TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/26 W146 2224037-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W146 2224037-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zahl 1222934603/210078301, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, sowie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, und §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 55 Abs. 4, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 und 6 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.03.2019, 13.05.2019 sowie 15.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 15b Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, von 18.03.2019 bis zum 22.03.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Am 13.11.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf §§ 278b Abs 2, 278f StGB in Untersuchungshaft genommen.

Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch eine solche aktuell drohe. Die negative Feststellung zur potentiellen Verfolgungsgefahr und aktuell drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhe auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Am 04.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Gegenstand „Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes; Prüfung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Strafhaft“ niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts der Begehung des Tatbestands der Urkundenfälschung und Verstößen gegen das Verbotsgesetz an, es stehe alles geschrieben, es sei nicht immer so, wie es geschrieben stehe. Er sei Ende Februar 2019 nach Österreich eingereist, weil zu diesem Zeitpunkt sein Bruder hier aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nie arbeitstätig gewesen, habe keine Verwandten oder Familienangehörige im Bundesgebiet. Er habe in Österreich keine Sorgepflichten. Die damaligen Gründe seines Antrags auf internationalen Schutz seien weiter aufrecht. Alle Angehörigen des Beschwerdeführers würden in Tschetschenien leben. Er habe jeden Tag Kontakt zu seinen Eltern. Ihnen gehe es in der Heimat ganz normal. Zu den aktuellen Länderfeststellungen des BFA zur Russischen Föderation, im Besonderen zu Tschetschenien, wollte der Beschwerdeführer keine Stellung nehmen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 und Z 3 lit b StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 u Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen am 18.05.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er in seinem Heimatland keine Anbindung und familiäre Verwurzelung habe. Er würde aufgrund seiner Flucht und seinem Asylantrag in Österreich in seiner Heimat gesellschaftlich nicht mehr akzeptiert werden. Der Beschwerdeführer habe eine viel stärkere Anbindung und soziale Kontakte in Österreich. Wenn die Behörde von einer Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ausgehe, so bleibe sie eine Begründung dafür schuldig. Es sei weiters nicht ersichtlich, wie die Behörde erklären wolle, dass eine Verhaltensprognose gegen den Beschwerdeführer ausfallen würde. Eine Abschiebung in die Russische Föderation stelle für den Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr dar, er habe erhebliche Repressalien der Russischen Föderation zu fürchten. Es sei dem Beschwerdeführer eine ausreichende Frist für die Ausreise und für eine allfällige freiwillige Ausreise zu gewähren. Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde beantragt. Gründe für das unbefristete Einreiseverbot würden nicht vorliegen. Die Behörde habe das Einreiseverbot unbefristet ausgesprochen und stütze sich in einer pauschalen Bewertung der gegen ihn verurteilten Straftatbestände bloß mit einer pauschalen Begründung ab. Die Behörde hätte jedenfalls den Strafakt eingehend prüfen müssen und wäre zur Kenntnis gelangt, dass die ihm vorgeworfenen und gegen ihn verurteilten Delikte nicht jene Schwere hätten, die ein unbefristetes Einreiseverbot rechtfertigen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1.       Feststellungen

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch. Er bekennt sich zum islamischen Glauben.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister. Er hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und hat auf Baustellen gearbeitet. Zudem hat der Beschwerdeführer zu Hause in der Landwirtschaft geholfen. Vor der Ausreise hat er im Haus seiner Eltern mit seiner Familie gelebt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 18.03.2019 durchgehend in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bestritt seinen Lebensunterhalt durch den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen und war zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat Bekannte und Freunde, bei denen es sich hauptsächlich um Tschetschenen handelt. Der Beschwerdeführer engagierte sich nicht ehrenamtlich oder freiwillig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse besucht und weist lediglich Basiskenntnisse der deutschen Sprache auf.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 und Z 3 lit b StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer verbüßt aktuell seine Haftstrafe in der JA XXXX .

2.       Beweiswürdigung

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem BVwG. Der Beschwerdeführer hat eine Kopie eines russischen Reisepasses vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glauben stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie seinen Angaben im Vorverfahren.

Die Feststellungen zu den in Tschetschenien aufhältigen Familienangehörigen, den Bildungsstand des Beschwerdeführers sowie die im Herkunftsstaat gesammelte berufliche Erfahrung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung.

Dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich hat und auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit, den staatlichen Unterstützungsleistungen und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einer rezenten GVS-Auszug und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten und der mangelnden ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie im Vorverfahren.

Dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht hat oder Sprachzertifikate erworben hätte, hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2021 und einem rezenten Strafregisterauszug.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Ad I.)

