RS Vwgh 2021/9/9 Ra 2021/09/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2021
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

BauO Wr §7
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §1 Abs1
DMSG 1923 §3 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0117 B 25. Oktober 2018 RS 8

Stammrechtssatz

In Verfahren nach § 1 Abs. 1 DMSG 1923 ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen. Baurechtliche Belange sind nicht maßgeblich (vgl. VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230; 30.6.1994, 93/09/0228). Die Erfassung eines Gebäudes in einer Schutzzone gemäß § 7 Wr BauO (das ist ein wegen seines örtlichen Stadtbildes in seinem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdiges Gebiet) vermag eine Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 wegen des unterschiedlichen Regelungsgehaltes der maßgeblichen Bestimmungen nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090184.L06

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten