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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §8Rechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 1 Krnt BauO 1996 ist im Verfahren (unter anderem) nach § 45 leg. cit. den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der daran anschließende Abs. 2 leg. cit. räumt den Parteien gegen eine Anordnung der Behörde das Berufungs- und Beschwerderecht ein. Die erwähnte Einräumung eines Stellungnahmerechts nach § 47 Abs. 1 Krnt BauO 1996 und die unmittelbar darauffolgende Bezugnahme auf "Parteien" in Abs. 2 leg. cit. legt nahe, dass (unter anderem) in einem Verfahren nach § 45 Krnt BauO 1996 (Beseitigung) "den Eigentümern und den Anrainern" Parteistellung eingeräumt wird. Dies bestätigen auch die Materialien (ErlRV Verf-133/6/1967, 39) zur Vorgängerbestimmung des § 42 Kärntner Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 48/1969 (in den Erläuterungen noch § 49), wonach näher genannten Personen - unter anderem dem Eigentümer - auch im amtswegigen Verfahren zur Beseitigung einer Anlage Parteistellung mit der Begründung eingeräumt werde, diese Personen sollten nicht schlechter gestellt werden als wenn die Durchführung solcher Arbeiten auf Grund eines Antrages erfolge.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060025.L03Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021