TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 W147 1259501-2

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W147 1259501-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Abwesenheitskuratorin Dr.in Astrid WAGNER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Mai 2019, Zl. 742279407 – 180939948 / BMI-BFA_NOE_AST_02, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie § 57 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern am 8. November 2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9. November 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 22. März 2005, Zl. 04 22.794 – BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idgF, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig ist. Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

3. Nach erfolgtem Berufungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Oktober 2010, Zl. D6 259501-0/2008/17E, gemäß § 7 Asyl 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe gemeinsam mit seiner Ehegattin und den nunmehr fünf gemeinsamen Kindern aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

5. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts wurde für den Beschwerdeführer nach diesbezüglicher Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Abwesenheitskuratorin im Hinblick auf das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten bestellt.

6. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 14. Januar 2019 der Abwesenheitskuratorin die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit. Der Beschwerdeführer habe eine freiwillige Unterschutzstellung demonstriert und habe einen Endigungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gesetzt. Er sei mit seiner Familie unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig im Heimatland niedergelassen und gebe es keine Anhaltspunkte für eine offizielle Rückkehr nach Österreich. Der damaligen Abwesenheitskuratorin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Eine Stellungnahme unterblieb.

7. Mit Aktenvermerk vom 20. März 2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, weil der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, sich dort niedergelassen und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland habe. Daher sei der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt.

8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die im Spruch genannte Vertreterin als Abwesenheitskuratorin bestellt.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 1. Oktober 2010, Zl. D6 259501-0/2008/17E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer unter Entgegennahme von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation ausgereist sei. Daraus ergebe sich die logische Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer keine wie auch immer geartete Gefährdung drohe, andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer sich kaum dem gewährten Schutzstatus entzogen und sich freiwillig im Herkunftsland niedergelassen.

In rechtlicher Hinsicht wurde der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK als erfüllt erachtet, zumal sich der Beschwerdeführer freiwillig im bisherigen Verfolgerstaat niedergelassen und dort einen festen Wohnsitz begründet hätte. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, sich neuerlich eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen. Auch hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ergeben.

10. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2019 erhob die Abwesenheitskuratorin für den Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Die Abwesenheitskuratorin moniert im Wesentlichen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen. Der Beschwerdeführer habe berechtigte Verfolgungsgründe gehabt und sei ihm deswegen auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dass keine Informationen vorliegen, bedeute nicht, dass nicht das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei.

Die Abwesenheitskuratorin beantragte die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge i) eine mündliche Verhandlung durchführen, ii) in der Sache selbst erkennen und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu iii) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 24. Juni 2019 langte am 25. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer reiste am 8. November 2004 gemeinsam mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9. November 2004 einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Oktober 2010, Zl. D6 259501-0/2008/17E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer kehrte am 27. Juli 2016, gemeinsam mit seiner Ehegattin und den nunmehr fünf gemeinsamen Kindern, welchen in Österreich (abgeleitet vom Beschwerdeführer) ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurück und ließ sich in Tschetschenien nieder. Ein seitheriger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 6. Juli 2017 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation zurückgehrt ist, um sich dauerhaft dort niederzulassen, wobei er darüber informiert war, dass mit der freiwilligen Rückkehr sein Asylstatus in Österreich nicht aufrecht bleibt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke.

2.2. Aufgrund der (laut Auszug aus dem ZMR) auf die im Spruch ersichtlichen Personalien erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den Beschwerdeführer wird von einer feststehenden Identität ausgegangen. Die Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Die Angaben zu den Familienverhältnissen sind den Verwaltungsakten zu entnehmen.