Mit der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

VwGH Erkenntnis vom 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014: „18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG 2014 sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist, ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vorgesehen.“

Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher zurückzuweisen.

Ad II.)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2019 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgebliche Bestimmung im AsylG lautet:

„§10. (1) […]

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

[…]“

Die maßgebliche Bestimmung im FPG lautet:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) […]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[...].“

Die maßgebliche Bestimmung im BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) […]“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat-und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörige oder Verwandte. Auch lebt der Beschwerdeführer in keiner Lebensgemeinschaft, weshalb der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfügt.

Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen greifen daher lediglich ins Privatleben des Beschwerdeführers ein.

Der Beschwerdeführer lebt seit März 2019, also etwas mehr als zwei Jahre, im österreichischen Bundesgebiet und kann daher eine von Art 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2020 festgenommen wurde und sich seither in Haft (13.11.2020 bis 11.03.2021 Untersuchungshaft, seit 11.03.2021 Strafhaft) befindet, sowie angesichts der Tatsache, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , nicht mehr rechtmäßig ist, ist unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers stark ausgeprägt und das Interesse an der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer überaus schwach:

Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte zu überwiegend russischen Staatsangehörigen, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehören, im Bundesgebiet geknüpft. Aufgrund seines stets unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind diese jedoch geschwächt. Der Beschwerdeführer verbüßt aktuell eine dreieinhalbjährige Haftstrafe und hat sich auch schon vor seiner Inhaftierung durch seine in Österreich aufhältigen Freunde nicht von der Begehung der verübten Straftaten im Bundesgebiet abhalten lasse. Darüber hinaus liegen Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder beruflich, noch sozial integriert, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen, wurde jedoch straffällig. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden beschwerdeseitig nicht vorgelegt. Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von starken Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort einen Großteil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und er überdies auch noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers von seinem Herkunftsstaat gesprochen werden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aufzuweisen hat. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2021 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 und Z 3 lit b StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Hiedurch hat der Beschwerdeführer ein Verhalten im Bundesgebiet gesetzt, welches keine Achtung der strafrechtlich in Österreich geschützten Werte zeigt.

Infolge der Urteilsbegründung vom 11.03.2021 ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit seiner Einreise in das österreichische Staatsgebiet als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich am „Islamischen Staat“, beteiligte, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbaren Handlung förderte. Darüber hinaus betätigte sich der Beschwerdeführer länger hindurch im nationalsozialistischen Sinn, verschaffte und besaß pornographische Darstellungen einer oder mehrerer unmündiger Personen und gebrauchte eine besonders geschützte falsche Urkunde mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird.

Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch wegen strafbaren Handlungen gegen diverse geschützte Rechtsgüter rechtskräftig verurteilt wurde, gefährdet sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, sowie angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Verbrechen der terroristischen Vereinigung, der kriminellen Organisation, der Wiederbetätigung im Nationalsozialistischen Sinn und der pornographischen Darstellung von Minderjährigen nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit äußerst hoher krimineller Energie begangenen Taten gesprochen werden muss.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG liegen deshalb vor, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu Recht erging.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG.

„In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt“ (VwGH E vom 31.08.2016, Ra 2016/21/0367).

Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt war, noch aktuell eine solche drohe. Es haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem, jungen und gesunden Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer hält sich noch im Bundesgebiet auf. Er ist Mitglied des IS, deswegen verurteilt, verehrt den Nationalsozialismus und besaß kinderpornografisches Material. Die sofortige Durchsetzbarkeit der von der belangten Behörde getroffenen Rückkehrentscheidung ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, weil eine negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt, die Annahme rechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und das Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt, als die privaten Bindungen des Beschwerdeführers, weshalb sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erwiesen hat.

Wie oben ausgeführt, hat die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs einen massiven Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides ergeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde.

Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) [...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. - 4. [...];

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) [...]"

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 5 und 6 FPG verhängt und stellte damit zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 5 und 6 FPG erfüllt sind. Die Straftaten des Beschwerdeführers können weiters auch unter die Ziffern 7, 8 und 9 leg.cit. subsumiert werden.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2021 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, der Verbrechen der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, der Verbrechen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 und Z 3 lit b StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Wie bereits auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt hat, wiegt das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt. Der Beschwerdeführer ist unmittelbar nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet kriminell in Erscheinung getreten, wobei sich diese kriminelle Energie nicht in einer einzigen Handlung erschöpfte, sondern bis zu seiner Festnahme zeigte. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze in Österreich zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialen Frieden.

