bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwerwiegendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten.“ (AS 414).
Es wäre jedoch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF nicht auf die von ihm verübten Delikte, sondern auf die der strafrechtlichen Verurteilungen konkret zugrundeliegenden strafbaren Handlungen Bedacht zu nehmen gewesen.
Die belangte Behörde setzte fort mit:
„Die Behörde geht aus folgendem Grund davon aus, dass diese Gefahr auch noch gegenwärtig vorliegt, das heißt, nach wie vor aktuell ist:
Eine wesentliche Besserung Ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Lage ist nicht zu erwarten. Sie haben leidglich von 14.01. bis 20.04.2016, von 28.08.2017 bis 18.09.2017 und von 02.10.2017 bis 10.10.2017 als Arbeiter gearbeitet. Sie befinden sich seit 05.04.2019, nach Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen wieder in Freiheit, lt. Beschwerde würden Sie am 01.06.2019 bei einem Leasingunternehmen ein Arbeitsverhältnis beginnen.
Weiters ist aus der zeitlichen Abfolge Ihrer Delinquenz eine Steigerung der Intensität unschwer nachvollziehbar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht deshalb davon aus, dass Sie durch Ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Ausgehend davon musste eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. es konnte für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass Sie keine weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor.“ (AS 414).
Eine hinreichend begründete Gefährdungsprognose liegt diesbezüglich nicht vor, zumal auch auf eine sich aus der zeitlichen Abfolge der Delinquenz unschwer nachvollziehbare Steigerung der Intensität hingewiesen wurde, ohne angeführt zu haben, inwiefern und in Bezug auf welche begangenen strafbaren Handlungen die belangte Behörde eine Intensitätssteigerung erkannt hat.
Die belangte Behörde schloss nach Angabe, der BF befinde sich nach Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen seit 05.04.2019 wieder in Freiheit, lt. Beschwerde würde er am 01.06.2019 bei einem Leasingunternehmen ein Arbeitsverhältnis beginnen, und nach Bezugnahme auf eine aus der zeitlichen Abfolge der Delinquenz unschwer nachvollziehbare Steigerung der Intensität auf eine vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und eine negative Zukunftsprognose.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde eine vom BF ausgehende „Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ angeführt hat, ein Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 FPG jedoch die Annahme rechtfertigen muss, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen „eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde“, liegt insofern keine hinreichend begründete Gefährdungsprognose vor, als keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fehlverhalten und dem Wohlverhalten des BF nach Haftentlassung in Freiheit unter Berücksichtigung dementsprechender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stattgefunden hat.
Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose somit das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 9, mwN).
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11, und VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11).
Es wäre konkret begründend auszuführen gewesen, in Bezug auf welche strafbaren Handlungen des BF für die belangte Behörde eine Steigerung der Intensität erkennbar war und weshalb betreffend den seit 05.04.2019 in Freiheit befindlichen BF in seiner individuellen Situation von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden konnte.
Die belangte Behörde sprach zudem von einer Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen bis zur Entlassung am 05.04.2019, ohne angeführt zu haben, um die Verbüßung welcher „Ersatzfreiheitsstrafen“ es sich dabei gehandelt hat und weswegen diese gegen den BF verhängt worden sind.
Dem Verwaltungsakt liegt unter anderem die „gekürzte Urteilsausfertigung“ betreffend das Strafrechtsurteil von November 2018 (AS 141ff) ein. Mit diesem Urteil wurde der BF wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und Verstoßes gegen das WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und acht Monate unbedingt, strafrechtlich verurteilt (AS 142f).
Das Vollzugsgericht hat nach Anhörung des BF, einer Auskunftsperson aus dem Strafvollzug, des Staatsanwaltes und jeweils einer Person aus dem Sozialen Dienst und der Haftentlassenenhilfe im Februar 2019 den dem Verwaltungsakt einliegenden Beschluss gefasst, den BF nach Verbüßung eines Teils von fünf Monaten, 10 Tagen unter bedingter Nachsicht des Strafrests von 2 Monaten, 21 Tagen am 21.03.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Beigabe einer Bewährungshilfe zu entlassen (AS 203ff).
