TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/14 G306 2226033-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2021
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Entscheidungsdatum

14.04.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


G306 2226033-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2021, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) XXXX XXXX om 12.02.2019, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Österreich geboren und durchgehend im Besitz von befristeten Aufenthaltstiteln sei und aktuell neuerlich um Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels angesucht habe. Aufgrund mehrerer Verurteilungen des BF in Österreich und aktuell geänderter Rechtslage, konkret er Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG, werde das BFA ersucht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen.

2. Am 18.07.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF zugestellt am 07.11.2019, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

4. Mit per E-Mail am 28.11.2019 beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, in eventu die Verkürzung des Einreiseverbotes, die Feststellung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 03.12.2019 ein.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G308 abgenommen und neu zugewiesen.

7. Mit Schreiben vom 11.12.2020, teilte die damalige RV des BF mit, dass alle ihr im Rahmen der Rechtsberatung erteilten Vollmachten in laufenden Verfahren vor dem BVwG, abgesehen von im Anhang genannter Verfahren, mit 31.12.2020 zurückgelegt werden. Das gegenständliche Verfahren fand im besagten Anhang keine Erwähnung.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 15.12.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G310 abgenommen und neu zugewiesen.

6. Am 30.03.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt.

Der BF wurde korrekt geladen, jedoch blieb er der Verhandlung unentschuldigt fern und wurde diese in dessen Abwesenheit abgehalten.

Auch die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF trägt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von BiH, ledig, gesund, arbeitsfähig und Vater eines minderjährigen Kindes.

Der BF ist der deutschen und der bosnischen Sprache mächtig.

Der BF wurde in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich auf. Der BF war durchgehend im Besitz wiederholt verlängerter befristeter Aufenthaltstitel. Zuletzt wurde dem BF am 27.01.2016 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis 26.01.2019, erteilt und hat der BF am 11.01.2019 einen Antrag auf Verlängerung desselben gestellt, worüber seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato nicht entschieden wurde.

Der BF hat in Österreich die Pflichtschule besucht und eine Lehre begonnen, jedoch nach zwei Jahren wieder abgebrochen.

Im Bundesgebiet halten sich die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA.: BiH, der Vater, XXXX , StA.: Österreich, sowie zwei Geschwister des BF, beide StA.: BiH, in Österreich auf. Die Mutter des BF ist im Besitz eines wiederholt verlängerten befristeten Aufenthaltstitels, zuletzt gültig bis 19.03.2021, und hat am 08.02.2021 einen Verlängerungsantrag gestellt. Der BF lebt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt und führt mit XXXX , geb.: XXXX , StA.: Österreich, eine Beziehung aus jener der gemeinsame Sohn, XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, entstammt.

Der BF ging insgesamt 19 Monate lang, wiederholt unterbrochen durch Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Zuletzt war der BF von 18.03.2020 bis 31.05.2020 geringfügig beschäftigt und ist aktuell erwerbslos.

Der BF hat an einer Security Grundschulung in der XXXX der XXXX . teilgenommen und diesen am XXXX .2019 abgeschlossen.

Der BF reiste bisher einzig zum Zwecke des Urlaubs in seinen Herkunftsstaat und konnte nicht festgestellt werden, dass er über familiäre Bezugspunkte in BiH verfügt.

Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

1.       LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am 27.04.2011, wegen dem als Jugendstraftat eingestuften Vergehen des schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1/4 StGB, zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4 (= EUR 480,-)

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2010 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gemäß § 4 Abs. 1 JGG außer Verfolgung gesetzten E.K. und D.G. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht jedoch EUR 50.000,- übersteigenden Wert, nämlich zwei Motorräder im Wert von etwa EUR 6.000,- und einen Schlüsselbund unerhobenen Wertes, dem P.W. mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie in das unversperrte Wohnhaus eindrangen und aus der Garage zwei Sportmotorräder und einen Schlüsselbund mitnahmen.

Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet.

