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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §67 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 1996, Zl. MA 15-II-P 11/96, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 5. Jänner 1996 teilte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer mit, daß auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin A Gesellschaft m.b.H. für die im angeschlossenen Rückstandsausweis angeführten Beitragszeiträume Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von S 1.809.764,17 zuzüglich der noch zu berechnenden Verzugszinsen in der Höhe von 10,5 % ab 20. Dezember 1995, berechnet von S 1,660.707,05, aushaften. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer Vertreter der Beitragsschuldnerin. Da die Beiträge nicht hätten eingebracht werden können, werde der Beschwerdeführer ersucht, innerhalb von 14 Tagen seine Schuldlosigkeit nachzuweisen. Er werde eingeladen, innerhalb dieser Frist vorzusprechen oder einen informierten Vertreter zu entsenden. Hiebei habe er Gelegenheit, seine Einwendungen vorzubringen. Anderenfalls werde nach Fristablauf ein Bescheid über den aushaftenden Rückstand erlassen werden.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 17. Jänner 1996. Er führte aus, daß ein Haftungstatbestand nicht vorliege und er darüber hinaus nur für eine allenfalls nicht abgeführte Quote haftbar wäre, weil eine Gläubigerbevorzugung unstatthaft sei. Jedwede Bezahlung werde abgelehnt.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1996 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin A Gesellschaft m.b.H. rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet mit 31. Jänner 1996) im Betrag von S 1.372.944,16 zuzüglich Verzugszinsen seit 1. Februar 1996 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 10,5 % berechnet von S 1,245.530,29, binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen. In der Begründung ihres Bescheides führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß die im Rückstandsausweis vom 30. Jänner 1996 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren unbeglichen seien. Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei der Konkurs eröffnet worden. Auf Grund des derzeitigen Standes des Konkursverfahrens habe festgestellt werden können, daß die Beiträge samt Nebengebühren im Ausmaß von 75 % uneinbringlich seien. Es ergebe sich daher ein Haftungsbetrag von S 1,372.944,16. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, daß die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und der Beitragsrückstand nicht zur Gänze eingebracht werden könne, sei die Haftung gemäß § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG auszusprechen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Er führte aus, es sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach es Sache des Vertreters (Geschäftsführers) sei, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, daß der Abgabenschuldner die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls die Behörde zur Annahme berechtigt sei, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. November 1982, Zl. 13/2011/79). Dies befreie - so der Einspruch weiter - einerseits die Behörde nicht von der amtswegigen Ermittlungspflicht, andererseits komme er seiner Mitwirkungspflicht nach und lege dar, aus welchen Gründen er die Abgaben nicht aus den Mitteln der Gesellschaft überweisen habe können: In erster Linie werde dazu ausgeführt, daß die Geldmittel der Gesellschaft derart begrenzt gewesen seien, daß eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger der Gesellschaft nicht möglich gewesen sei. Die Dienstnehmer der Gesellschaft seien auch nur anteilsmäßig befriedigt worden, insbesondere hätten Überstunden nicht bzw. nicht zur Gänze ausbezahlt werden können. Ein schuldhaftes Verhalten könnte darüber hinaus nur dann angenommen werden, wenn der Haftungspflichtige im Haftungszeitraum die Gleichbehandlung der sonstigen Verbindlichkeiten der Firma mit denen bei der Gebietskrankenkasse nicht nachweisen könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013). Die Behörde habe die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht einmal behauptet. Dessen ungeachtet werde vom Beschwerdeführer bekanntgegeben, daß im Haftungszeitraum folgende finanzielle Verpflichtungen nicht bzw. nicht zur Gänze hätten erfüllt werden können: Steuerschulden, Lieferantenverbindlichkeiten, Anwaltskosten, Kosten des Steuerberaters, Bankverbindlichkeiten, Löhne, Miete, Energiekosten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013, ausgesprochen, daß der Geschäftsführer nur dann hafte, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zur anteilsmäßigen Begleichung der Forderungen der Gläubiger verwende. Aus dieser Entscheidung - wie auch auf Grund der Gesetzeslage - folge, daß die Haftung des Geschäftsführers nur auf jene vorhandenen Mittel beschränkt sein könne, welche er allenfalls nicht anteilsmäßig verteilt habe. Eine Haftung über diese vorhandenen Mittel der Gesellschaft hinaus sei nicht gegeben. Die Bezahlung der im (erstinstanzlichen) Bescheid geforderten Summe würde jedoch die Quote aus den vorhandenen Mitteln bei weitem übersteigen und eine Ungleichbehandlung der anderen Gläubiger der Gesellschaft bewirken. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, daß die Behörde erster Instanz vorerst die Höhe der vorhandenen Mittel hätte feststellen müssen. Erst bei Gegenüberstellung der sich aus diesen Mitteln ergebenden Quote zugunsten der Gebietskrankenkasse und der tatsächlich gezahlten Beträge ließe sich ein Haftungsbetrag feststellen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nur in wenigen Sätzen zu entnehmen. Es sei die sachverhaltsmäßige Darstellung, welche für die Feststellung des Tatbildmerkmales (Verschulden des Geschäftsführers) notwendig sei, unterblieben. Die Behörde habe nicht einmal festgestellt, ob ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer liquide Mittel der Gesellschaft zur Bezahlung der Beiträge zur Verfügung gestanden seien. Mangels einer solchen Feststellung sei aber auch ein Haftungstatbestand nicht gegeben. In unzulässiger Weise begnüge sich die Behörde mit der Formalbegründung, der Beschwerdeführer hätte schuldhaft unterlassen dafür zu sorgen, daß die Beiträge bei Fälligkeit entrichtet würden. Es bliebe jedoch unbegründet, welche schuldhafte Handlung oder Unterlassung er gesetzt haben solle.
Mit Schreiben vom 6. März 1996 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Einspruch der belangten Behörde vor und führte zum Vorbringen im Einspruch aus, daß unstrittig feststehe, daß der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der genannten Beitragsschuldnerin gewesen sei. Über das Vermögen dieser Firma sei am 13. Juli 1995 das Konkursverfahren eröffnet worden. In der Tagsatzung am 24. Jänner 1996 sei es zum Abschluß eines Zwangsausgleiches gekommen. Es sei eine Quote von 25 % angeboten worden, die von der Mehrheit der Gläubiger angenommen worden sei. Die Uneinbringlichkeit im Ausmaß von 75 % stehe somit fest.
Die belangte Behörde führte am 26. März 1996 eine mündliche Verhandlung durch. Nach dem Inhalt der aufgenommenen Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen sechs Wochen den Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin in genau aufgelisteten Zeiträumen zu erbringen.
In einem Aktvermerk vom 21. Mai 1996 wurde festgehalten, daß auf telefonische Anfrage bei der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers, ob jetzt überhaupt noch Aufstellungen über Zahlungen und Verbindlichkeiten vorgelegt würden, mitgeteilt werde, daß vermutlich noch diese Woche Aufstellungen geschickt würden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 1996, durch Zustellung erlassen am 19. Juni 1996, wies die belangte Behörde den Einspruch ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, daß die Uneinbringlichkeit der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beitragsschuldnerin nachgewiesen sei. Im Rahmen dieses Verfahrens sei es am 24. Jänner 1996 zum Abschluß eines Zwangsausgleiches gekommen, bei dem eine Quote von 25 % angeboten und von der Mehrheit der Gläubiger angenommen worden sei. Nach der Judikatur (des Verwaltungsgerichtshofes) sei es die Sache des Geschäftsführers einer Gesellschaft m.b.H., die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Behörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gelte jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer hafte daher für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet und Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruch sei ihm in der Verhandlung vom 26. März 1996 die Gelegenheit geboten worden, binnen sechs Wochen einen Nachweis hiefür vorzulegen, daß die Sozialversicherungsbeiträge im Haftungszeitraum nicht schlechter behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin. Bis dato seien jedoch weder entsprechende Nachweise vorgelegt worden, noch sei ein Antrag auf Fristerstreckung erfolgt. Die Behörde habe daher entsprechend der Judikatur von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausgehen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift, die in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften m.b.H. (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0283).
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates, die bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auch mit jener der Abgabensenate zu den §§ 9 und 80 BAO und den verwandten Bestimmungen der Landesabgabenordnungen übereinstimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259-261, mit weiteren Nachweisen) ist die Haftung des Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. nach § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldendshaftung, die den Geschäftsführer nur dann und deshalb trifft, wenn und weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen (aus Gesellschaftsmitteln) schuldhaft (zumindest mit leichter Fahrlässigkeit) verletzt hat und die Beiträge infolge einer solchen schuldhaften Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können.
Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt. Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt der Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller (im obigen Sinn gleich zu behandelnder) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat.
