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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §31 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des M in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, vom 21. Oktober 1996 auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Franz Stoll bezüglich der Behandlung eines zu hg. Zl. 96/02/0486 protokollierten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 20. Mai 1996 trat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG eine Beschwerde des Antragstellers in einer Angelegenheit betreffend Schubhaft - nachdem der Verfassungsgerichtshof deren Behandlung bereits mit Beschluß vom 27. Februar 1996 abgelehnt hatte - an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Bezüglich dieser zu hg. Zl. 96/02/0251 protokollierten Beschwerde wurde Hofrat Dr. Franz Stoll mit Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zum Berichter bestellt.
Mit Verfügung vom 5. Juni 1996 erteilte der Berichter dem Antragsteller gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einen Auftrag zur Behebung von Mängeln binnen zwei Wochen. Unter anderem sah dieser Auftrag folgendes vor:
"Überdies ist - außer dem ergänzenden Schriftsatz - je eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vom 29.1.1996 für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1996 legte der Beschwerdeführer die Beschwerdeergänzung sowie "2 Beilagen" vor. Mit Beschluß vom 2. August 1996, hg. Zl. 96/02/0251-5, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG ein. In der Begründung dieses Beschlusses wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft ausgeführt. Er habe zwar innerhalb der gesetzten Frist sowohl den ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz als auch die Beschwerdeergänzung vom 29. Jänner 1996 vorgelegt, doch seien die diesen beiden Schriftsätzen angeschlossenen Beilagen (hinsichtlich der Urbeschwerde die Versicherungsbestätigung der Gebietskrankenkasse und hinsichtlich der Beschwerdeergänzung vom 29. Jänner 1996 ein Schreiben an die Finanzprokuratur), welche als Bestandteil dieser Beschwerdeschriftsätze anzusehen seien, nicht angeschlossen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1996 stellte der Antragsteller den zu hg. Zl. 96/02/0486 protokollierten Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem vorgenannten Beschluß eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und machte gleichzeitig die Ablehnung von Hofrat Dr. Stoll wegen Befangenheit geltend. Zur Befangenheit führte der Antragsteller in der Begründung lediglich aus, daß Hofrat Dr. Stoll - sofern die Beschwerdeverbesserung überhaupt mangelhaft gewesen sei - "diese Mangelhaftigkeit durch die Unklarheit des Verbesserungsauftrags veranlaßt" habe.
Als Befangenheitsgrund kommt - so ist zunächst festzuhalten - lediglich § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG in Betracht:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist Befangenheit dann gegeben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in die volle Unbefangenheit der Mitglieder des Gerichtshofs Zweifel zu setzen.
Gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hat die Partei, sofern sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 stützt, die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Mit seinem Antrag vermag der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft zu machen, daß die volle Unbefangenheit des Berichters Hofrat Dr. Stoll in Zweifel zu ziehen wäre. Weiters ist festzustellen, daß Hofrat Dr. Stoll sich selbst - insbesondere aus dem Grund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - für nicht befangen erklärt hat.
Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Berichter Hofrat Dr. Stoll auch den vorzitierten Teil des Verbesserungsauftrages unter Verwendung wesentlicher Textteile eines hiefür vom Verwaltungsgerichtshof aufgelegten Formulars erteilt. Vom Berichter wurden im maßgeblichen Textteil lediglich die Worte "je" und "sowie der Beschwerdeergänzung vom 29.1.1996 für den Bundesminister für Inneres" handschriftlich ergänzt. Selbst wenn die dargestellte Formulierung des Verbesserungsauftrags Ursache für eine vom Verwaltungsgerichtshof im vorgenannten Beschluß vom 2. August 1996 als nur mangelhafte Erfüllung des Verbesserungsauftrags beurteilte Vorgangsweise des Antragstellers gewesen sein sollte, ist aus der Textierung des Verbesserungsauftrages - insbesondere aus den vom Berichter verfügten Ergänzungen des Formulartextes - nicht ersichtlich, daß eine Befangenheit von Hofrat Dr. Stoll im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG bei der Behandlung des gestellten Wiederaufnahmeantrags zu besorgen wäre.
Auch die Tatsache, daß der Berichter Hofrat Dr. Stoll an einer Entscheidung mitgewirkt hat, die nicht im Sinne der Intentionen des betreffenden Beschwerdeführers erging, stellt für die Zukunft nicht den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG her (vgl. den hg. Beschluß vom 16. September 1991, 91/15/0119).
Aus den dargelegten Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof insgesamt nicht finden, es sei zu befürchten, daß sich der Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Stoll in der anhängigen Behandlung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von unsachlichen Beweggründen leiten lassen werde. Der Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 31 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020558.X00Im RIS seit
20.11.2000