2.       LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wegen der als Jugendstraftaten eingestuften Verbrechen der versuchten Brandstiftung gemäß §§ 15, 169/1 und des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129/1 und 2 StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 7 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe

A.       Am XXXX 2011 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten J.M. an einer fremden beweglichen Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem sie in einem leerstehenden Haus der Gemeinde Lauterbach, in einem Zimmer im 1. Obergeschoss Benzin an die Wände und auf den Boden leerten und abschließend anzündeten;

B.       Anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle teilweise durch Einbruch begangen wurden, und zwar

a.       In bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit derzeit unbekannten Mittätern, im Zeitraum XXXX .2011 bis XXXX .2011 in insgesamt 3 Angriffen teils durch Durchklettern eines Fensters und Öffnen eines Getränkeautomaten, teils durch Öffnen einer Handkassa;

b.       In bewussten und gewollten Zusammenwirken einem abgesondert Verfolgten im Zeitraum von XXXX .2011 bis XXXX .2011 in insgesamt 4 Angriffen teils durch aus der Verankerungreissens eines Rollladens und Aufhebeln von Fenstern, teils durch Aufsperren eines entwendeten Schlüssels.

c.       In bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit abgesondert verfolgten Mittätern, im Zeitraum XXXX .2011 und XXXX .2011 in insgesamt zwei Angriffen durch Aufsperren von Türen durch am Vortag erlangten Schlüsseln.

d.       In bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit S.S in der Nach auf den XXXX .2011 den Berechtigten eines Einzelhandelsgeschäftes zumindest vier Paletten Bier unerhobenen Wertes, indem sie mit einem erlangten Schlüssel die Hintertüre öffneten, in das Geschäft eindrangen und die Waren mitnahmen:

e.       Am XXXX 2011 in XXXX den Berechtigten eines Geschäfts eine Hose im Wert von EUR 60,-

C.       Ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar

a.       In bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit R.A. Anfang Februar 2011 in XXXX einen PKW des C. W.

b.       Am XXXX .2011 in XXXX zu der Tat des R.A., welcher ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den auf R.H. zugelassenen PKW ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, beigetragen, indem er das Fahrzeug rückwärts aus der Hauseinfahrt rollen ließ und dann so abstellte, dass R.A. vorwärts in Richtung Bahnhof fahren konnte.

D.       In der Nach auf den XXXX .2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit J.M. fremde Sachen zerstört und verunstalte, wodurch ein EUR 3.000,- nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem sie Lebensmittelpackungen, Getränke- und Ölflaschen öffneten und den Inhalt auf den Boden leerten sowie Exkremente im Bereich der Verkaufstheke hinterließen, wodurch ein Schaden in unerhobener Höhe herbeigeführt wurde.

Als mildernd wurden das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, der Umstand, dass einige Taten beim Versuch blieben, sowie die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung und der lange Tatzeitraum gewertet.

3.       LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2011, wegen der als Jugendstraftaten eingestuften Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z1, 129 Z 2, 130 letzter Fall, 15 StGB, sowie wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 (1) StGB, der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 (1) Z 1und 5 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 (1) StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe

A.       Zu nachangeführten Zeitpunkten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.000,-, nicht jedoch EUR 50.000,- übersteigenden Wert anderen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz wegegenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

a.       Der BF und J.M. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter im Zeitraum März 2011 bis XXXX .2011 in mindestens 12 Angriffen;

b.       Zwischen XXXX .2011 und XXXX .2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit jeweils anderen Mittätern in insgesamt 6 Angriffen;

B.       Zu nachangeführten Zeitpunkten fremde Sachen zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht, wobei sie einen insgesamt EUR 3.000,- nicht jedoch EUR 50.000,- übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar

a.        in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit J.M. als Mittäter indem sie fremde Sachen durch Besprühen mit Graffitis, die insbesondere aus den Schriftzügen „King“, „Abel“, Fuck you“, Fuck me 0676/…“ sowie Gesichtern („Monstern“) bestanden, in insgesamt 12 Angriffen verunstalteten;

b.       In der Nacht zum XXXX .2011 in XXXX

i.       die Außenfassade eines Mehrparteienhauses durch Aufsprayen des Schriftzuges „King“ wodurch ein Schaden von EUR 260,-, entstand, sowie einen Müllcontainer durch Aufsprühen des Schriftzuges „Fuck You“, wodurch der Stadtverwaltung ein Schaden von EUR 200,- entstand.

ii.      In der Nacht zum XXXX .2011 in XXXX den Telefonapparat in einer Telefonzelle, indem er den Hörer mehrmals gegen das Gehäuse schlug, sodass der Handapparat zerstört wurde, wodurch der Betreiberfirma ein Schaden von EUR 260,- entstand.