Wie bereits aufgezeigt, zeichnen sich die durch den Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation durch eine besondere Verwerflichkeit aus: Der Beschwerdeführer war bereits seit seiner Einreise in das österreichische Staatsgebiet als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich am „Islamischen Staat“ in dem Wissen beteiligte, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbaren Handlung förderte. Darüber hinaus betätigte sich der Beschwerdeführer länger hindurch im nationalsozialistischen Sinn, verschaffte und besaß pornographische Darstellungen einer oder mehrerer unmündiger Personen und gebrauchte eine besonders geschützte falsche Urkunde mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei keinen Zweifel, dass eine solche Handlungsweise eines Drittstaatsangehörigen auch die Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Höchstmaßes der Einreiseverbotsfrist indiziert (vgl. BVwG vom 08.06.2017, W147 2159966-1; BVwG vom 21.06.2017, W147 1265512-3; BVwG vom 31.08.2018, W237 1405993-3;).

In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er einerseits iSd § 53 Abs. 3 Z 6 FPG das Verbrechen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 2 StGB) begangen hat und andererseits die Z 5 leg cit, nämlich, dass der Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (im konkreten Fall zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren) rechtskräftig verurteilt worden ist, erfüllt.

Bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers (vgl. bereits Würdigung und Gefährdungsprognose oben) kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074) und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Da sowohl die bei der Strafzumessung als erschwerend angenommenen Umstände, nämlich das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, als auch die mildernden Umstände, nämlich das teilweise Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als junger Erwachsener sowie sein junges Alter, berücksichtigt wurden und die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt, kann auch in diesem Zusammenhang keine unrechtmäßige Behandlung des Beschwerdeführers gesehen werden.

Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgericht in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. 16.12.1999, 98/21/0160; 26.06.2014, 2012/03/0021). Die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133; 10.12.2014, Ro 2014/09/0056).

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (umso mehr muss dies für ein Einreiseverbot wie im gegenständlichen Fall gelten) reicht bereits das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Kontakte zu Terrororganisationen im Ausland hin (vgl. VwGH 31.08.1978, 0244/78). Im vorliegenden Fall besteht jedoch nicht nur ein begründeter Verdacht auf Kontakte zu Terrororganisationen, der Beschwerdeführer war Mitglied einer Terrororganisation, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Im Ergebnis geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich aus der genannten Verurteilung zwar nicht automatisch eine (hinkünftige) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs und der Gemeinschaft ableiten lässt, jedoch kommt das Gericht aus den oben dargelegten, beweiswürdigenden Erwägungen zum Schluss, dass in gegenständlichem Fall stichhaltige Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, durch welche nicht bloß die Interessen Einzelner, sondern vielmehr einer großen Anzahl an Menschen und nicht zuletzt der gesamten Republik erheblich gefährdet werden, ist die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers.

Das von vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten ist als besonders schwer zu gewichten, da sich aus darin eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich manifestiert. Ein Gesinnungswandel konnte schon aufgrund des mangelnden Unrechtsbewusstsein nicht festgestellt werden. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, erfüllt ist.

Ein psychologisches und psychiatrisches Gutachten zur Verhaltensprognose des Beschwerdeführers war nicht einzuholen, da der Akteninhalt und das Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend konkret waren um das zukünftige Verhalten aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. In der Beschwerde wurde auch insbesondere nicht dargetan, wie das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine positive Verhaltensprognose begründen sollte.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes auch in der Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes bzw. der Verurteilung und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260).

Eine Herabsetzung dieser Frist käme nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn der betreffende Fremde einen vollständigen Persönlichkeitswandel und - abgeschlossenen - Bruch mit seiner terroristischen Vergangenheit hinter sich gebracht hat. Dies war im vorliegenden Fall allerdings schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft ausführte, dass „alles geschrieben“ stehe, es jedoch „ja nicht immer so wie es geschrieben steht“ sei. Ein reumütiges Verhalten des Beschwerdeführers war nicht feststellbar. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde dessen Reue nicht behauptet und lässt es sohin an einer seine Schuld reflektierenden Auseinandersetzung mit seinen Taten mangeln.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in der Russischen Föderation in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK befürchten würde. Ebenso wenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen rechtlichen Verurteilung wegen mehrerer Verbrechen, darunter wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278 Abs 2 StGB, getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Da auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten Bindungen im Bundesgebiet aufgrund des besonders schweren Verbrechens der terroristischen Vereinigung Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Der Beschwerdeführer wurde zwar vor der strafrechtlichen Verurteilung vor dem Bundesamt einvernommen, doch es wurden keine Sachverhalte aufgezeigt, welche der Beschwerdeführer (zusätzlich) zum Vorbringen in dieser Einvernahme bei einer Einvernahme nach der strafrechtlichen Verurteilung vorbringen hätte wollen, sodass keine Entscheidungsrelevanz eines allfälligen Verfahrensmangels dargetan wurde. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vgl. § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten