TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/5 W161 2243615-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W161 2243615-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Eva VELIBEYOGLU, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2021, Zl. 1277371205-210553301, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, brachte am 26.04.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland vom 02.08.2018.

2. Bei der Erstbefragung am 27.04.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2018 verlassen und sei illegal über unbekannte Länder nach Deutschland gelangt, wo er sich von 2018 bis 20.04.2021 aufgehalten habe. Seit 20.04.2021 sei er in Österreich. In Deutschland sei sein Asylverfahren abgelehnt worden, er habe einen Landesverweis bekommen und hätte wieder in die Türkei zurückreisen sollen. Er sei deswegen illegal nach Österreich gekommen, um hier einen Asylantrag zu stellen, damit er nicht in die Türkei zurückkehren müsse. Er möchte nicht nach Deutschland zurück, denn dort würde man ihn in die Türkei zurückschicken und das wäre für ihn gefährlich. Er möchte in Österreich bleiben. Sein Onkel würde für seinen Aufenthalt und sein finanzielles Aufkommen sorgen. Er benötige von den österreichischen Behörden kein Geld. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, als Angehöriger der kurdisch-alevitischen Minderheit, habe er mit den dortigen Türken und Behörden immer Probleme gehabt. Er habe gehört, dass er verhaftet werde und ihm ein Gerichtsverfahren drohen würde, deshalb sei er aus der Türkei geflüchtet. Als Familienangehörige in Österreich nannte der Beschwerdeführer einen Onkel, den Familienstand gab er mit ledig an.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 03.05.2021 ein auf Art. 18 Abs.1 lit.b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben vom 06.05.2021 stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

4. Bei der Einvernahme durch das BFA am 26.05.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sein namentlich genannter Onkel väterlicherseits lebe in Österreich. Dieser sei türkischer Staatsbürger mit einem Aufenthaltstitel und lebe seit ca. 30 Jahren in Österreich. Er lebe mit dem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei nicht in der Grundversorgung, er werde nur von seinem Onkel und dessen Familie versorgt. Gefragt nach Abhängigkeiten zu dem Onkel gab der Beschwerdeführer an: „Finanziell, moralisch, sprachlich und seelische Abhängigkeit. Ich habe sonst niemanden hier.“ Gefragt, ob der Onkel von ihm abhängig sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, es könne aber sein. Der Onkel sei nicht krank. Er brauche seine Pflege nicht. Er sei mit der Tochter seines Onkels, seiner Cousine, verlobt. In der Folge nannte der Beschwerdeführer den Namen der Cousine und ihr Geburtsdatum und gab an, er sei seit ca. 4 Jahren verlobt. Sie seien nicht dazugekommen, zu heiraten. Er habe in der Türkei Probleme gehabt. Er habe schon länger Probleme, aber seit 4 Jahren seien sie verlobt. Über Vorhalt, dass er die Verlobte bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, man habe ihn nicht danach gefragt, man habe ihn nur gefragt, warum er hierhergekommen sei. Über Befragen, warum er von Deutschland nach Österreich gereist sei, gab der Beschwerdeführer an:


„Mein Asylverfahren wurde negativ entschieden. Sie wollten mich in die Türkei abschieben. Die Polizei hat mich eines Tages in der Früh von zuhause abgeholt. Ich habe Angst in die Türkei zu fahren. Ich habe Probleme dort. Deswegen bin ich von Deutschland nach Österreich geflüchtet. Als sie mich abschieben wollten, bin ich davongelaufen. 6-7 Monate musste ich im Freien leben. Niemand hat mir dort geholfen. Ich hatte dort keine Bleibe. Eine Zeit lang wohnte ich bei Freunden. Dann habe ich jemanden gefunden. Ich bin schlepperunterstützt, gegen 1000 Euro, hat er mich von Deutschland nach Wien gebracht. Mein Onkel hat sich verpflichtet mich zu versorgen, was er auch tut.“

