Entscheidungsdatum
09.07.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2222516-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2021, Zl. 1232473504-200763058, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am XXXX 01.2019 in der Schweiz einen Asylantrag stellte (vgl. AS 15).
Zuvor stellte der Beschwerdeführer bereits am 03.06.2019 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) zuständig ist. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.08.2019 gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet ab. Ein Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2019 gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung „Folgeantrag Dublin“ durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und nicht über Familienangehörige in Österreich bzw. in Europa verfüge. Nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung im September 2019 sei er in die Schweiz überstellt worden, wo er sich bis November 2019 aufgehalten habe. Danach sei er nach Spanien gereist und von dort aus nach Marokko. In Marokko sei er von Dezember 2019 bis August 2020 aufhältig gewesen. Beweise habe er hierfür nicht. In der Folge sei er von Marokko aus über ihm unbekannte Länder wieder nach Österreich gelangt. In Spanien habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt. Gegen eine neuerliche Überstellung in die Schweiz spreche, dass die Schweiz ihn nach Kamerun abschieben wolle.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.08.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.
Mit Schreiben vom 28.08.2020 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.4. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk vom XXXX 09.2020 betreffend die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG.
Am 17.09.2020 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt.
Ferner finden sich nachstehende Unterlagen im Akt:
? zwei Rezepte eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX 09.2020 für Parkemed und Bepanthen;
? Rechnung einer Apotheke vom XXXX 09.2020;
? Überweisung an einen plastischen Chirurgen zwecks fachärztlicher Begutachtung des rechten Handrückens des Beschwerdeführers vom XXXX 09.2020;
? Schreiben eines Landesklinikums vom XXXX 09.2020 betreffend Terminvereinbarung zur Planung einer Operation und
? Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX 09.2020 ohne Auffälligkeiten
Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.
1.5. Mit als „dringende Anfrage“ bezeichneten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung vor, dass der Beschwerdeführer am 17.09.2020 in die Schweiz überstellt worden sei. Dort sei er aber nicht als Asylwerber, sondern als Fremder behandelt worden. Er habe in der Schweiz keine Möglichkeit gehabt, sich als Asylwerber zu deklarieren. Es werde gefragt, ob das Bundesamt von diesem Missstand wisse und ob der schweizer Behörde mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen Asylwerber handle. Der Beschwerdeführer habe Beweismittel, dass sich die Situation in seiner Heimat für seine Volksgruppe seit der Ablehnung seines Asylantrages in der Schweiz maßgeblich verschlechtert habe. Vorgelegt werde der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Kanton XXXX , aus dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht als Asylwerber, sondern als Fremder behandelt werde. Er sei dort in Schubhaft gewesen und ihm drohe die Abschiebung nach Kamerun. Die Schubhaft in der Schweiz stütze sich ausschließlich auf die negative Asylentscheidung aus dem Jahr 2019 und werde die Tatsache der Asylantragstellung in Österreich von dem schweizer Gericht ignoriert. Die schweizer Behörde habe gegenüber der Vertretung des Beschwerdeführers bestätigt, dass sie gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO der Übernahme zugestimmt habe. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einem offenen Asylverfahren stehe. Daher stelle sich die Frage, wieso der Beschwerdeführer in einem offenen Asylverfahren in die Schweiz abgeschoben worden sei, obwohl es noch nicht einmal eine Einvernahme gegeben habe.
