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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Ehefrau des Fremden hat Österreich verlassen und danach nicht mehr ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt. Damit erfüllte der Fremde als einem Drittstaat angehörender Ehegatte dieser Unionsbürgerin nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich) nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) ( vgl. EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14). Allerdings endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie mit dem Wegzug des Unionsbürgers nicht und kann auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden, wenn der Unionsbürger (erst) nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen (vgl. EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14). Somit wäre es für eine mögliche Berufung auf die Ehescheidung und den diesbezüglichen Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Fremden erforderlich gewesen, dass sich die mit ihm verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich aufgehalten hätte (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0218 Singh VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210076.L01Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021