Auf die Frage, wie oft er seine Cousine in diesen 4 Jahren Verlobungszeit gesehen habe, gab der Beschwerdeführer an, sie sei immer wieder nach Deutschland gereist, das wäre einmal im Monat gewesen. Befragt, wann und wo er sich genau verlobt habe, gab der Beschwerdeführer an, in Deutschland, in einem Dorf, in der Nähe von Köln. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Normalerweise könne er sich keine Zeitangaben merken. Er glaube, es sei im Juni 2018 gewesen. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung aus Österreich nach Deutschland meinte der Beschwerdeführer, Deutschland würde ihn dann sofort abschieben. Er habe große Probleme in der Türkei. Es gäbe einen Festnahmeauftrag gegen ihn und es werde nach ihm gesucht. Er habe dort keine Chance auf ein ruhiges, normales Leben. Er sei alevitischer Kurde und möchte auf keinen Fall nach Deutschland, weil Deutschland über ihn schon entschieden habe. Er habe eine Ausweisung. Seine Verlobte lebe in Österreich. Er sei geflüchtet und habe hier einen Asylantrag. Der Festnahmeauftrag in der Türkei bestehe von 2018 bis 2020. Jetzt gäbe es auch einen. Befragt, ob er die Unterlagen in Deutschland auch alle vorgelegt habe, gab der Beschwerdeführer an, nein, weil er von diesem Verfahren nichts gewusst habe. In Deutschland sei er zum Konsulat in Mainz gegangen. Er habe sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen wollen und habe man ihm dort mitgeteilt, dass es einen Suchbefehl bzw. Festnahmeauftrag gäbe. Das sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als sein Verfahren bereits abgeschlossen gewesen wäre und er die Ausweisung gehabt hätte. Er habe jetzt einen neuen Anwalt und hoffe, dass der jetzige Anwalt die Gerichtsunterlagen einholen könne. Er sei im Oktober 2020 beim Konsulat gewesen. Zuvor sei er bereits einmal dort gewesen und habe einen Passantrag gestellt. Er habe dann einen Strafregisterauszug aus der Türkei benötigt und in der Zwischenzeit einen negativen Bescheid in Deutschland erhalten. Dann sei er im Oktober 2020 neuerlich zum Konsulat gegangen und habe man ihm mitgeteilt, man könne keinen Reisepass mehr ausstellen, weil es einen Suchbefehl gäbe. Zur Lage in Deutschland möchte er keine Stellungnahme abgeben. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden, der Einvernahme folgen können und sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Deutschland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Zu COVID-19 und zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt):

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die

erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In Österreich gibt es mit Stand 08.06.2021, 08:00 Uhr: 647.079 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.640 Todesfälle; in Deutschland wurden zu diesem Zeitpunkt 3.710.342 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 89.389 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen.

Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen.

(BAMF 4.2020)

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2020): Aktuelle Zahlen (Ausgabe: Dezember 2019), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (04.2020): Aktuelle Zahlen. April 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 11.5.2020

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 15.5.2020

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020

Non-Refoulement

Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b).

Im Jahr 2018 hob die Regierung ihr Abschiebeverbot für Afghanistan auf und im ersten Halbjahr wurden etwa 200 Personen dorthin abgeschoben. Die Praxis erlaubte bis dahin nur Abschiebungen von verurteilten Kriminellen und Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet wurden. NGOs, darunter auch Amnesty International, kritisierten dies als Verstoß gegen das Refoulement-Prinzip (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 8.5.2020

-        USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 15.5.2020

Versorgung

Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).

Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereitgestellt.


Die Höhe der finanziellen Unterstützung beläuft sich je nach Unterbringung auf:

Bezieher

Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen

Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen

Für alleinstehende Leistungsberechtigte

135 €

354 €

Für jeden von zwei erwachsenen Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

122 €

318 €

Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte im selben Haushalt

108 €

284 €

Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

76 €

276 €

Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

83 €

242 €

leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

79 €

214 €

Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019).

Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b).

Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im 1. bis zum 3. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem 4. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem 16. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem 49. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020).

Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 12.5.2020

-        BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (26.3.2020): Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge, https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Infos-fuer-Asylsuchende/arbeitsmarktzugang-asylbewerber-geduldete.html, Zugriff 12.5.2020

-        USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020

Unterbringung

Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019).

Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedigungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019).

Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus findet eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b).

