TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 I421 2231112-2

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I421 2231112-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien und Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, R114488, RA in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) mit Bescheid vom 06.04.2020, Zl. XXXX , über den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihm kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III).

2. Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15.05.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine unzureichende Begründung erfolgt sei und sich aus dem Bescheid nicht ergebe, aus welchen Gründen der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Von einer nachhaltigen maßgeblichen Gefährdung des BF könne aufgrund der familiären, beruflichen und sozialen Anbindung des BF zu Österreich nicht ausgegangen werden. Ebenso verweise sich die Bemessung des Aufenthaltsverbotes als nicht nachvollziehbar und willkürlich.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020, Zahl XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

4. Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2020 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF wegen §§ 28a (1), 28 (1) SMG in Untersuchungshaft genommen worden sei.

5. Am 16.11.2020 wurde der BF von der belangten Behörde betreffend die Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen.

6. Am 19.11.2020, rechtskräftig seit dem 24.11.2020, wurde der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und wegen des Vergehens nach dem § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs 2 SMG nach § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung der BBU GmbH rechtzeitig mit Schreiben vom 02.06.2021, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes miteinzubeziehen und zu berücksichtigen habe, dass der BF seit 2008 durchgehend in Österreich mit seiner Familie lebt und sei der Kontakt zu seinem Sohn völlig konträr zur Darstellung der belangten Behörde eng und gut. Wäre der BF gezwungen die Kontakte virtuell oder im Rahmen von Besuchen des Kindes in der Slowakei zu pflegen, wäre eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienlebens der Familie zu befürchten. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu ermitteln wie intensiv der Kontakt des BF mit seinem Sohn tatsächlich sei und habe die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl nur sehr oberflächlich geprüft. Zudem verfüge der BF aufgrund seines 2008 bestehenden Aufenthaltes in Österreich und aufgrund der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen über ein schützenswertes Privatleben und sei sozial und wirtschaftlich integriert. Es sei aktenwidrig, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nachgewiesener Weise im Wesentlichen von Begehungen massiver strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität geprägt gewesen sei, denn die beiden Verurteilungen würden aus den letzten beiden Jahren datieren und bereue der BF seine Taten und konsumiere keine Drogen mehr. Eine über die Gefährdung seiner eigenen Gesundheit hinausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei schwer zu argumentieren und habe es die belangte Behörde unterlassen, eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit aufheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

9. Am 03.06.2021 wurde eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid durch die rechtsanwaltliche Vertretung des BF, gerichtet auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass das für die Dauer von sieben Jahren erlassene Aufenthaltsverbot gegen Art 8 EMRK verstoße, weil es sich bei den Verurteilungen des BF nicht um schwere Delikte oder schwere Strafen handeln würde und die ihm angelasteten Taten keineswegs schwerwiegenden Charakters seien. Weiters schlüge die Dauer des Aufenthaltes in Österreich gewichtig zu Gunsten des BF aus und werde durch die zwingende Rückkehr in die Slowakei in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen. Es treffe nicht zu, dass der BF in der Slowakei Fuß fassen könne und seine Eltern ihn bei der Ansiedlung in der Slowakei unterstützen könnten. Die Mutter des gemeinsamen Sohnes sei aufgrund ihrer Krebserkrankung auf die Anwesenheit des BF bei der Betreuung angewiesen und werde der BF in Wien in geordneten Wohnverhältnissen einer geordneten Arbeit nachgehen. Weiters sei der zeitliche Abstand der Straftatbegehung und der strittigen Maßnahme nicht in besonderer Weise belastend für die Position des BF gemäß den Kriterien des EGMR. Die belangte Behörde habe keine Art 8 EMRK entsprechende und mit den Fakten im Einklang stehende Interessenabwägung vorgenommen und habe sie den BF dadurch in seinem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Spruchpunkt I. sei rechtswidrig, weil er in grundrechtlicher Hinsicht Art 8 EMRK und in einfachgesetzlicher Hinsicht das FPG verletze. Gegenständlich würden die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Erlassung. Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. seien ebenfalls rechtswidrig, weil dem BF richtigerweise ein Durchsetzungsaufschub hätte erteilt werden müssen und die Behörde der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung nicht hätte aberkennen dürfen, weil sich die Annahme der Behörde, er sei „nur zur Begehung von Straftaten“ in das Bundesgebiet eingereist, als falsch erweise. Daher ergehe der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Einlangen der Beschwerde selbiger die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchführen.