Wird ein infolge einer solchen schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit für den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es in diesem sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, sondern auch, dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt werden, daß die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu ensprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchen Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur oben angeführten Annahme berechtigt, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die von der Haftung betroffene Beitragsschulden zur Gänze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259-261).
Entsprechend diesen Grundsätzen ist es zwar Sache der Gebietskrankenkasse die aushaftende Beitragsschuld unter Beweis zu stellen, danach aber Pflicht des Geschäftsführers darzulegen, daß er seine Pflichten als Geschäftsführer nicht schuldhaft verletzt hat, d.h. daß entweder im fraglichen Zeitraum mangels vorhandener Mittel keine Leistungen an die Gebietskrankenkasse erbracht werden konnten und solche auch an andere Gläubiger unterblieben sind, oder - diesfalls unter Angabe der jeweils vorhandenen Mittel und der daraus getätigten Zahlungen - daß er die Beitragsforderung der Gebietskrankenkasse zumindest anteilig befriedigt hat.
Im Beschwerdefall begnügte sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren damit, daß er das Vorliegen eines Haftungstatbestandes verneinte und jedwede Bezahlung ablehnte. Im Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid führte er dann aus, daß die Geldmittel der Gesellschaft derart begrenzt gewesen seien, daß eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger der Gesellschaft nicht möglich gewesen sei. Die Dienstnehmer der Gesellschaft seien auch nur anteilsmäßig befriedigt worden. Weiters wurde ausgeführt, daß im Haftungszeitraum folgende finanzielle Verpflichtungen nicht bzw. nicht zur Gänze hätten erfüllt werden können:
Steuerschulden, Lieferantenverbindlichkeiten, Anwaltskosten, Kosten des Steuerberaters, Bankverbindlichkeiten, Löhne, Miete und Energiekosten. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer es daraufhin unterlassen, für die einzelnen Beitragszeiträume konkret darzulegen, welche Mittel ihm zur Verfügung standen und in welchem Ausmaß im jeweiligen Zeitpunkt (insgesamt) Forderungen bestanden haben und welche Zahlungen auf diese Forderungen geleistet worden sind. Nur dadurch wäre die belangte Behörde veranlaßt, aber auch in die Lage versetzt worden, gegebenenfalls weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Die Beschwerdeausführungen, mit denen der belangten Behörde vorgeworfen wird, sie hätte (offenbar ohne irgendwelche Angaben des Beschwerdeführers) von Amts wegen Feststellungen darüber treffen müssen, welche finanziellen Mittel überhaupt vorhanden gewesen seien bzw. welche Zahlungen der Beschwerdeführer kraft Gesetzes hätte leisten müssen/dürfen, um eine Gläubigerbevorzugung zu vermeiden, gehen daher ins Leere. Die belangte Behörde konnte daher im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer seiner beschriebenen Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist.
Das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil der haftungsgegenständlichen Beiträge an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse überwiesen habe, diese die Zahlung jedoch nicht angenommen habe, verstößt - weil es erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben wird - gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuleitende Neuerungsverbot, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren anhängig sei und daher sich die Geschäftsunterlagen nur beim Masseverwalter befinden könnten, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht einmal, daß er dadurch an der Erfüllung der an ihn gestellten Aufforderungen gehindert worden wäre.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 10 ASVG würden die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Von einer Beweislastumkehr in dem Sinn, daß der Geschäftsführer zu beweisen hätte, daß die für die Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandenen Mittel nicht ausgereicht hätten bzw. daß er die Wiener Gebietskrankenkasse nicht schlechter behandelt habe als andere Gläubiger, fehle jede Gesetzesgrundlage.
Dem ist entgegen zu halten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung sowohl zur genannten Vorschrift als auch zu den Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO darauf hingewiesen hat, daß es gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters ist, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist (vgl. neben den o.a. hg. Erkenntnissen auch das im Einspruch vom Beschwerdeführer selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 17. November 1982, Zl. 13/2011/79, u.a.).
Ausgehend von seiner - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten - Auffassung meint der Beschwerdeführer, die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG sei "EU-konform" neu zu interpretieren und beantragt die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EUGH gemäß Art. 177 EWG-Vertrag.
Dieser Antrag geht schon deswegen ins Leere, weil der genannte Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nur über die Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechtes entscheidet, zu welchem aber im Beschwerdefall jeder Bezug fehlt.
Die in jeder Hinsicht unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, machte den Abspruch über diesen Antrag entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080206.X00Im RIS seit
20.11.2000