Aus dem Strafregisterauszug im Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF nach Verbüßung eines Teils der gegen ihn mit Strafrechtsurteil von November 2018 verhängten unbedingten Freiheitsstrafe am 21.03.2019 unter Beigabe einer Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen worden ist (AS 234).
Wie aus der dem Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation vom 28.03.2019 (AS 311f) und den darin angeführten Bestimmungen §§ 53b VStG, 54b VStG (AS 313) ersichtlich, hatte der BF „in Vollstreckung einer Geldstrafe“ von 21.03.2019 bis 05.04.2019 noch eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen.
Mit Schreiben der Justizanstalt von April 2019 wurde das BFA von der Entlassung des BF am 05.04.2019 verständigt (AS 323, 327).
Im Bescheid vom 03.05.2019 wurde jedenfalls nicht angeführt, aufgrund welcher Verwaltungsstraftat bzw. –taten der BF nach seiner Strafhaftentlassung am 21.03.2019 von 21.03.2019 bis 05.04.2019 in Vollstreckung einer Geldstrafe noch eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen hatte.
Die belangte Behörde hätte im Bescheid vom 03.05.2019 unter Berücksichtigung des konkreten Fehlverhaltens des BF, der individuellen Umstände und des Verhaltens des BF im Bundesgebiet nach Haftentlassung in Freiheit jedenfalls hinreichend begründend darzulegen gehabt, warum sie im gegenständlichen Fall von keiner positiven Zukunftsprognose ausgeht bzw. in Anbetracht der strafbaren Handlungen des BF gegebenenfalls den Wohlverhaltenszeitraum seit Haftentlassung als zu kurz für den Eintritt eines positiven Gesinnungswandels ansieht.
Die belangte Behörde hielt, ohne dies auf konkrete Feststellungen basierend hinreichend begründet zu haben, fest, „die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor.“ (AS 414)
Danach wurde eine Interessensabwägung durchgeführt und auf familiäre und private Aspekte Bezug genommen. Es wurde im Zuge der Rechtlichen Beurteilung ein schützenswertes Privatleben festgestellt (AS 416) bzw. angeführt, dass der BF, der im Oktober 1996 in Österreich geboren wurde und im österreichischen Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule sowie den Polytechnischen Lehrgang besucht hat (AS 417), aufgrund seines „langen Aufenthaltes in Österreich“ ein Privatleben führt (AS 415).
Es wurde im Bescheid vom 03.05.2019 zwar ein langer Aufenthalt, nicht jedoch erwähnt, dass sich der BF von seiner Geburt im Oktober 1996 an bis zur Erlassung des Bescheides vom 03.05.2019 rund 23-Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
Die belangte Behörde sah den durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erfolgenden Eingriff in das Privatleben des BF wegen der wiederholten Missachtung der Rechtsordnung bzw. seiner viermaligen strafrechtlichen Verurteilung trotz den mit Strafrechtsurteilen gegen den BF großteils nur bedingt verhängten Freiheitsstrafen als gerechtfertigt an bzw. führte an, „in Ihrem Fall ist auf den raschen Rückfall und die Steigerung des relevanten Fehlverhaltens zu verweisen, was jedenfalls eine negative Prognoseentscheidung rechtfertigt“ (AS 416).
Zuvor im Bescheid vom 03.05.2019 führte die belangte Behörde, nachdem sie festgehalten hatte, eine wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Lage de BF sei nicht zu erwarten, der BF befinde sich nunmehr nach Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen seit 05.04.2019 wieder in Freiheit, lt. Beschwerde würde er am 01.06.2019 bei einem Leasingunternehmen ein Arbeitsverhältnis beginnen, und aus der zeitlichen Abfolge seiner Delinquenz sei eine Steigerung der Intensität unschwer nachvollziehbar, an:
„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht deshalb davon aus, dass Sie durch Ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Ausgehend davon musste eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. es konnte für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass Sie keine weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor.“ (AS 414)
Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige jedoch nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Das BFA nahm jedoch eine vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende „Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ an (AS 414). Im gegenständlichen Fall muss jedoch nicht geprüft werden, ob vom BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sondern geprüft werden, ob ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Es wäre im gegenständlichen Fall jedenfalls die Anwendung des in § 52 Abs. 5 FPG angeführten Prüfungsmaßstabs notwendig gewesen.