10. Mit Schreiben vom 04.06.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.06.2021, wurde die Beschwerden samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Die Identität des BF steht fest.

Der BF hält sich seit 11.12.2009 durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt seit 29.03.2013 über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs 1 NAG. Der BF spricht sowohl Deutsch als auch muttersprachlich Slowakisch.

Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der BF besuchte 9 Jahre die Grundschule und 3 Jahre die Fachschule Elektriker.

Der BF ist in Österreich beruflich verankert und arbeitete immer wieder mit zeitlichen Unterbrechungen als Elektriker in der Baubranche. Zuletzt war er in der XXXX von 15.09.2020 bis zum 29.09.2020 beschäftigt und bezog vom 13.10.2020 bis zum 22.10.2020 Arbeitslosengeld.

Seit 02.03.2020 lebt der BF wieder in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Zudem ist der BF seit 29.05.2020 auch mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst. Seit 23.10.2020 ist der BF in der Justizanstalt XXXX untergebracht.

Er verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, einer Schwester, seines sechsjährigen Sohnes, einer Tante und eines Cousins. Für den Sohn hat der Beschwerdeführer kein Obsorge- und auch kein Besuchsrecht und wohnt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Er leistet für ihn jedoch Unterhalt und pflegte vor seiner Haft regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn. Während seiner Haft wurde er bisher zu keiner Zeit von der Kindesmutter und dem Sohn besucht.

Ein Bruder des BF und dessen Familie sowie Onkel, Tanten und Cousinen leben nach wie vor in der Slowakei, wobei er keinen Kontakt zu ihnen pflegt.

Darüberhinausgehende berücksichtigungswürdige private oder soziale Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden.

Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 19.02.2020 RK 19.02.2020

§§ 28a (1) 5. Fall und 6.Fall, 28a (2) Z 3 SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall und 2.Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat: 10.10.2019
Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 19.02.2020
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 01.03.2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 01.03.2020

zu LG XXXX RK 19.02.2020
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX vom 08.04.2020

zu LG XXXX RK 19.02.2020
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 19.11.2020

zu LG XXXX RK 19.02.2020
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 19.11.2020

02) LG XXXX vom 19.11.2020 RK 24.11.2020
§ 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
§§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat: 22.10.2020
Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2020, rechtskräftig seit 24.11.2020, zu XXXX für schuldig befunden, er habe bzw. sie haben

I.       im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 22. Oktober 2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift nämlich 20 Gramm Methamphitamin (14,4 Gramm netto Piko mit einem im Straßenhandel üblichen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 77 %) in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, wobei sie selbst an Suchtmittel gewöhnt waren und die Straftaten begingen, um sich selbst Suchtmittel zu verschaffen;

II.      im Zeitraum von 28. Februar bis 22. Oktober 2020 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift nämlich Piko (Wirkstoff: Methamphitamin) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Hierdurch hat der BF zu I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und zu II. das Vergehen nach dem § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs 2 SMG begangen, weswegen er gemäß § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Mildernd wurde dabei das Geständnis, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1.    Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.    Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme und in den Beschwerdeschriftsätzen und des Strafurteiles zu XXXX. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.

2.3.    Zur Person des Beschwerdeführers

Zumal dem Behördenakt eine Kopie des Reisepasses mit der Dokumentennummer XXXX beiliegt (AS 33, 287), steht die Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF unstrittig fest.

Aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister gründen die Feststellungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (AS 382).

Die Feststellung zum Familienstand „ledig“ ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person, aus seiner Vollzugsinformation (AS 285) und der Niederschrift vor der belangten Behörde (Protokoll vom 16.11.2020, AS 339).

Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus den entsprechenden Ausführungen des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 16.11.2020, AS 341).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 16.11.2020, AS 341), was auch durch seine Haftfähigkeit indiziert wird, wobei Gegenteiliges im gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich wurde.

Daraus lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, welche weiters im erwerbsfähigen Alter des BF begründet liegt und er zudem selbst im Zuge seiner Beschwerde angeführt hat, dass er beabsichtigt seinen gelernten Beruf als Elektriker nach seiner Entlassung weiter auszuüben (AS 483).

Hinsichtlich seiner Schulbildung kann auf die Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme verwiesen werden (Protokoll vom 16.11.2020, AS 339).

Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wird seine berufliche Tätigkeit ersichtlich und ist damit seine berufliche Verfestigung belegt, weiters auch seine Bezüge von Arbeitslosengeld. Dass der BF den Beruf des Elektrikers erlernt und als Elektriker in Wien gearbeitet hat, war zudem seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme sowie seinem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen (Protokoll vom 16.11.2020, AS 339; AS 483).

Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des BF zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und dass er einen sechsjährigen Sohn hat. Ebenso ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF, dass die Kindesmutter das Sorgerecht hat, er getrennt von ihnen lebt und Alimente für den Sohn bezahlt (Protokoll vom 16.11.2020, AS 343; AS 69). Die Feststellung zum Verhältnis des BF zu seinem Sohn vor der Haft konnte getroffen werden, zumal der BF in der niederschriftlichen Einvernahme meinte, fast jedes Wochenende beim Sohn zu sein und auch die Kindesmutter den laufenden Kontakt des BF zu ihrem gemeinsamen Sohn bestätigte (Protokoll vom 16.11.2020, AS 343; AS 473). Dass der BF während seiner Haft jedoch noch zu keiner Zeit von der Kindesmutter und dem Sohn besucht wurde, ergibt sich aus der von der JA XXXX eingeholten Besucherliste. Hinsichtlich der weiteren Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet bzw. dem in der Slowakei aufhältigen Verwandten samt (mangelnden) Kontakt zu demselben wird ebenso auf seine Ausführungen vor der belangten Behörde verwiesen (Protokoll vom 16.11.2020, AS 343) und stimmen diese auch mit seinen Angaben im Rahmen der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde überein (Protokoll vom 28.10.2020, AS 69).

Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende berücksichtigungswürdige private oder soziale Anknüpfungspunkte leiteten sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht ab.

Eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht scheitert an den beiden Verurteilungen des BF in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, wobei die diesbezüglichen Details seiner letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 2020, rechtskräftig seit 24.11.2020, zu XXXX zu entnehmen waren.

Auch wurde amtswegig mit 2021 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Rechtslage

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Aufgrund des seit 11.12.2009 durchgehenden und somit mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich, kommt der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung.

Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A).

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Zuletzt wurde der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und wegen des Vergehens nach dem § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs 2 SMG nach § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird.

Bereits zuvor hat der BF durch das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.02.2020 zu XXXX , rechtskräftig seit dem selbigen Tag, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 2 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren, erfahren.

Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474 und VwGH 24.04.2007, 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).

Im Hinblick darauf, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich diese Wiederholungsgefahr gerade im Verhalten des BF bestätigt hat, zumal er erst im November 2019 rechtskräftig wegen Handlungen im Zusammenhang mit Suchtmittel verurteilt worden ist, erst im Mai 2020 aus der Haft entlassen wurde und bereits seit Oktober 2020 erneut in Haft ist. Sohin wurde der BF innerhalb eines Jahres nach seiner ersten Verurteilung und noch während offener Probezeit wieder straffällig und kann damit keinesfalls von einem maßgeblichen Zeitraum des Wohlverhaltens gesprochen werden. Zudem gilt es darauf aufmerksam zu machen, dass die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 06.04.2020 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren über den BF verhängt hat, dieser Bescheid jedoch, nachdem der BF dagegen Beschwerde erhoben hat, vom Bundesverwaltungsgericht behoben wurde. Die Stattgabe der Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, dass es sich um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF gehandelt habe und der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nicht erfüllt sei. Hervorzuheben gilt, dass der damals erkennende Richter in seinem Erkenntnis darauf eindeutig hinwies, sollte der BF in Zukunft wieder straffällig werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn neuerlich zu prüfen sein, insbesondere bei einem entsprechend schwerwiegenden Rückfall in Bezug auf Suchtgiftdelikte.

Das Verhalten des BF lässt ungeachtet seiner Bekundungen, seine Taten zu bereuen, ob seiner Erstverurteilung erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Entscheidungswesentlich gilt es dabei zu berücksichtigen, dass es sich nunmehr um die zweite strafgerichtliche Verurteilung des BF in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz in Österreich in einem kurzen Zeitraum handelt.

Dabei vermochte ihn auch das Verspüren des Haftübels nicht davon abzuhalten, neuerlich straffällig zu werden. Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Da der BF – wie bereits ausgeführt - innerhalb von einem Jahr wieder rückfällig geworden ist, lässt sich für den erkennenden Richter daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel des BF erkennen.

Weiters wird eine hohe kriminelle Energie aufgezeigt, zumal der BF neben der gewinnbringenden Absicht auch negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat.

