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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/02/0001 B 12. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 anzusehen . Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG 2014 wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des VwG gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 (vgl. B 18. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021060010.F01Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021