Folgende Unterlagen wurden dem Schriftsatz beigelegt:
? Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Kanton XXXX vom XXXX 09.2020 betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers und
? Schreiben des schweizer Staatssekretariats für Migration vom XXXX 10.2020 an die Vertretung des Beschwerdeführers, demzufolge dieser am XXXX 01.2019 in der Schweiz ein Asylgesuch eingebracht hat, das am XXXX 02.2019 abgelehnt und der Beschwerde mit Entscheid vom XXXX 05.2019 nicht Folge gegeben wurde
In Beantwortung dieses Schriftsatzes gab das Bundesamt mit E-Mail vom 11.11.2020 der Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser aufgrund der Sachlage gemäß § 12a Abs. 1 AsylG in die Schweiz abgeschoben worden sei. Am 28.08.2020 sei ein Wiederaufnahmeersuchen an die schweizer Behörden übermittelt worden, die nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt hätten.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen in der Hand leide, wobei jedoch keine motorische Einschränkung und kein Hinweis auf Nervenverletzungen vorlägen. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2019 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und sich die Schweiz mit Schreiben vom 28.08.2020 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsfestigkeit seiner Person in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz sowie zur COVID-19 Pandemie.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz spreche. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die in den Feststellungen angeführte Krankheit habe sich aufgrund des Befundes vom XXXX 09.2020 ergeben. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen und aus den Angaben der Johns Hopkins University ergeben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Schweiz einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung unterworfen zu werden. Die Zulässigkeit der Abschiebung von der Schweiz in das Heimatland des Beschwerdeführers könne sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in der Schweiz ergeben. Weder aus den Angaben im Verfahren noch aufgrund der allgemeinen Lage in der Schweiz hätten sich Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz in rechtswidriger Weise eine Schubhaft drohe. In der Schweiz sei im gesetzlichen Rahmen die Verhängung einer Schubhaft möglich. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich die Schweiz mit Schreiben vom 28.08.2020 ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zu übernehmen und daher nicht erkannt werden könne, dass ihm in der Schweiz der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in der Schweiz könne daher auch nicht erwartet werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen vermöge. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Schweiz sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Schweiz aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in der Schweiz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Die aktuelle COVID-19 Pandemie erfordere auch nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Auch sei das Risiko des Beschwerdeführers an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und wegen mangelhafter Verfahrensführung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Jahr 2019 in die Schweiz abgeschoben und dort nicht wie ein Asylwerber behandelt worden sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, einen neuen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Schweiz verlassen und sich länger als drei Monate außerhalb des Schengenraumes aufgehalten. Anschließend sei er erneut nach Österreich geflüchtet. Das Bundesamt habe geplant, wieder eine Entscheidung gemäß § 5 AsylG bezogen auf die Schweiz zu erlassen. Eine Einvernahme sei nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe Parasiten unter der Haut gehabt und habe man ihm in der Betreuungsstelle versichert, dass man sich um seine ernste Erkrankung in Österreich kümmere. Er habe auch eine Verletzung an der Hand, die eine Hauttransplantation notwendig mache. In der Schweiz oder irgendwo sonst habe man sich medizinisch nicht um diese Erkrankung gekümmert. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht zu Ende behandelt worden. Er sei in der Schweiz wie ein Fremder behandelt worden und sei auf seine gesundheitlichen Bedürfnisse keine Rücksicht genommen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz in Schubhaft genommen worden und man habe ihn erst nach langer Zeit wieder entlassen. Die belangte Behörde habe die Vorgehensweise, den Beschwerdeführer ohne Einvernahme und ohne Bescheid in die Schweiz abzuschieben, mit einer Überprüfung gemäß § 12a Abs. 1 AsylG begründet. Er habe weiterhin keine Sicherheit in der Schweiz finden können.
Der Beschwerdeführer sei nach der ersten Abschiebung in die Schweiz dort nicht als Flüchtling geschützt worden. Es sei fraglich, ob die schweizer Behörden die Zusicherungen gemäß der Dublin III-VO eingehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe in seinem neuen Asylantrag vom 24.08.2020 auf neue Beweismittel verwiesen, die belegt hätten, dass er für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten außerhalb des Schengengebietes aufhältig gewesen sei und daher die Schweiz gar nicht mehr für ihn zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei nach der zweiten Abschiebung in die Schweiz von einer Kettenabschiebung nach Kamerun bedroht, obwohl er in seiner Heimat politisch verfolgt werde. Das Bundesamt hätte auf der Grundlage der nachvollziehbaren Schilderungen konkrete Recherchen durchführen müssen. Ferner gehe das Bundesamt auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht ein und vermeide es daher, sich mit der Situation, den Angaben und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Kamerun. Er reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am XXXX 01.2019 in der Schweiz einen Asylantrag, der in der Folge abgelehnt wurde. Nach Ablehnung seines Asylantrages begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.06.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019 aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz als unzulässig zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.08.2019 keine Folge und wies einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit Beschluss vom 30.09.2019 als unbegründet ab. Am 04.09.2019 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. Nach neuerlicher unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 24.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen längeren Zeitraum als drei Monate verlassen hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.08.2020 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde am selben Tag beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an Schmerzen im rechten Handrücken, wogegen ihm die Medikamente Parkemed und Bepanthen verschrieben wurden. Ferner wurde er zwecks fachärztlicher Begutachtung an einen plastischen Chirurgen überwiesen. Eine darüber hinausgehende im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende akute Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Am XXXX 09.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz nicht zu. Daher wurde der Beschwerdeführer am 17.09.2020 in die Schweiz überstellt.
