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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11Rechtssatz
Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorlag (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/21/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210087.L01Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021