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L82301 Abwasser Kanalisation BurgenlandNorm
AVG §8Rechtssatz
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Bgld KanalanschlußG 1989 ergibt sich, dass die Behörde ein Überprüfungsverfahren von Amts wegen durchzuführen hat, wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung nach § 2 Abs. 2 Z 2 oder 3 Bgld KanalanschlußG 1989 besteht. Ein Antragsrecht eines Nachbarn auf Einleitung eines Verfahrens nach § 2 Abs. 4 Bgld KanalanschlußG 1989 ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Auch aus dem Umstand, dass einem Nachbarn, der eine nachteilige Einwirkung auf sein Eigentum behauptet, in dem von der Behörde amtswegig eingeleiteten Überprüfungsverfahren Parteistellung zukommt, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Es ist nämlich durchaus möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung, aber kein Antragsrecht hat (vgl. etwa das Erkenntnis VwGH 8.6.1988, 88/03/0004, zum Krnt JagdG 1978; oder aktueller VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0007, Pkt. 2.2., mwN, zum EisenbahnG 1957).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060112.L01Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021