RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2017/06/0025

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §45
BauO Krnt 1996 §47 Abs1
BauO Krnt 1996 §47 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 47 Abs. 1 Krnt BauO 1996 ist im Verfahren (unter anderem) nach § 45 leg. cit. den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der daran anschließende Abs. 2 leg. cit. räumt den Parteien gegen eine Anordnung der Behörde das Berufungs- und Beschwerderecht ein. Die erwähnte Einräumung eines Stellungnahmerechts nach § 47 Abs. 1 Krnt BauO 1996 und die unmittelbar darauffolgende Bezugnahme auf "Parteien" in Abs. 2 leg. cit. legt nahe, dass (unter anderem) in einem Verfahren nach § 45 Krnt BauO 1996 (Beseitigung) "den Eigentümern und den Anrainern" Parteistellung eingeräumt wird. Dies bestätigen auch die Materialien (ErlRV Verf-133/6/1967, 39) zur Vorgängerbestimmung des § 42 Kärntner Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 48/1969 (in den Erläuterungen noch § 49), wonach näher genannten Personen - unter anderem dem Eigentümer - auch im amtswegigen Verfahren zur Beseitigung einer Anlage Parteistellung mit der Begründung eingeräumt werde, diese Personen sollten nicht schlechter gestellt werden als wenn die Durchführung solcher Arbeiten auf Grund eines Antrages erfolge.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060025.L03

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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