1.2. Zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz:
Zum schweizer Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz und zur aktuell vorliegenden COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 sowie 11 bis 15 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Zur COVID-19 Pandemie:
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In der Schweiz wurden bisher 490.358 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 8521 Todesfälle bestätigt wurden.
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
b). Allgemeines:
Die für das erstinstanzliche Verfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten. […] (AIDA 2.2017).
c). Dublin-Rückkehrer:
Die Dublin III Verordnung wird seit 1. Jänner 2014 umgesetzt. Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 2.2017).
Bei Übernahme einer Person im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird diese zu einer Aufnahmeeinrichtung geschickt, wo dann die Verfahrensschritte für eine Prüfung des Asylantrags eingeleitet werden. Sofern bereits zuvor ein Verfahren in der Schweiz anhängig war, wird dieses fortgesetzt. In den meisten Fällen kann ein Verfahren unabhängig von seinem früheren Status (vorherige Ablehnung, Rücknahme oder Entlassung) entweder von den Behörden oder durch einen Antrag auf erneute Überprüfung wieder aufgenommen oder fortgesetzt werden (EASO 24.10.2017).
d). Non-Refoulement:
Die Verfassung verbietet die Abschiebung von Flüchtlingen, die in ihren Herkunftsländern Verfolgung ausgesetzt sind und stellt auch fest, dass niemand in ein Land geschickt werden darf, in dem ihm Folter oder andere entwürdigende und grausame Behandlung drohen. Die Regierung zwingt generell keine Asylwerber zur Rückkehr in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sein könnten. […] (USDOS 3.3.2017).
Am 1. Oktober 2016 traten Änderungen des Ausländergesetzes und des Strafgesetzbuchs in Kraft, wonach Ausländer, die Straftaten begehen (nicht nur schwere Straftaten, sondern beispielsweise auch Sozialhilfebetrug) leichter ausgewiesen werden können. Im Falle von Flüchtlingen oder Personen, die nach Artikel 3 EMRK behandelt werden, wird der Grundsatz des Nichtzurückweisens allerdings weiterhin eingehalten (AIDA 2.2017).
e). Versorgung:
Die materielle Versorgung der Asylwerber besteht aus Unterbringung und Verpflegung, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung, sofern der Antragsteller bedürftig ist und Anspruch auf Sozialhilfe hat. Die Unterbringung in einem Zentrum steht aus organisatorischen Gründen hingegen allen Asylwerbern, unabhängig von ihren finanziellen Ressourcen, offen. Es ist zu beachten, dass soziale Unterstützungsleistungen sowie u.a. auch Kosten des Berufungsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel zu refundieren sind. Im Rahmen der Erstaufnahme auf Bundesebene ist die Versorgung überall gleich. Diese dauert in der Regel bis zu 90 Tage. Das Recht auf Versorgung – schließlich auf kantonaler Ebene – besteht insgesamt bis zum Ende des Verfahrens, d.h. bis zum Ende der Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Entscheidung bzw. bis zu einer negativen Entscheidung der Beschwerdeinstanz. Momentan findet in Zürich ein Testlauf bezüglich einer Beschleunigung des Verfahrens statt. Auch wenn die Versorgung dort etwas anders geregelt ist, besteht in jedem Fall ein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversorgung und Bildung für Kinder unter 16 Jahren. Asylwerber dieser Testphase sind nicht berechtigt zu arbeiten (AIDA 2.2017).
Die Kantone sind für die Gewährleistung der Sozialhilfe an Asylwerber zuständig. Jeder Kanton erhält hierbei pro Asylwerber einen Pauschalbetrag, mit dem dann die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die obligatorische Krankenversicherung und allfällige weitere medizinische Versorgung finanziert werden. Die Unterstützungsleistungen erfolgen durch die Kantone oder Gemeinden selbst bzw. durch beauftragte Dritte. Für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Die Höhe der Sozialhilfe liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. […] (SEM 21.4.2017).