C.       Unbare Zahlungsmittel, die aus bestimmten unter Punkt A. genannten Tathandlungen herrühren, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;

D.       a. zwischen XXXX .2010 und XXXX .2010 sowie XXXX .2011 und XXXX 2011 insgesamt zwei Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen;

b. Am XXXX .2010 und am XXXX .2011 Urkunden, konkret amtliche Kennzeichen, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Als mildernd wurden das umfassende Geständnis und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, als erschwerend die einschlägige massive Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung, die mehrfache Qualifikation bei der Sachbeschädigung sowie das Aufeinandertreffen mehrerer Vergehen und einem Verbrechen gewertet.

4.       LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am 30.11.2012, wegen der als Jugendstraftaten eingestuften Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 (1) und (2) StGB und Urkundenunterdrückung gemäß § 229 (1) StGB sowie dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2012 in XXXX

I.       Mit den diesbezüglich abgesondert verfolgten D.H. und P.M. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter eine fremde bewegliche Sache in einem insgesamt EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Flasche Whisky, 1 Flasche Wodka, 2 Autoradios und eine Lautsprecherbox im Gesamtwert von EUR 240,-, dem M.M. durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie eine Fensterscheibe des auf dem Autoverkaufsgelände des M.M befindlichen Verkaufscontainers einschlugen, über die entstandene Öffnung das Fenster entriegelten, über das Fenster in den Verkaufscontainer einstiegen und das Diebesgut wegnahmen;

II.      Mit den diesbezüglich abgesondert verfolgten D.H. und P.M. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem sie damit umherfuhren, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangtem Schlüssen, den sie zuvor im Zuge des zu Punkt I. geschilderten Diebstahls durch Einbruch aus dem Verkaufscontainer weggenommen hatten, mithin durch einen in § 129 StGB geschilderte Handlung, verschafften;

III.    Mit den diesbezüglich abgesondert verfolgten D.H. und P.M. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie im Zuge des zu Punkt I. geschilderten Diebstahl durch Einbruch aus dem Verkaufscontainer des M.M. amtliche Kennzeichentafeln wegnahmen und an den von ihnen gemäß Punkt II. unbefugt in Gebrauch genommen Fahrzeug montierten.

Als mildernd wurden das Geständnis sowie die Schadensgutmachung, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen sowie der rasche Rückfall gewertet.

5.       LG XXXX zu Zahl XXXX , XXXX 2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wegen der als Jugendstraftat eingestuften Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 (1), (2) und (3) StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 (1) StGB und der dauernden Sachentziehung gemäß § 135 (1) StGB sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe

A.       Fremde Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Betrag beschädigt, und zwar

a.       Am XXXX .2013 in XXXX mit den abgesondert verurteilten F.T., E.S. und L.G., in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem strafunmündigen I.D., indem sie die Kellertüre eines Autohauses aufbrachen (ohne Diebstahlvorsatz) und dadurch beschädigten;

b.       Am XXXX .2013 in XXXX mit den abgesondert verurteilten F.T. und E.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten J.P. und dem strafunmündigen I.D., indem sie den Verkaufscontainer eines Autohauses (ohne Diebstahlsvorsatz) aufbrachen und dadurch beschädigten;

