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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1Rechtssatz
Der VfGH hat jüngst ausgeführt, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 MRK nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil des EGMR vom 8.11.2016 im Fall Magyar Helsinki Bizottsag) ein Recht auf Zugang zu Informationen im Einzelfall bestehen kann, und bei Anwendung der Kriterien dieser Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 gesehen (vgl. VfGH 4.3.2021, E 4037/2020). Aus den gleichen Erwägungen sind auch beim VwGH keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden, sodass im Revisionsfall kein Anlass besteht, die in der Revision enthaltene Anregung, beim VfGH einen Antrag nach Art. 140 B-VG zu stellen, aufzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110049.L03Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021