Mitte 2016 betrug die monatliche Zuwendung durchschnittlich CHF 1.119 / € 1.041, abhängig von der Bedürftigkeit des Empfängers. In den föderalen Zentren, wo die meiste Unterstützung in Sachleistungen geschieht, liegt die übrige Unterstützung bei lediglich 3 CHF täglich. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach dem Grad der Bedürftigkeit. Mitte 2015 erhielten 94,3% aller Asylwerber in der Schweiz Sozialhilfe, wovon wiederum 94% keine weitere Einkommensquelle hatten. Dieser hohe Prozentsatz spiegelt das Arbeitsverbot während der ersten drei (auf föderaler Ebene) bis sechs Monate (je nach Kanton) des Asylverfahrens wider. Zum Teil sind aber auch arbeitende Personen aufgrund des zu geringen Verdienstes weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Wenn ein Asylwerber das Land verlassen muss, kann er keine herkömmliche Versorgung mehr erhalten, sondern nur noch Unterstützung im Rahmen des Notfallschemas. Dieses umfasst kantonale Leistungen für Personen, die sich andernfalls nicht erhalten könnten und wird daher auch von den Kantonen festgelegt, ist also Schwankungen unterworfen. In manchen Kantonen ist diese Aufgabe an Gemeinden oder Hilfsorganisationen ausgelagert. Die Nothilfe besteht wann immer möglich aus Sachleistungen, inklusive Unterbringung in Notfallzentren, die für ihre eher unbequemen, minimalistischen Bedingungen bekannt sind. Die Finanzierung der Nothilfe ist pro Person mit ca. CHF 8 pro Tag festgesetzt, womit die Kosten für Essen, Transport, Haushaltsgegenstände und andere Bedürfnisse abgedeckt werden müssen. Dieser Betrag ist im Vergleich zu den hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz sehr niedrig und wird zudem in Sachleistungen bzw. Gutscheinen ausgegeben, die nur in bestimmten Supermärkten angenommen werden. Nothilfe muss immer gewährt werden, sie kann folglich auch nicht aberkannt werden (AIDA 2.2017).
Das Gesetz verbietet es Asylwerbern in den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft in dem Land zu arbeiten, und die Behörden können dieses Verbot um weitere drei Monate verlängern, wenn das SEM den Asylantrag innerhalb der ersten drei Monate ablehnt. Nach drei Monaten können Asylsuchende eine Beschäftigung in Branchen mit Arbeitskräftemangel suchen, etwa im Gastgewerbe, im Baugewerbe, im Gesundheitswesen oder in der Landwirtschaft (USDOS 3.3.2017).
[…]
Während der Bearbeitungsphase übernehmen die Kantone die Hauptverantwortung für die Bereitstellung von Wohnraum sowie die allgemeine Unterstützung und Betreuung der Asylwerber. Diese haben das Recht auf medizinische Grundversorgung, deren Kinder Anspruch auf Schulbesuch bis zur neunten Klasse und somit bis zum Ende der Pflichtschulzeit. NGOs und Freiwillig führen im allgemeinen Sprachkurse für Asylsuchende durch. Der Mangel an ausreichenden und angemessenen Unterkünften bleibt ein Problem; häufig werden Asylwerber in entlegenen ländlichen Gebieten oder ehemaligen – vielfach unterirdisch angelegten – Militäreinrichtungen untergebracht (USDOS 3.3.2017).
f). Medizinische Versorgung:
Asylwerber haben ein Recht auf medizinische Basisversorgung (USDOS 3.3.2017). Sie werden bei Ankunft einer medizinischen Untersuchung unterzogen und erhalten dann während des gesamten Verfahrens und bei negativer Entscheidung auch im Rahmen des Notfallschemas Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem sind Asylwerber bei der nationalen Krankenversicherung versichert, die auch die Behandlung mentaler Probleme durch einen Psychiater abdeckt. Während des Aufenthalts in föderaler Unterbringung ist die medizinische Versorgung föderale Angelegenheit, danach geht sie auf den jeweiligen Kanton über. Spezialbehandlungen für Opfer von Folter und traumatisierte Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen werden zwar angeboten, spezialisierte Psychiater und geeignete Dolmetscher sind allerdings oftmals nicht im erforderlichen Ausmaß verfügbar (AIDA 2.2017).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das schweizer Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Schweiz den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer bereits am 03.06.2019 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, der als unzulässig zurückgewiesen wurde, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung keine Folge gegeben wurde sowie ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen wurde, basiert auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zl. 1232473504-190559824, auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019, Zl. W240 2222516-1/2E, und auf dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2019, Zl. W240 2222516-2/3E. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur (ersten) Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 09.02.2021.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2019 in der Schweiz einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die schweizer Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 28.08.2020 bestätigt und ergibt sich darüber hinaus aus den vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung vorgelegten Schreiben des schweizer Staatssekretariats für Migration vom XXXX 10.2020 (vgl. AS 139). Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in der Schweiz abgelehnt worden war, ergibt sich ebenso aus dem oben erwähnten Schreiben sowie aus der Zustimmungserklärung der Schweiz, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Auch der Beschwerdeführer selbst hat weder die Antragstellung in der Schweiz noch die Ablehnung seines dortigen Asylantrags bestritten. Die (Negativ)feststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen längeren Zeitraum als drei Monate verlassen hat, gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, hierfür Nachweise zu erbringen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er nach seiner Überstellung in die Schweiz nach Spanien und von dort aus nach Marokko gereist sei, wo er sich von Dezember 2019 bis August 2020 aufgehalten habe, hat jedoch diesbezüglich weder Bestätigungen – wie beispielsweise Rechnungen – vorgelegt noch ein Vorbringen dahingehend erstattet, wie sich sein behaupteter neunmonatiger Aufenthalt in Marokko gestaltet haben soll. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich an, dass er keine Beweise für diesen Aufenthalt habe (vgl.AS 31). In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf neue Beweismittel verwiesen habe, die belegt hätten, dass er für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten außerhalb des Schengengebietes aufhältig gewesen sei; allerdings findet diese Behauptung keine Deckung in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und ist sohin als Scheinbehauptung zu werten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch seinen weiteren Reiseweg nach Österreich „über unbekannte Länder“ äußerst vage schilderte.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die Schweiz ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Schmerzen im rechten Handrücken) sowie zu den verschriebenen Medikamenten und zur Überweisung an einen plastischen Chirurgen gründen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom XXXX 09.2020 und vom XXXX 09.2020. Die (Negativ)feststellung, dass eine darüber hinausgehende, im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden kann, basiert darauf, dass nach dem XXXX 09.2020 im Verfahren keine weiteren medizinischen Unterlagen und/oder ärztliche Atteste vorgelegt wurden. Ebenso wenig wurde bis zur Überstellung des Beschwerdeführers ein Vorbringen betreffend eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet und gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung selbst an, dass er an keinen Krankheiten leide (vgl. AS 31). Da sohin bis zur Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz am 17.09.2020 weder Unterlagen vorgelegt worden waren, die eine (weitere) Behandlungsbedürftigkeit indizieren, noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die seiner Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörige in Österreich zu haben (vgl. AS 29).
Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom XXXX 09.2020 (vgl. AS 71) und jene zur Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.09.2020.
2.2. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Schweiz ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum schweizer Asylsystem erstattet bzw. wurden auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und im Bescheid wird auch auf die derzeitige Situation in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie Bezug genommen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Anordnung von Verhaltensregeln im öffentlichen Raum wie z.B. „Maskenpflicht“, aber auch die in jüngerer Zeit wieder erfolgten Lockerungen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Schweiz nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn die Schweiz für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 17.09.2020 in die Schweiz überstellt wurde, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Person gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) […]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Schweiz keine Anhaltspunkte (vgl. betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus der Schweiz und zum behaupteten Aufenthalt in Marokko die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses). Zudem stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in der Schweiz bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung der Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden der Schweiz obliegt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, als er im Jahr 2019 in die Schweiz abgeschoben worden sei, sei er dort nicht wie ein Asylwerber behandelt worden und habe keine Möglichkeit gehabt, einen neuen Asylantrag zu stellen, ist er darauf zu verweisen, dass eventuelle Fehler im schweizer Rechtsweg zu klären sind (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe Beweismittel, dass sich die Situation in seiner Heimat für seine Volksgruppe seit der Ablehnung seines Asylantrages in der Sc