B.       Fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht aber EUR 50.000,- übersteigenden Wert dauernd entzogen, ohne die Sachen noch oder einem Dritten zuzueignen, und zwar

a.       Am XXXX .2013 in XXXX mit den abgesondert verurteilten F.T., E.S., und L.G., im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen I.D. Verfügungsberechtigten eines Autohauses 1 Fahrzeugschlüssel unbestimmten Wertes, indem sie diese nach der unter A. a. beschriebenen Tathandlung aus dem Autohaus mitnahmen;

b.       Am XXXX .2013 in XXXX mit den abgesondert verfolgten F.T., E.S., und L.G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen I.D. Verfügungsberechtigten eines Autohauses einige Fahrzeugschlüssel unbestimmten Wertes, indem sich diese nach der unter E. b. beschriebenen Tathandlung aus dem Autohaus mitnahmen;

c.       Am XXXX .2013 in XXXX mit den abgesondert verurteilten F.T. und E.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten F.P. und dem strafunmündigen I.D. Verfügungsberechtigten einer Werkstätte 6 Fahrzeugschlüssel unbestimmten Wertes, indem sie diese nach der unter A. b. beschriebenen Tathandlung aus dem Verkaufscontainer mitnahmen;

C.       Im Zeitraum zwischen XXXX .2013 und XXXX 2011 insgesamt 12 Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen bzw. in Gebrauch zu nehmen versucht, wobei teils das Zündschloss mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel geöffnet wurde bzw. geöffnet werden sollte und an den Fahrzeugen insgesamt ein EUR 3.000,- nicht aber EUR 50.000,- übersteigender Schaden, konkret insgesamt EUR 17.510,-, verursacht wurde;

D.       Urkunden, über die sie nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der ordnungsgemäßen Anmeldung der jeweiligen PKW bzw. zudem zum Nachweis der Lenkerberechtigung und des legalen Aufenthalts im Inland gebraucht wurden, und zwar

a.       Am XXXX 2013 in XXXX mit den abgesondert verurteilten F.T., E.S. und L.G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen I.D. Verfügungsberechtigten eines Autohauses Kennzeichentafeln, indem sie die genannten Kennzeichentafeln von den jeweiligen PKW abschraubten und auf einiger der in C. genannten Fahrzeuge montierten und mitnahmen;

b.       Am XXXX 2013 in XXXX mit den abgesondert verurteilten F.T., E.S. und L.G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen I.D. Verfügungsberechtigten eines Autohauses zwei Kennzeichentafeln, indem sie die genannten Kennzeichentafeln von einem PKW abschraubten und auf ein C. genanntes Fahrzeug montierten und mitnahmen;

c.       Am XXXX .2013 in XXXX mit dem abgesondert verurteilten F.T. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten T.B. D.M. sowie dem strafunmündigen I.D. Verfügungsberechtigten eines Autohauses Kennzeichentafeln, indem sie diese von abgestellten PKW abschraubten und an den in C. genannten Fahrzeugen montierten und mitnahmen.

E.       Fremde bewegliche Sache in einem im Zweifel EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar

a.       Am XXXX 2013 in XXXX mit den abgesondert verfolgten F.T., E.S. und L.G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen I.D. Verfügungsberechtigten eines Autohauses Münzgeld im Wert von EUR 150,-, indem sie eine Plexiglasscheibe zum Geschäft einschlugen, so in das Gebäude gelangten und dort das Münzgeld an sich nahmen;

b.       Am XXXX .2013 in XXXX mit den gesondert verurteilten F.T. und E.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten J.P. und dem strafunmündigen I.D. Verfügungsberechtigten einer Firma vorzufindende Wertgegenstände, indem sie eine Türscheibe des Büro-Containers mit einer Leiter einschlugen und einer der Täter im Anschluss in das Gebäude einstieg und es ohne Beute über ein Fenster auf der Rückseite wieder verließ;

c.       Am XXXX 2013 in XXXX mit den abgesondert verurteilten F.T. und E.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten J.P. und dem strafunmündigen I.D. unbekannten Verfügungsberechtigten aus deren unversperrten Fahrzeugen Münzgeld, Zigaretten und eine türkische Fahne unerhobenen Wertes.

Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung sowie die Tatwiederholungen gewertet.

