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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit dem Revisionsvorbringen, wonach Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 nur aufgrund von Gesetzen zulässig seien und das FSG 1997 keinerlei Bestimmungen enthalte, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und in welchem Ausmaß in das Recht auf Datenschutz eingegriffen werden dürfe, kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden, da dieses Vorbringen auf die Frage hinausläuft, ob einfachgesetzliche Bestimmungen mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 DSG 2000 vereinbar sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen begründet aber keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110213.L02Im RIS seit
26.04.2022Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022