In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass es sich bei dem vom BF vorschriftswidrig ein- und ausgeführten Suchtmittel um Methamphitamin handelt und dies eine hoch gefährliche Droge darstellt. So kann „der Konsum von hohen Dosen (Plasmakonzentration >100 µg/l) Bluthochdruck, Schweißausbrüche, Paranoia, motorische Unruhe, Nervosität, stark erhöhtes Redebedürfnis bzw. schneller, zusammenhangloser Redefluss, Aggressivität bis hin zur Gewalttätigkeit zur Folge haben. Daraus resultierende erhebliche psychische und verhaltensbezogene Störungen können ein nicht zu unterschätzendes Risiko darstellen, da die Gefahr der Unfälle, Totschlagsdelikte und Suizide ansteigt. Symptome einer Überdosis (200-5.000 µg/l) zeigen sich in Pupillenerweiterung, Herzrasen, Bluthochdruck, schnelle Atmung sowie Zittern, Atemnot, Brustschmerzen, Fieber, Leber- und Niereninsuffizienz. Tödliche Dosen an Methamphetamin können akutes Herzversagen, Kammerflimmern, Durchblutungsstörungen, Lungenödeme, Lungenstauung, Gehirnblutungen, hohes Fieber, septische Infektionen sowie Erstickung an Erbrochenem zur Folge haben.“ (Wirkung - Fachverband Sucht e.V.) Darüber hinaus kann der Konsum von Methamphetamin auch im sozialen Bereich schwerwiegende Folgen haben, insofern „oft bei Konsumenten eine Vernachlässigung von Schule bzw. Beruf beobachtet werden, welche unter Umständen zur Verschuldung, Arbeitslosigkeit oder gar zur Obdachlosigkeit führen kann. Daneben kann es zu Konflikten mit dem Gesetz aufgrund von konsumnahen Delikten und Beschaffungskriminalität kommen.“ (Langfristige Folgen - Fachverband Sucht e.V.)

Sohin hat der BF durch seine begangenen Handlungen, insbesondere durch das Einführen 20 Gramm Methamphitamin aus der Slowakei nach Österreich, in Kauf genommen, dass der Konsum des Suchtgiftes einen gravierenden Eingriff in die Volksgesundheit darstellt und er damit nicht nur seine eigene Gesundheit, sondern auch die Gesundheit und das Leben der Gesellschaft maßgeblich gefährdet. Der BF begeht somit nicht nur eine strafbare Handlung, sondern findet sich auch mit den schwerwiegenden Folgen des Konsums von Methamphitamin auf das soziale Leben anderer Menschen ab. Im persönlichen Verhalten des BF ist entsprechend den obigen Ausführungen jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, selbst unter Bedachtnahme des Milderungsgrundes seines Geständnisses, wobei auch die Erschwernisgründe der einschlägigen Vorstrafe, des Zusammentreffens von zwei Vergehen und der rasche Rückfall eine entsprechende Berücksichtigung zu erfahren haben. Diesbezüglich bleibt auch festzuhalten, dass der BF durch die Verwirklichung des § 28a SMG eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz begangen hat (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme des § 67 Abs 1 iVm § 67 Abs 2 FPG ist sohin erfüllt.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt.

Zugunsten des BF ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 2009 durchgehend in Österreich wohnt und seit 2013 über eine Anmeldebescheinigung verfügt. Nicht verkannt wird weiters, dass der BF gut Deutsch spricht und sich der BF in beruflicher Hinsicht integriert hat, zumal er regelmäßig einer Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt nachging. Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden jedoch durch die strafrechtlichen Verurteilungen des BF erheblich relativiert (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).

Neben den privaten Interessen ist bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Eltern und Schwester bleibt festzuhalten, dass der BF von diesen nicht finanziell abhängig ist, zumal er nach seinen eigenen Angaben nur vorübergehend beim Wohnsitz der Eltern gemeldet ist, nach der Entlassung so schnell wie möglich eine eigene Wohnung suchen würde und vor der Haft seinen Lebensunterhalt selbst durch die Arbeit als Elektriker verdienen konnte. Aus diesem Grund sind die Bindungen zu ihnen allenfalls unter dem Privatleben des ledigen BF zu berücksichtigen.

Gegenständlich bleibt jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der sechsjährige Sohn des BF im Bundesgebiet aufhältig ist. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

In Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung wurde entsprechend judiziert, dass eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich und kommt dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 mit Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Sie kann etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108 mit Hinweis auf VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).

