RS Vwgh 2021/9/7 Ra 2020/11/0213

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §1 Abs2
FSG 1997
FSG 1997 §8 Abs6 Z1
FSG-GV 1997 §14 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Mit dem Revisionsvorbringen, wonach Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 nur aufgrund von Gesetzen zulässig seien und das FSG 1997 keinerlei Bestimmungen enthalte, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und in welchem Ausmaß in das Recht auf Datenschutz eingegriffen werden dürfe, kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden, da dieses Vorbringen auf die Frage hinausläuft, ob einfachgesetzliche Bestimmungen mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 DSG 2000 vereinbar sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen begründet aber keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110213.L02

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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