6.       LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am 27.10.2015, wegen der als Jugendstraftat eingestuften Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 (1), 143 2. Satz StGB, des Raubes gemäß § 142 (1) StGB, des versuchten Raubes gemäß §§ 15, 142 (1) StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2014.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe

A.       Mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt bzw. wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die dadurch teils ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wurde, und zwar

a.       Am XXXX .2014 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit E.S. dem M.N. Bargeld in Höhe von zumindest EUR 40,-, ein Mobiltelefon im Wert von EUR 600,- sowie eine unbekannte Menge an Zigaretten, indem sie ihn zu Boden stießen, E.S. sich der mitgeführten Zigaretten und der Geldtasche bemächtigte und das in der Geldtasche befindliche Bargeld an sich nahm, während A.N. ihm in weiterer Folge sein Mobiltelefon aus der Hand riss und damit flüchtete;

b.       Mit K.A.Ö. und D.C. im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX .2014 in Dornbirn als Mittäter nach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan

i.       Den C.G. ein Mobiltelefon im Wert von EUR 400,-, indem K.A.Ö. ihn von hinten attackierte, ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihn aufforderte, ihm sein Geld und sein Handy zu geben, er und der BF ihn sodann mit Körperkraft zu Boden brachten und schließlich alle drei Angeklagten auf den Kopf und den Oberkörper des am Boden Liegenden eintraten, wobei sie sein Handy und sein Geld forderten und schließlich das mitgeführte Handy sowie die Geldtasche des Opfers an sich nahmen und mit der Raubbeute flüchteten, wobei C.G. durch die ausgeübte Gewalt eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt, nämlich einen im Wesentlichen geraden Nasenbeinbruch, Abschürfungen und Hämatome im Gesicht sowie Prellungen insbesondere im Bereich des Jochbeins und des Kiefergelenks, die mit einer mehr als vier Wochen anhaltenden schmerzhaften Fehlstellung des Mundes beim Öffnen verbunden waren;

ii.      Dem T.G. aufzufindende Gegenstände unbekannten Wertes, indem der BF ihn durch einen Tritt gegen dessen rechtes Bein zu Boden brachte, woraufhin er sich jedoch von seinem Angreifer befreien und trotz der von D.C. sogleich aufgenommenen Verfolgung vom Tatort flüchten konnte, sodass die Tat beim Versuch blieb;

c.       Mit K.A.Ö., D.C. und E.S. am XXXX .2014 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken nach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan dem A.D. ein Mobiltelefon im Wert von EUR 550,-, eine Packung Zigarettentabak sowie Bargeld in Höhe von EUR 150,-, indem K.A.Ö. ihm einen im Müll aufgefundenen Milchshake-Becher von hinten gegen den Kopf warf und ihm als er sich daraufhin umdrehte, mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch A.D. zu Boden stürzte, wo er bewusstlos lieben blieb, woraufhin K.A.Ö. ihm noch ca. zweimal gegen den Kopf trat und mit dem BF und D.C. aus der Hosentasche des am Boden liegenden wehrlosen Opfers die Geldtasche mit Bargeld, das Handy und eine Packung Zigarettentabak wegnahm, während E.S. sich im unmittelbaren Nahebereich zum Eingreifen bereit hielt und alle gemeinsam mit der Beute, die in der Folge untereinander aufteilten, vom Tatort flüchteten;

d.       Mit D.C. und I.D. am XXXX .2014 in XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem J.W. ein Mobiltelefon im Wert von EUR 400,- samt Speicherkarte im Wert von EUR 120,- sowie Bargeld in Höhe EUR 60,- indem I.D. sich unter dem Vorwand, eine dringendes Telefonat führen zu wollen, dass Handy des J.W. ausfolgen ließ und es in weiterer Folge in seine Hosentasche steckte, wobei die Angeklagten J.W., als er sein Handy zurückverlangte, insgesamt zwei Mal zu Boden brachten, auf ihn eintraten, I.D. im dabei eine Sektflasche an den Hals hielt und der BF ihm währenddessen die Geldtasche samt dem darin enthaltenden Bargeld von EUR 60,- aus der Hosentasche zog.