Im Zuge der durchgeführten Interessensabwägung wurde unter anderem auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF samt Delikten Bezug genommen und nach Feststellung, „Sie verfügen in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ (AS 416), Folgendes festgehalten:
„Jedoch darf das von Ihnen gesetzte Verhalten im besagten Zeitraum nicht außer Acht gelassen werden.
So muss nämlich festgehalten werden, dass Sie bislang viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Dabei fällt nicht nur die wiederholte Missachtung der Rechtsordnung, sondern auch das Nichtzurückschrecken vor Suchtgifthandel, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften und die unrechtmäßig in ihrem Besitz befindliche verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring erschwerend ins Gewicht.
Daran vermag auch die Tatsache großteils bedingter Freiheitsstrafen nichts zu ändern.
Es kommt den inhaltlichen Ausführungen der strafgerichtlichen Urteile nämlich keine Bindungswirkung zu, sondern ist es Aufgabe der Fremdenbehörden eine eigenständige Wertung des zur Verurteilung geführten Verhaltens in fremdenrechtlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0441, das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2009/18/0405, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2007/21/0200, jeweils mwN).
In Ihrem Fall ist auf den raschen Rückfall und die Steigerung des relevanten Fehlverhaltens zu verweisen, was jedenfalls eine negative Prognoseentscheidung rechtfertigt.
In Österreich wurden Sie rechtskräftig wegen dem Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und dem Verbrechen der Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen dem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tags a € 4,00, insgesamt € 480,00 im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gerichtlich verurteilt.
Zuletzt am 23.11.2018 wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre und 8 Monate unbedingt verurteilt.
In Ihrem Gesamtverhalten ist auch zu berücksichtigen, dass Ihr Fehlverhalten nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand.“ (AS 416f)
Darauf wurde mit den Familienangehörigen bzw. den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet fortgesetzt und dann Folgendes festgehalten:
„Zu Ihren Eltern und der Großmutter ist auszuführen, dass Sie selbst zu dem Zeitpunkt, als Sie noch bei Ihrer Großmutter lebten, straffällig wurden und diese Sie auch bisher nicht davon abbringen konnten, Ihre kriminelle Laufbahn zu beenden.
Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475).
Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt.
Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.
Nicht zuletzt bezeichnet der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“.
In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH (vgl. u.a. Urteil vom 27.4.1005, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen.
Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.
Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Ergebnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.
Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) ist – selbst wenn nur zwei diesbezügliche Verurteilungen vorliegen – besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499).
Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.
Die Beteuerung, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen als nicht ausreichend um einen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass sich die Rahmenbedingungen, die wirtschaftliche Notlage, die für Ihre kriminellen Handlungen ausschlaggebend waren, nicht zu Ihrem Vorteil gewandelt haben.
Diesbezüglich wird Ihre oben dargelegte Integration in Ihrer sozialen Komponente gemindert, vermochte doch weder Ihr Wunsch in Österreich mit Ihrer Familie ein dauerhaftes Leben zu führen, Sie davon Abstand nehmen zu lassen, die österreichische Rechtsordnung zu missachten.
Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.
Hinsichtlich Ihrer Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass Sie – wie dargelegt – bereits viermal rechtskräftig verurteilt wurden, zwei Mal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandel und je einmal wegen Verbrechen der Hehlerei, Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlunge und Diebstahl durch Einbruch. Eine positive Prognose kann nicht getroffen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der im Urteil des Landesgerichtes (…) vom 23.11.2018 vorgebrachten erschwerenden Umstände, drei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen.
Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung Ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Dies vor allem in Anbetracht der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Ihre Straftaten.
In Ihrem Gesamtverhalten ist auch zu berücksichtigen, dass Ihr Fehlverhalten nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand. Vielmehr verübten Sie über längere Zeit hinweg schwere strafbare Handlungen.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.