Im vorliegenden Fall gilt damit einerseits zu berücksichtigen, dass der BF weder in den letzten Jahren mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, andererseits erfuhr die Beziehung zu diesem auch bereits aufgrund der beiden Haftaufenthalte des BF eine erhebliche Einschränkung und geht aus den Besucherlisten hervor, dass die Kindesmutter mit dem Sohn den BF während seiner Haft bisher zu keiner Zeit besucht hat. Darüber hinaus hatte die Kindesmutter schon bisher das alleinige Sorgerecht inne und war bei der Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Sohnes aufgrund der Straffälligkeit des BF auf sich alleine gestellt.

Hätte sich der BF nach seiner ersten Verurteilung wohlverhalten, hätte er nun weder eine zweite Haft noch ein Aufenthaltsverbot und könnte sich um die Betreuung des Sohnes kümmern. So vermochten den BF auch sein erster Haftaufenthalt und die damit verbundene Trennung zu seinem Sohn nicht davon abhalten, neuerlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Wesentlich erscheint auch, dass bereits im Erkenntnis vom 19.02.2020 auf die Konsequenzen einer weiteren Straffälligkeit im Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, nämlich auf die neuerliche Prüfung des Aufenthaltsverbotes, hingewiesen wurde, dies dem BF somit bekannt war und er dies in Kauf genommen hat.

In Anbetracht des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, hat das Privat- und Familienleben des BF damit hintanzustehen, zumal – wie bereits mehrfach ausgeführt - Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ebenfalls ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), es sich bereits um die zweite Verurteilung des BF in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz handelt, er besonders rasch rückfällig geworden ist und dem BF auch keine positive Zukunftsprognose auszustellen war.

Betreffend des Kindeswohles ist auszuführen, dass der BF durch seine derart schwerwiegenden kriminellen Handlungen so gravierend in das gesundheitliche und soziale Leben von anderen Familien eingegriffen hat, weswegen er nun auch einen Eingriff in sein eigenes Familienleben und eine Trennung von seinem Sohn hinnehmen muss. In Anbetracht dessen, dass es sich zudem um eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz nach § 28a SMG handelt, hat das Kindeswohl des Sohnes hintanzustehen.

Aufgrund der oben angeführten Erwägungen wird daher ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als gerechtfertigt und grundsätzlich verhältnismäßig erachtet und ist der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Aufgrund des Umstandes, dass die Slowakei an Österreich angrenzt, wird es der Mutter und dem Kind möglich und zumutbar sein, den BF (nach Verbüßung seiner Haft) in der Slowakei zu besuchen und auf diese Weise den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten. Überdies wird der BF aufgrund seines Alters, seiner Gesundheit und seiner beruflichen Ausbildung bei der Rückkehr in die Slowakei nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen. Es wird ihm gelingen, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern, zumal er muttersprachlich Slowakisch spricht.

Für den BF besteht zudem die Möglichkeit, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kontakten mittels moderne Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs aufrecht zu erhalten. Es wird nicht verkannt, dass mit dem sechsjährigen Sohn die Aufrechterhaltung auf diesem Wege nicht ohne Schwierigkeiten möglich sein wird, es gilt jedoch diesbezüglich festzuhalten, dass die Beziehung zum Sohn bereits ob der Haftaufenthalte des BF seit Oktober 2019 entsprechend erschwert war.

Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet.

Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgeführt wird, dass sich diese mit Rücksicht auf die vom BF begangenen Straftaten als unverhältnismäßig hoch darstelle, so ist dazu festzuhalten, dass es sich beim ein- und ausgeführten Suchtgift des BF um eine die Grenzmenge übersteigende Menge gehandelt hat, die nach § 28b SMG geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen und der BF bereits zum zweiten Mal in Zusammenhang nach dem SMG im Bundesgebiet eine Verurteilung erfahren hat. Dennoch erachtet der erkennende Richter unter Mitberücksichtigung der privaten und familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet, insbesondere wegen des Umstandes, dass auch sein Sohn in Österreich aufhältig ist, gegenständlich ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren, unter Berücksichtigung des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe, als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen.

3.2.    Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass (die gegenständlich qualifizierte Begehung der) Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, wobei der BF nunmehr bereits zum zweiten Mal einschlägig verurteilt wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643).

Eine sofortige Ausreise erscheint daher vor diesem Hintergrund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG

Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt, zudem auch die entsprechenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen und wurde der BF diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente, wobei hauptsächlich auf den im Bundesgebiet aufhältigen Sohn und seine Integration in Österreich Bezug genommen sowie seitenweise Judikatur zitiert wurden. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2231112.2.01

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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