RS Vwgh 2021/9/2 Ra 2020/21/0467

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §1a Z1
AnhO 1999 §5 Abs4
AVG §1
BFA-G 2014 §3 Abs1 Z3
BFA-VG 2014 §5
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art131 Abs2
FrPolG 2005 §76
FrPolG 2005 §78 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 FrPolG 2005 wird durch das BFA vorgenommen. Die Regelungen über Schubhaft sind nämlich Teil des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005, dessen Vollziehung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G 2014 dem BFA obliegt. Gemäß § 78 Abs. 1 FrPolG 2005 ist die Schubhaft in den Hafträumen der LPD zu vollziehen. Damit korrespondiert § 5 BFA-VG 2014, wonach der Vollzug der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft der LPD obliegt, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Dem entsprechend ist nach der auch für den Schubhaftvollzug maßgeblichen AnhO 1999 gemäß deren § 1a Z 1 Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird. Es ist demnach zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig - soweit insbesondere nicht ausnahmsweise iSd. § 5 Abs. 4 AnhO 1999 spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde (zur Anhaltung in Einzelhaft wegen Verabredungsgefahr) ergehen - der Vollzugsbehörde zu. Diese Behörde ist im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen die Modalitäten des Schubhaftvollzugs richtet, belangte Behörde (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0545). In diesem Sinn wurde in VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 verallgemeinerungsfähig auch wiederholt, die Modalitäten der Durchführung können einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im jeweiligen Beschwerdeverfahren vor dem VwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210467.L02

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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