TE Bvwg Beschluss 2021/7/9 W232 1436432-2

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Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W232 1436432-2/9E


Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019, Zl. 810587202-190228321:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs.4 AsylG bis zum 20.06.2014 erteilt. (Spruchpunkt III.).

3. Am 09.07.2013 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht.

4. Mit Erkenntnis des BVwG (Zl. W 206 1436432-1/6 E, vom 01.07.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 20.06.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

5. Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.07.2014 und 23.06.2016 stattgegeben und dem Beschwerdeführer jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt bis zum 20.06.2018, erteilt.

6. Am 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis zum 08.09.2024 ausgestellt.

7. Am 06.03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren ein, und mit Bescheid der Regionaldirektion Oberösterreich vom 08.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.

8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 06.05.2019 fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die prekäre Lage in seiner Heimat nicht geändert habe.

9. Am 20.01.2021 langte eine Reisemeldung bei Gericht ein, wonach der Beschwerdeführer vom 08.12.2018 bis 02.01.2019 und von 19.12.2020 bis 16.01.2021 nach Nairobi zu einem Familienbesuch geflogen sei. Dies im Rahmen einer Leistungskontrolle des Referates V/9/d des BMI im Zusammenhang der Wahrnehmung der strafprozessalen Anzeigepflicht (§78 StPO) sowie der koordinierenden Unterstützung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der betroffenen Sachgebiete des BMI bezüglich Arbeitslosengeld und Grundversorgung.

10. Mit Schreiben vom 27.05.2021 hat der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Rechtsberatung der BBU seine Beschwerde vom 06.05.2019 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und im Besitz eines vom Magistrat XXXX am 08.06.2018 ausgestellten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.

Mit Schreiben vom 27.05.2021 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 06.05.2019 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019 explizit zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Urkunden und Dokumente.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt des Schriftsatzes vom 27.05.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm. §17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 06.05.2019 die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben wurden. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W232.1436432.2.00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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