Die Feststellungen zu der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder ergeben sich aus dem freiwilligen Rückkehr – Verständigungsformular, in dem der Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift bestätigend, wörtlich erklärte, „Ich habe für mich und meine 5 Kinder in Österreich Asylanträge gestellt und beabsichtige, mit meiner Frau und meinen fünf Kindern nach Tschetschenien zurückzukehren. Ich wurde darüber informiert, dass mit der Ausreise der Status eines anerkannten Flüchtlings, den ich und meine Familie in Österreich bekommen hat, nach unserer Rückkehr nach Tschetschenien uns allen aberkannt werden kann. Wir verpflichten uns unsere Konventionspässe vor der Abreise bei der Rückkehrhilfe Wien abzugeben, damit diese dann an das BFA Wien weitergeleitet werden. Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt [sic!]“.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum 6. Juli 2016 in Österreich mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war und nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Eintragungen vorliegen, ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltselemente nämlich die freiwillig erfolgte Rückkehr und neuerliche Niederlassung im Herkunftsstaat wurden in der Beschwerde in keiner Weise bestritten, auch wurde kein Sachverhalt aufgezeigt, welcher auf eine mögliche aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien hindeutet. Insofern haben sich auch keine fraglichen Sachverhaltselemente ergeben, welche allenfalls einer weiteren Einvernahme der Familie des Beschwerdeführers als Zeugen bedurft hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):

3.2.1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind:

1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland,

und/oder

2. Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen.

Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind z.B. Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellungauszuschließen. Der Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK erfüllt (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3, K4 und K7 zu § 7 AsylG).

Mit Blick auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme des Schutzes erkannt und konstatiert, dass die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der Unterschutzstellung erfüllt (vgl. VwGH 25. Juni 1997, 95/01/0326). In seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, 2001/01/0547, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unter Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK zu subsumieren sei.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten, freiwillig von Österreich wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzureisen und sich dort freiwillig wieder niederzulassen, den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK und nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung bzw. als freiwillige neuerliche Niederlassung zu werten ist. Die Unterschutzstellung bzw. der neuerliche Aufenthalt/die neuerliche Niederlassung des Beschwerdeführers in Tschetschenien, wo er sich seit seiner Ausreise im Juli 2016 aufhält, ist als nachhaltig und dauerhaft im oben angeführten Sinn zu qualifizieren bzw. ist und war sichtlich auf Dauer angelegt, was sich anhand des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben hat (er verfügt seit seiner Ausreise über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr) und ferner aus der mittlerweile knapp fünfjährige Dauer des neuerlichen Aufenthaltes in der Russischen Föderation ergibt.

Es wurden keine Umstände vorgebracht bzw. ersichtlich, die die Freiwilligkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im oben genannten Sinn in Frage stellen: Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2016 gemeinsam mit den Mitgliedern seiner ebenfalls im Bundesgebiet asylberechtigen Kernfamilie (Ehefrau und fünf Kinder) in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sichtlich mit dem Ziel einer neuerlichen Niederlassung in seiner Heimat.

Vor dem gleichen Hintergrund ist evident, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder sonstigen maßgeblichen individuellen Bedrohung im Herkunftsstaat unterliegt und die Gründe, welche der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2011 zugrunde gelegen haben, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es als ausgeschlossen erachtet werden muss, dass sich eine von Verfolgung bedrohte Person trotz eines ihr im Ausland zukommenden Schutzstatus freiwillig in den Herkunftsstaat zurückbegeben, sich dort niederlassen und mehr als fünf Jahre ohne Probleme leben würde. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl des Weiteren zutreffend dargelegt, ist angesichts der langen Zeitspanne, während der sich der Beschwerdeführer mittlerweile in seiner Herkunftsregion aufhält, davon auszugehen, dass die Behörden seines Heimatlandes zwischenzeitlich jedenfalls von seiner Rückkehr Kenntnis erlangt haben.

Dass die Aberkennung durch das Bundesamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status erfolgt ist, schadet nicht, da der Beschwerdeführer (bereits seit 6. Juli 2016) keinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK auch als gerechtfertigt.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) der der Status der Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Allerdings regelt § 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten und des/der subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

3.4.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

3.4.2. Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (arg.: "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen") nicht in Betracht. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen.

Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen.

3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, ist keine Verhandlung nötig, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist (VwGH 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 24. Juni 2020, Ro 2020/22/0006). Die Verwaltungsbehörde muss die Beweiswürdigung in der Entscheidung offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Es darf schließlich in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, ein unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes und gegen Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen bleibt außer Betracht.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, weiters findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung des Endigungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 der Flüchtlingskonvention erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Abwesenheitskurator freiwillige Ausreise Rückkehrhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W147.1259501.2.00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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