B.       Gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar mit K.A.Ö. und D.C. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 27.01.2014 in Dornbirn ein Mobiltelefon im Wert von EUR 180,- dem C.G., indem sie diesem unter dem Vorwand, ein dringendes Telefonat führen zu müssen, zur Übergabe seines Handys an K.A.Ö. bewegten, der sich damit unter Vortäuschung eines Telefongespräches vom Übergabeort entfernte, während D.C. und der BF den C.G. durch Verwicklung in ein Gespräch vom Tatgeschehen abzulenken versuchten;

C.       In XXXX einen anderen am Körper verletzt, und zwar mit K.A.Ö. am 29.01.2014 in Dornbirn in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter den H.E., indem K.A.Ö. ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und der BF ihm einen Tritt gegen den Kopfbereich versetzte, wodurch H.E. zu Boden stürzte du Platzwunden im Gesicht sowie Prellungen im Kopf- und Oberschenkelbereich erlitt.

Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung sowie die Tatwiederholungen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde mit Beschluss des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX 2026, am XXXX .2017, unter Anordnung der Bewährungshilfe, bedingt, und mit Beschluss des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2020, endgültig aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.

Am XXXX 2011 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt.

Der BF wurde in den Zeiträumen XXXX .2011 bis XXXX .2012, XXXX 2012 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2015, XXXX .2016 bis XXXX .2016 in Justizanstalten in Österreich angehalten.

BiH gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die oben angeführten Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellungen, dass der BF die Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile. Die letzte bedingte und letztlich endgültige Entlassung des BF aus seiner letzten Freiheitsstrafe beruht ebenfalls auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnten die dem BF wiederholt erteilten Aufenthaltstitel, die Gültigkeit des zuletzt erteilen Aufenthaltstitels sowie der vom BF gestellt und bis dato unerledigt gebliebene Antrag auf Verlängerung ermittelt werden. Dem besagten Register kann auch der Aufenthaltsstatus der Mutter des BF entnommen werden.

Dem Zentralen Melderegister können ferner die Anhaltungen des BF in Justizanstalten sowie der oben genannte gemeinsame Haushalt des BF mit seinen Angehörigen entnommen werden.

Die Feststellung, dass BiH als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf § 1 Z 1 HStV.

Die Personalien zur Lebensgefährtin des BF und des gemeinsamen Sohnes beruhen auf den verifizierbaren Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie in der gegenständlichen Beschwerde.

Den konsistenten Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen Beschwerde folgen die Feststellungen zum jeweils nur vorübergehenden Aufenthalt in BiH zum Zwecke des Urlaubs sowie zur Nichtfeststellbarkeit von in BiH lebenden Angehörigen des BF. Vor dem Hintergrund, dass der BF in Österreich geboren wurde, Zeit seines Lebens hier lebt bzw. im Bundesgebiet aufgewachsen ist und sich auch seine Kernfamilie in Österreich aufhält, kann dem BF Glauben geschenkt werden, wenn dieser vorbringt, einzig zum Zwecke von Urlauben nach BiH gereist zu sein und über keine familiären Bezüge in BiH zu verfügen.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1.  Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.      nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.2.2.  Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.2.2.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist weder im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft noch ist er EWR-Bürger, und aufgrund seiner bosnischen Staatsbürgerschaft sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.2.2.2. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 9).

Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:

„§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1.       der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2.       der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

3.2.2.3. Der BF war bis 26.01.2019 durchgehend im Besitz wiederholt verlängerter befristeter Aufenthaltstitel und stellte am 11.01.2019 einen Antrag auf Verlängerung desselben, über welchen bis dato keine Entscheidung der NAG-Behörde ergangen ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich erweist sich demgemäß, unter Verweis auf § 24 Abs. 1 2. Satz NAG, durchgehend und auch weiterhin als rechtmäßig.

Die belangte Behörde hat sohin dem Grunde nach eine Rückkehrentscheidung zur Recht nach § 52 Abs. 4 FPG geprüft.

3.2.2.4. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreisev

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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