RS Vwgh 2021/9/2 Ra 2018/04/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §73 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs3

Rechtssatz

Die Rechtslage erweist sich insoweit als eindeutig und somit als nicht klärungsbedürftig, als § 319 Abs. 3 BVergG 2006 dem Bundesverwaltungsgericht aufträgt, über den Gebührensatz spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, ob ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Mit der Einführung dieser Entscheidungsfrist betreffend die Gebührenentscheidung soll verhindert werden, dass für diese Entscheidung die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gilt (siehe dazu die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2007: RV 127 BlgNR 23. GP 17; vgl. zum Überschreiten dieser Frist zuletzt VwGH 22.6.2021, Ra 2019/04/0140). Bereits durch die Normierung dieser Frist ist klargestellt, dass die Entscheidung über den Anspruch auf Gebührenersatz nicht zwingend unter einem mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden muss, sondern im Anschluss daran - innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist - in einer gesonderten Entscheidung ergehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040085.L01

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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