RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2021/06/0112

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs2 Z2
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs2 Z3
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs4

Rechtssatz

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Bgld KanalanschlußG 1989 ergibt sich, dass die Behörde ein Überprüfungsverfahren von Amts wegen durchzuführen hat, wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung nach § 2 Abs. 2 Z 2 oder 3 Bgld KanalanschlußG 1989 besteht. Ein Antragsrecht eines Nachbarn auf Einleitung eines Verfahrens nach § 2 Abs. 4 Bgld KanalanschlußG 1989 ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Auch aus dem Umstand, dass einem Nachbarn, der eine nachteilige Einwirkung auf sein Eigentum behauptet, in dem von der Behörde amtswegig eingeleiteten Überprüfungsverfahren Parteistellung zukommt, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Es ist nämlich durchaus möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung, aber kein Antragsrecht hat (vgl. etwa das Erkenntnis VwGH 8.6.1988, 88/03/0004, zum Krnt JagdG 1978; oder aktueller VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0007, Pkt. 2.2., mwN, zum EisenbahnG 1957).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060112.L01

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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