Mit den neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 8.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 11.5.2020

Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums beziehe werde ausgeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Deutschland – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend wurde festgestellt, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser an schweren körperlichen Störungen oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Antragsteller habe am 02.08.2018 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 06.05.2021 gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt.

In Österreich leben der Onkel des Beschwerdeführers, dieser sei türkischer Staatsbürger und im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels sowie die Cousine des Beschwerdeführers, welche gleichzeitig auch dessen Verlobte sei. Der Beschwerdeführer lebe mit den angeführten Personen seit 17.05.2021 in einem gemeinsamen Haushalt. Eine besondere gegenseitige Abhängigkeit von dem Onkel könne nicht festgestellt werden, eine finanzielle Unterstützung sei auch weiterhin von Österreich möglich, soweit Bedarf bestehen sollte. Insbesonders gehe die Beziehung über ein übliches, verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Zu der Cousine und Verlobten werde ausgeführt, dass eine besondere gegenseitige Abhängigkeit nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich zu einem Zeitpunkt verlobt, in dem ihm sein unsicherer Aufenthalt bekannt gewesen wäre. Er habe bei der Einvernahme am 26.05.2021 angeführt, dass seine Verlobte ihn in Deutschland immer wieder besucht habe. Das Bundesamt gehe davon aus, dass dies auch weiterhin möglich sei. Auch eine finanzielle Unterstützung sei, falls notwendig, von Österreich aus möglich. Im Fall des Beschwerdeführers ergäbe sich, dass zu den angegebenen Personen von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und dessen Außerlandesbringung von Österreich nach Deutschland daher keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Eine in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erschienen ließen, sei ihm Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des §5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten betreffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen, lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland keinesfalls erkennen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, die Behörde habe sich in diesem Fall in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer „Weiterschiebung“ in seinen Rechten gem. den Art. 2 und 3 EMRK verletzt sein könnte. Des Weiteren sei er in seinem Recht auf Familie verletzt worden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Verlobter in aufrechter Lebensgemeinschaft. Verlobt sei er bereits seit vier Jahren, also bereits bevor er nach Deutschland gekommen sei. Die Eheschließung sei bereits für den 30.07.2021 beim Standesamt XXXX geplant, sohin sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familie gem. Art. 8 EMRK verletzt. Die weitere Beschwerde befasst sich mit der Situation in der Türkei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2018 über unbekannte Länder illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte am 02.08.2018 einen Asylantrag in Deutschland, der in der Folge abgelehnt wurde. Er reiste dann weiter, gelangte am 20.04.2021 nach Österreich und stellte hier am 26.04.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete am 03.05.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 06.05.2021 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten seit seiner Asylantragstellung in Deutschland für mehr als drei Monate verlassen hätte.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

In Österreich leben der Onkel des Beschwerdeführers und seine Cousine, mit welchen er seit 17.05.2021 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Beide sind bereits österreichische Staatsbürger. Es besteht kein finanzielles oder sonstiges wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Onkel und der Cousine/Verlobten, welches über eine normale emotionale Bindung zwischen erwachsenen Verwandten (Verlobten) hinausgehen würde. Außer den genannten Personen hat der Beschwerdeführer keine beachtlichen familiären, privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die ihn in besonderen Maße an Österreich binden.

Der Beschwerdeführer verfügt (aktuell) über keine Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet und stützt seinen Aufenthalt nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.

Er hatte keinen Anlass darauf zu vertrauen, dass ihm nach Ablehnung seines Asylantrages in Deutschland nunmehr nach seiner Anreise und der Stellung eines Asylantrages in Österreich hier internationaler Schutz gewährte werde. Es ist ihm und seiner Verlobten möglich und zumutbar, das erst seit 17.05.2021 bestehende Familienleben in Deutschland weiterzuführen, gegebenenfalls vorübergehend bis zur Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels durch den Beschwerdeführer. Weiters ist es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten zumutbar, das Familienleben während eines Verfahrens über die gemeinsame legale Niederlassung in Österreich in geringerer Intensität zu gestalten.