(…)“ (AS 418-AS 420)
Im Zuge dieser Interessensabwägung wurde, was aufgrund der verheerenden Auswirkungen von Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift auf die Gesundheit grundsätzlich auch durchaus nachvollziehbar ist, besonderes Augenmerk auf die Suchtgiftdelikte des BF und auf höchstgerichtliche Judikatur dazu gelegt.
Die belangte Behörde verwies dabei darauf, dass „nicht zuletzt auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“ bezeichnet“ (AS 418). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der EGMR Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“ bezeichnet hat (vgl. EGMR-Urteil vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Die belangte Behörde führte an, „aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt“ (AS 419), ohne angegeben zu haben, hinsichtlich welchen Tatbestandes das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt ist.
Die belangte Behörde schloss aus der viermaligen strafrechtlichen Verurteilung und den vom BF verübten Delikten darauf, „eine positive Prognose kann nicht getroffen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der im Urteil des Landesgerichtes (…) vom 23.11.2018 vorgebrachten erschwerenden Umstände, drei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen“ (AS 419).
Es wurde von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen und die Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose jedenfalls das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 9, mwN).
Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden, (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).
Eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung der konkreten strafbaren Handlungen des BF und der individuellen Umstände im Sinne der soeben angeführten VwGH-Judikatur wurde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen, hat die belangte Behörde doch nur auf die vom BF verübten Delikte und die bei seinem letzten Strafrechtsurteil erschwerenden Strafbemessungsgründe, nicht jedoch auf das konkrete Fehlverhalten bzw. die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen des BF und die individuellen Umstände Bezug genommen.
Wenn auch laut VwGH Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082), sowie es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN), bedeutet dies nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (vgl. etwa zu einem Fall, in dem das Strafgericht nach § 39 Abs. 1 SMG vorgegangen ist, VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001). Vielmehr ist auch diesfalls die Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014)
Aus der dem Verwaltungsakt einliegenden „Urteilsausfertigung“ (AS 115ff) betreffend das Strafrechtsurteil von Juni 2015, mit dem der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren strafrechtlich verurteilt wurde (AS 116f), geht folgende beschlussmäßige strafgerichtliche Anweisung hervor:
„Beschluss
Gemäß §§ 50, 51 StGB wird dem Angeklagten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Drogenberatung bzw. Drogentherapie bei der Drogenberatungsstelle (…) zu absolvieren, wobei er den Beginn binnen 1 Monat und die aufrechte Beratung und Therapie binnen 3 Monaten jeweils unaufgefordert nachzuweisen hat.
(…).“ (AS 117)
Im Bescheid vom 03.05.2019 wurde nicht darauf Bezug genommen, dass der BF eine Suchtmitteltherapie besucht hat bzw. zu besuchen hat oder zu besuchen hatte, und folglich auch nicht angeführt, ob und was sich nach Erteilung der gerichtlichen Weisung mit Urteil von Juni 2015 für die Dauer der ausgesprochenen dreijährigen Probezeit beim BF suchtgifttherapiemäßig ereignet hat.
Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen fehlen.
Aus den, dem Verwaltungsakt einliegenden, Strafrechtsurteilen von Juni 2015 und November 2018 geht jedenfalls hervor, dass der BF noch während der mit Strafrechtsurteil von Juni 2015 ausgesprochenen dreijährigen Probezeit, für welche eine Suchtgifttherapie angeordnet wurde, bzw. eine bestimmte Zeit lang auch danach strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift begangen, bzw. „zumindest ab Mitte Mai 2018 bis September 2018“ Suchtgifthandel betrieben und „ab Mitte 2017 bis 11.10.2018“ Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. (AS 142).
Aus dem Strafrechtsurteil von November 2018 geht zudem hervor, dass der BF den von Mitte Mai 2018 bis September 2018 betriebenen Suchtgifthandel innerhalb des Zeitraums von Mitte 2017 bis 11.10.2018, innerhalb welchen er Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, somit innerhalb eines Zeitraumes, in welchem der BF selbst suchtmittelabhängig gewesen ist, begangen hat.
Dies wäre von der belangten Behörde in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände m