Norm
ABGB §1489Rechtssatz
Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verjährung, Schadenersatzverjährung, qualifiziert strafbare Handlung, Straftat, Organ, juristische Person, Repräsentant, Repräsentantenhaftung, Verband, VerbandsverantwortlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133754Im RIS seit
11.10.2021Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022