TE Bvwg Beschluss 2021/7/9 W242 2175028-2

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Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W242 2175037-2/13E

W242 2175028-2/12E

W242 2175032-2/6E

W242 2241448-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) XXXX , geb. am XXXX , der 2.) XXXX , geb. am XXXX , des 3.) mj. XXXX , geb. am XXXX sowie des 4.) mj. XXXX , geb. am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Usbekistan, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 2., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl-Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX 2021, Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , und 4.) XXXX :

A) Die Verfahren werden hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der BF1 reiste im Dezember 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung einvernommen. Am XXXX 2017 wurde der Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX 2019 als unbegründet abgewiesen. Am XXXX 2020 stellte der BF1 einen Folgeantrag und wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung einvernommen. Niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgten am XXXX 2020 sowie am XXXX 2021.

Die BF2 reiste im Februar 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde die BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung einvernommen. Niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgten am XXXX 2016 sowie am XXXX 2017. Am XXXX 2017 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX 2019 als unbegründet abgewiesen. Am XXXX 2020 stellte die BF2 einen Folgeantrag und wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung einvernommen. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am XXXX 2021.

Der BF3 wurde in Österreich geboren. Am XXXX 2017 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für den BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde die BF2 als gesetzliche Vertreterin zwei Mal von Organwaltern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit Bescheid vom XXXX 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX 2019 als unbegründet ab. Am XXXX 2020 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für den BF3 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am XXXX 2021 wurde die BF2 als gesetzliche Vertretung für den BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der BF4 wurde in Österreich geboren. Am XXXX 2020 stellten die Eltern des BF4 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX 2021 wurde die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF4 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Am XXXX 2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlichen Bescheide und wies damit jeweils den zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) ab und erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gegen den BF1 und gegen die BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Über den BF1 und die BF2 wurde ebenso am XXXX 2021 jeweils mit Bescheid eine Mutwillensstrafe verhängt.

Gegen den Bescheid vom XXXX 2021, mit welchem die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden etc., erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ( XXXX 2021) und stellten folgende Anträge: das BVwG möge 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2. den BF den Status von Asylberechtigten zuerkennen; 3. den BF in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4. in eventu die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot als unzulässig aufheben und den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; 5. in eventu das Einreiseverbot verkürzen; 6. in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Mit Schreiben vom XXXX 2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerden samt Akten dem BVwG vor.

Am XXXX 2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt und dem Beschluss zu Grunde gelegt.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung am XXXX 2021 vor dem BVwG zogen die Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl-Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX 2021, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , zurück.

2. Beweiswürdigung:

Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Die Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. fußt auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer bzw. der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Spruchteil A)

Einstellung des Verfahrens:

Zunächst sind die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen festzuhalten:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der BF1 und die BF2 bestätigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX 2021 die Zurückziehung ihrer Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (§ 3 und § 8 AsylG) der angefochtenen Bescheide. Auf Nachfragen des Richters, ob die Zurückziehung (im gleichen Umfang) auch für die beiden mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelte, bestätigte dies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer.

Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Im gegenständlichen Verfahren erfolgten seitens der Beschwerdeführer bzw. der Rechtsvertretung ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln abgegebene Erklärungen, die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide zurückzuziehen. Folglich sind die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide einzustellen.

Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W242.2175028.2.00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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