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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AnhO 1999 §1a Z1Rechtssatz
Die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 FrPolG 2005 wird durch das BFA vorgenommen. Die Regelungen über Schubhaft sind nämlich Teil des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005, dessen Vollziehung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G 2014 dem BFA obliegt. Gemäß § 78 Abs. 1 FrPolG 2005 ist die Schubhaft in den Hafträumen der LPD zu vollziehen. Damit korrespondiert § 5 BFA-VG 2014, wonach der Vollzug der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft der LPD obliegt, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Dem entsprechend ist nach der auch für den Schubhaftvollzug maßgeblichen AnhO 1999 gemäß deren § 1a Z 1 Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird. Es ist demnach zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig - soweit insbesondere nicht ausnahmsweise iSd. § 5 Abs. 4 AnhO 1999 spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde (zur Anhaltung in Einzelhaft wegen Verabredungsgefahr) ergehen - der Vollzugsbehörde zu. Diese Behörde ist im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen die Modalitäten des Schubhaftvollzugs richtet, belangte Behörde (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0545). In diesem Sinn wurde in VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 verallgemeinerungsfähig auch wiederholt, die Modalitäten der Durchführung können einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im jeweiligen Beschwerdeverfahren vor dem VwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210467.L02Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021