TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 W184 2241517-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs3

Spruch


W184 2241521-1/6E

W184 2241519-1/4E

W184 2241517-1/4E

W184 2241515-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2021, Zl. 1040520402/210215040 (1), 1040520500/210268224 (2), 1259013001/210268208 (3), 1259012701/210268245 (4), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtene Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. In einem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.03.2021 wurde ausgeführt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit 11.10.2020 bis zumindest 15.02.2021 ohne gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel im Schengenraum aufgehalten habe.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.02.2021 wurde die Erstbeschwerdeführerin unter Anschluss eines Fragenkataloges zu einer Stellungnahme aufgefordert.

In der Stellungnahme vom 11.03.2020 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich aufhalte. Zweck der Einreise sei ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder würden ihren Lebensunterhalt von den Einkünften des Ehegatten bzw. Vaters bestreiten.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde folgende Entscheidung getroffen:

„I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

II. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.

III. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.

IV. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen (die Erstbeschwerdeführerin) ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

V. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“

Die Sachverhaltsfeststellungen wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt):

Die Tatsache, dass sich die Erstbeschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ergebe sich aus den Eintragungen im Reisepass. Aus der eingebrachten Stellungnahme sei nicht hervorgegangen, dass sie über irgendwelche finanziellen Mittel verfüge. Dass die Unterhaltsmittel des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin für einen langen Aufenthalt in Österreich nicht ausreichend seien, zeige auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.02.2020 bis dato nicht beglichen habe. Durch das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin sei ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört. Die Erstbeschwerdeführerin sei in keiner Weise im Bundesgebiet integriert. Die Erstbeschwerdeführerin weigere sich seit Jahren, sich an die in Österreich geltenden Gesetze und Bestimmungen zu halten. Sie sei mehrfach beim illegalen Aufenthalt betreten worden und zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die erforderlichen Unterhaltsmittel nachzuweisen. Es sei aufgrund der Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin auch nicht davon auszugehen, dass sich ihre finanzielle Situation in absehbarer Zeit verändern werde, weshalb die Gefahr bestehe, dass ihr Aufenthalt aus illegalen Quellen finanziert werde bzw. dass sie Kosten für die Allgemeinheit verursache. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Erstbeschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erstbehörde das Einreiseverbot lediglich mit der Tatsache begründe, dass die Erstbeschwerdeführerin anlässlich der Hauserhebung keine Sicherheitsleistung erlegen habe können und der Ehegatte an diesem Tag nicht in der Wohnung aufhältig gewesen sei. Dass die Erstbeschwerdeführerin selbst nicht über die notwendigen Unterhaltsmittel verfüge, werde nicht bestritten. Der Ehegatte verfüge jedoch über ein Einkommen und habe in den letzten Jahren die Sozialhilfe bezogen. Im gegenständlichen Fall seien von der Erstbehörde das Familienleben und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht gehörig gewürdigt worden. Beim Familienleben sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Ehemann und die zwei Stiefkinder über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen. Dass der Ehegatte die ASVG-Richtsätze nicht erreichen könne, mindere jedoch die Abwägung nach Art. 8 EMRK keineswegs. Die Erstbehörde habe in ihren Entscheidungen nicht dargelegt, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort und ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen habe. Die Erstbehörde zeige auch keine stichhaltigen Gründe auf, die eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige, ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau eines in Österreich niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen, der seit dem 25.03.2019 über einen bis zum 11.01.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU" verfügt. Dieser ist der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich mit ihrem Ehemann vom 20.06.2011 bis 22.06.2012 sowie vom 28.11.2012 bis 03.05.2013 gemeldet und ist seit dem 30.12.2013 mit ihrem Ehemann an einer Adresse in XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 14.09.2020 beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot“-Karte plus (Familiennachzug), der jedoch mit Bescheid vom 05.02.2021 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 11.03.2021 in Rechtskraft.

Die Erstbeschwerdeführerin war seit dem 06.09.2018 bis zumindest zum 03.02.2020 bzw. vom 11.10.2020 bis zumindest zum 15.02.2021 weiter illegal in Österreich aufhältig.

Die Erstbeschwerdeführerin ist nach einem unbekannten Zeitraum in Österreich am 04.08.2020 bzw. nach einer nicht näher definierbaren Dauer im Bundesgebiet am 20.01.2016 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Die Beschwerdeführer halten sich seit 11.10.2020 neuerlich durchgehend unrechtmäßig im Schengengebiet auf. Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten bzw. Vater. Dieser ist seit dem 20.01.2021 als Arbeiter beschäftigt und war zuvor von 29.12.2016 bis 05.01.2017, von 07.12.2018 bis 19.05.2019, von 14.03.2020 bis 17.03.2020 und von 30.08.2020 bis 19.01.2021 arbeitslos. Er trägt die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer und die Kosten für die gemeinsame Mietwohnung.

Die Erstbeschwerdeführerin hat durch den wiederholten illegalen Aufenthalt erkennen lassen, dass sie die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts nicht akzeptiert.

Die Beschwerdeführer haben nicht vorgebracht, dass ihnen in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund des Alters und Gesundheitszustandes ist die Erstbeschwerdeführerin zu einer eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in Serbien in der Lage und überdies besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen seitens des Ehegatten bzw. Vaters der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.

Es wird dem Verfahren zugrunde gelegt, dass in den gegenständlichen Bescheiden der Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zur Gänze fehlen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführer geht aus im Verfahren in Vorlage gebrachten serbischen Reisepässen hervor. Die Feststellung, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seit dem 25.03.2019 über den bis zum 11.01.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU" verfügt, geht aus einer im Verfahren vorgelegten Karte der Erstbeschwerdeführerin in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem IZR hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

„§ 28 (1) …

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 03.04.2018, Ra 2017/01/0433; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde nicht in gehöriger Weise mit der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Das BFA hat den Beschwerdeführern zwar durch die Aufforderung zu einer Stellungnahme unter Anschluss eines Fragenkatalogs Parteiengehör gewährt, es wurde jedoch gänzlich unterlassen, Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in das Verfahren miteinzubeziehen bzw. den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Die belangte Behörde hat zur Zulässigkeit der Abschiebung keinerlei Ermittlungstätigkeiten durchgeführt. In der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG war neben der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen wäre, auch zu prüfen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Diese Prüfung stellt gemäß § 50 Abs. 1 FPG darauf ab, ob durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 der EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder ob damit für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Es wäre zu prüfen gewesen, ob im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der die Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie im Fall der Rückkehr nach Serbien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wären. Diesbezüglich ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation der Beschwerdeführer) zu prüfen.

Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in ihrem Herkunftsstaat zu prüfen ist. In den angefochtenen Bescheiden wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Serbien getroffen. Daraus ergibt sich, dass der diesbezüglich entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt wurde. Damit hat das Bundesamt die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts und jegliche Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen.

Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche für die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung unabdingbar sind, ergibt sich, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial mit der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Serbien auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Serbien einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs den Entscheidungen zugrunde legen müssen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Familienangehöriger Familienverfahren Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W184.2241517.1.00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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