Die vorliegende Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer bildet einen Missbrauch der Bestimmungen des Asylrechts und widerspricht auch den Zielsetzungen der Dublin-Verordnung.

Das Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellt in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 05.07.2021, 651.000 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.709 Todesfälle; in Deutschland wurden zu diesem Zeitpunkt 3,74 Mio. Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 91.039 Todesfälle bestätigt (WHO, 05.07.2021).

Nach aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, das Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seiner Antragstellung in Deutschland ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands. Daraus ergibt sich letztlich auch, dass das Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Deutschland abgeschlossen ist.

Aus der Aktenlage ergibt sich im Übrigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Antragstellung in Deutschland und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate oder auf Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat, Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

Schwere Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden weder behauptet, noch wurden im Verfahren diesbezügliche ärztliche Befunde vorgelegt.

Die Feststellungen über die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben. Der Beschwerdeführer reiste bereits spätestens am 20.04.2021 nach Österreich, erst am 26.04.2021 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und erst am 17.05.2021 begründete er erstmalig einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Verlobten. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsrechtes bewusst sein musste. Die Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens zwischen ihm und seinen Angehörigen in Österreich ist gegeben, da seiner Lebensgefährtin aufgrund ihres Aufenthaltsstatus in Österreich die Einreise in diesen Staat möglich und aufgrund der geographischen Nähe von Deutschland als Nachbarstaat auch zumutbar ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verlobung mit der Tochter seines in Österreich aufhältigen Onkels, seiner Cousine, sind aus nachstehenden Erwägungen wenig glaubhaft und überzeugend. Nachdem der Beschwerdeführer die Verlobte in der Erstbefragung nicht erwähnte, gab er in der Niederschrift am 26.05.2021 an, er sei seit 4 Jahren verlobt. Unter Zugrundelegung seiner Angaben, wonach er die Türkei im Jahr 2018 verlassen hätte, ergäbe dies das Jahr 2017 für die angebliche Verlobung. Er erwähnte jedoch in der Niederschrift in der Folge, er habe sich in Deutschland verlobt, er glaube es sei im Juni 2018 gewesen. Da der Beschwerdeführer laut EURODAC-Treffer in Deutschland erst am 02.08.2018 einen Asylantrag stellte, folgt daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt entweder bereits illegal in Deutschland war oder das angegebene Datum keinesfalls stimmen kann.

In der Beschwerde wird dazu widersprüchlich angegeben, der Beschwerdeführer sei seit 4 Jahren verlobt, also bevor er nach Deutschland gekommen sei.

Eine Verlobung stellt im Leben eines Menschen doch ein bedeutendes Ereignis dar, sodass davon auszugehen wäre, dass sich der Beschwerdeführer an ein so wichtiges Ereignis in seinem Leben erinnert. In diesem Zusammenhang ist auch verwunderlich, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl angeblich schon in Österreich verlobt, 2 Jahre lang in Deutschland aufgehalten hat, offenbar ohne seine Verlobte zu vermissen. Er hat Deutschland offensichtlich erst nach Erhalt einer negativen Asylentscheidung verlassen. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten jedenfalls zumutbar, Schritte zur Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Rahmen der vorgesehenen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu setzen. Das erst seit kurzer Zeit bestehende Familienleben in Österreich ist daher nur in eingeschränktem Maße schützenswert.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).

Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Deutschland nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslange von Asylsuchenden in Deutschland den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Sichtweise zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergibt sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigenen Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt.

Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die in regem Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wiederaufgenommen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVDI-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein. Nach Deutschland kann in der Regel überstellt werden.

Die Lage in Deutschland stellt sich derzeit auch nicht schlechter dar, als jene in Österreich. In den letzten 7 Tagen weist - je 100.000 Einwohner – Österreich sogar mehr Fälle (7,7) als Deutschland (5,0) auf. Die Einschätzung, dass sich die Republik Deutschland nicht in einer Art. 3 EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung – als notorisch vorausgesetzt.

Auch wenn weltweit nach wie vor eine Zunahme von Neuinfektionen zu verzeichnen ist, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf die mittlerweile angelaufenen Impfungen gegen das Corona-Virus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.       …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 56/2018 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.       …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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