RS Vwgh 2021/9/2 Ra 2021/21/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §53
FrPolG 2005 §66
FrPolG 2005 §67
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0462 B 16. April 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, bedeutet nur, dass die Wahl der - falschen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zur Aufhebung durch den VwGH führt, ändert nichts am - nicht nur auf ein reines "Mehr - Weniger - Verhältnis" zu reduzierenden - unterschiedlichen normativen Gehalt von Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot einerseits und Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot andererseits, sodass nicht von "Sachidentität" ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210087.L03

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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