Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0021 E 28. Februar 2012 RS 3Stammrechtssatz
Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (Hinweis E 25. April 2003, 2001/12/0195) oder wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen (Hinweis E 21. Dezember 1999, 97/19/0787).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060117.L01Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021