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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0208 E 8. November 1995 VwSlg 14359 A/1995 RS 3Stammrechtssatz
Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere
Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so
genügt schon, daß auf Grund einer schwerwiegenden
Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des
Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung
gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muß
im allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von
der Behörde erster Instanz herangezogenen
Dienstplichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt)
die Suspendierung rechtfertigen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090171.L01Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021